der Fahrdämme bewirkt, während im Winter die Reinigung der Bürgerſteige von Eis und Schnee, ſowie das Beſtreuen mit abſtumpfendem Material bei Glätte auf Grund der Polizei⸗ Verordnung vom 29. September 1877 ſeitens der Grundſtückseigenthümer auszuführen iſt. Die Reinigung der Brücken, Uebergänge und der Bürgergſteige vor den meiſten ſtädtiſchen Grundſtücken von Eis und Schnee, ſowie das Beſtreuen derſelben mit abſtumpfendem Mate⸗ rial wurde durch die Verwaltung ausgeführt. Nach der oben genannten Polizei⸗Verordnung müſſen die Bürgerſteige bei ein⸗ tretender Winterglätte von 77 Uhr Morgens bis § Uhr Abends frei von Eis und Schnee ſein. Das Asphaltpflaſter hat ſich um 49 509,62 qm vergrößert, ſodaß ſeine Geſammt⸗ fläche am Schluſſe des Berichtsjahres 358 329,80 am umfaßte. Die Reinigung des Asphalt⸗ pflaſters wurde täglich regelmäßig einmal durch Spülwagen (Waſchmaſchinen) bewirkt, die ſehr verkehrsreichen Straßen wurden zweimal gereinigt; außerdem fand noch täglich eine einmalige Beſprengung des Asphaltpflaſters ſtatt. Die Reinigung des Asphaltpflaſters beanſprucht eine große Aufmerkſamkeit; haupt⸗ ſächlich iſt darauf zu achten, daß der die Fahrbahn ſchlüpfrig machende Pferdedünger mög⸗ lichſt ſchnell und ſorgfältig entfernt wird. Zu dieſem Zweck werden beſondere Arbeiter und Asphaltburſchen befohlen, welchen ausſchließlich die Reinigung der Asphaltſtraßen und da⸗ neben noch die Reinigung der Wochenmärkte, ſowie das Abſuchen der an den Asphaltſtraßen grenzenden Straßen von Papierreſten obliegt. Die Beſtreuung des Asphaltpflaſters, der Brücken und anſteigenden Straßentheile bei eintretender Winterglätte wurde am Tage durch die Asphaltarbeiter und des Nachts durch die Baggerer bewirkt. In der Zahl des Betriebsperſonals ſind Veränderungen nicht vorgekommen. Es beſtand aus einem Inſpektor, drei Aufſehern und zwei Hilfsaufſehern. Das Arbeiterperſonal ſetzte ſich am Schluſſe des Berichtsjahres aus 9 Colonnenführern, 99 Ar⸗ beitern. 18 Arbeitsburſchen und einem ſtändigen Hilfsarbeiter zuſammen (127 Köpfe). Bei Eintritt zahlreicher Erkrankungen von längerer Dauer wurde für je 2 kranke Arbeiter ein Hilfsarbeiter gegen einen Stundenlohn von 30 Pf. und tägliche Kündigung eingeſtellt. Neben der den Arbeitern und Arbeitsburſchen durch die Krankenkaſſen gewährten Fürſorge erhalten dieſelben in Krankheitsfällen außer dem Krankengelde vom dritten Tage ab noch bis zur Dauer von 26 Wochen die Hälfte ihres Lohnes. Der Dezernent iſt er⸗ mächtigt, Arbeitern, welche wenigſtens zwei Jahre in dauernder ununterbrochener Arbeit geſtanden haben, in beſonderen Fällen Urlaub bis zu drei Tagen unter Belaſſung des vollen Lohnes zu gewähren. Den zu militäriſchen Uebungen eingezogenen Arbeitern wird der halbe Lohn auf die Dauer von höchſtens acht Wochen gewährt. Zur Löhnung der ſtändigen Arbeiter und Burſchen waren im Stadthaushaltsplan 142064 ℳ. vorgeſehen. Dieſer Be⸗ trag wurde jedoch in voller Höhe nicht ausgegeben, ſondern es verblieb noch eine Erſparniß von 6776,23 ℳ, welche in erſter Linie auf Erkrankungen von Arbeitern und die dadurch bedingte Wenigerausgabe an Löhnen zurückzuführen iſt. Die Jahreslohnſätze der Arbeiter und Burſchen betrugen am Schluſſe des Be⸗ richtsjahres: 1 Hilfsaufſeher 1488 ℳ., 1 Hilfsaufſeher 1416 ℳ, 5 Colonnenführer je 1320 ℳ, 3 Colonnenführer je 1260 ℳ, 1 Colonnenführer 1200 ℳ, 44 Arbeiter je 1200 ℳ, 10 Arbeiter je 1140 ℳ, 11 Arbeiter je 1080 ℳ, 34 Arbeiter je 1020 ℳ und Is Arbeits⸗ burſchen täglich 1,75 ℳ. Die Hilfsarbeiter erhielten einen Stundenlohn in Höhe von 30 Pfennig. 8 Sämmtliche Arbeiter und Arbeitsburſchen der ſtädtiſchen Straßenreinigung erhalten freie Dienſtbekleidung: ebenſo wird ihnen das Arbeitsgeräth von der Verwaltung geſtellt. Verſuchsweiſe ſind Pelerinen (waſſerdichte Umhänge) eingeführt worden, welche ſich bis jetzt gut bewährt haben. Die Pelerinen werden von den Leuten in Umhängetaſchen ſtets mitgeführt und bei eintretendem Regenwetter umgehangen. Die Lohnzahlungen finden am 15. und letzten eines jeden Monats, und wenn dieſe Tage auf einen Sonn⸗ oder Feſttag fallen, am vorhergehenden Tage ſtatt. Dienſtunfähig gewordenen Arbeitern wird, wenn dieſelben mindeſtens 10 Jahre ununterbrochen bei der Verwaltung beſchäftigt waren, beim Ausſcheiden aus dem Dienſt ein Ruhelohn nach Maßgabe der Grundſätze für die Bewilligung von Ruhelohn und Hinter⸗ bliebenen⸗Verſorgung für ſtädtiſche Arbeiter und Angeſtellte vom 18. Juli 1900 gewährt. Im Berichtsjahre ſind 2 Arbeiter unter Gewährung von Ruhelohn in den Ruheſtand ver⸗ ſetzt worden. Entlaſſen wurden 5 Arbeiter und 3 Burſchen Neu eingeſtellt wurden 12 Arbeiter. Ferner wurden für erkrankte Arbeiter und Burſchen 10 Hilfsarbeiter angenommen; gen wurden 5 als ſtändige Arbeiter eingeſtellt und die andern als Hilfsarbeiter weiter beſchäftigt. Die Arbeiter werden, ſoweit es irgend angängig iſt, in der Nähe ihrer Wohnungen beſchäftigt. Alle 14 Tage erhalten Arbeiter und Burſchen einen freien Sonntag unter Be⸗ lafſung ihres Lohnes. Für die Sonn und Feſttage iſt zunächſt verſuchsweiſe die Einrich⸗ tung getroffen, daß die Arbeiter der Kehrbezirke, welche am Sonnabend Abend die Wochen⸗