Während der Internationalen Ausſtellung für Feuerſchutz⸗ und Feuerrettungsweſen wurden auf dem Ausſtellungsgelände wöchentlich 2 bis 3 mal von der diesſeitigen Feuer⸗ wehr Uebungen ausgeführt. Aus Anlaß der Ausſtellung fand ein vom „Conseil international des Sapeur Pom- piers“ in Berlin veranſtalteter Internationaler Feuerwehr⸗Kongreß ſtatt, der vom 6.—8. Juni 1901 im Reichstagsgebäude tagte. An demſelben nahmen der Branddirektor, die Brand⸗ meiſter und Feldwebel abwechſelnd Theil. Beide Wachen wurden beſonders während der Aueſtellung täglich von Fremden beſichtigt, darunter waren 17 Ofſiziere deutſcher und 36 Offiziere ausländiſcher Feuer⸗ wehren. Außerdem beſichtigten die Oſtfeuerwache 32 Ofſiziere der Vereinigten Artillerie⸗ und Ingenieurſchule, der Märkiſche Verein von Gas und Waſſerfachmännern, 24 Studirende der techniſchen Hochſchule, die II. Männerabtheilung der Charlottenburger Turngemeinde und der Verein der Charlottenburger Gaſtwirthe. Am 5. November wurde zwei Feuerwehrmännern und mit ihnen dem ganzen Korps eine ganz beſondere Auszeichnung zu Theil. Den Feuerwehrmännern Seibt und Teetzmann wurde die ihnen von Sr. Majeſtät verliehene Rettungsmedaille am Bande für ihre Bravour bei der Rettung einer Frau aus Lebensgefahr gelegentlich eines Brandes in der Magazin⸗ Straße 10/11 am 14. Janunar 1901 vom Herrn Oberbürgermeiſter Schuſtehrus in Gegen⸗ wart des Decernenten des Feuerlöſchweſens, Herrn Stadtrath Meyer, ſowie mehrerer anderer Mitglieder des Magiſtrats und der Feuerlöſchdeputation vor dem ganzen Korps, welches Paradeaufſtellung genommen hatte, überreicht. b) Perſonal. Die Sollſtärke der Feuerwehr betrug 3 Offtziere, 2 Feldwebel, 1 Leitungsreviſor, 16 Oberfeuerwehrmänner und 73 Feuerwehrmänner. Dieſelben ſind vertheilt auf: 24 0 Hauptfeuerwache: 2 Offiziere (Branddirektor und 1 Brandmeiſter), 1 Feldwebel, 9 Oberfeuerwehrmänner und 36 Feuerwehrmänner. b) O ſtfe uerwache: 1 Offizier, 1 Feldwebel, 7 Oberfeuerwehrmänner und 37 Feuerwehrmänner. Zur Aufrechterhaltung der Dienſtzucht mußten folgende Strafen verhängt werden: Strafpoſten: 13 Feuerwehrmänner mit 30 Stunden. Strafarbeit: 5 Oberfeuerwehr⸗ männer mit 2¼ Tagen, 9 Feuerwehrmänner mit 5 Tagen. Strafwachen: 10 Feuerwehr⸗ männer mit 18 Wachen. Warnung: 1 Oberfeuerwehrmann. Verweis: 1 Feuerwehrmann. Geldſtrafen: 1 Oberfeuerwehrmann mit 3 ℳ und 1 Feuerwehrmann mit 9 ℳ. Ent⸗ laſſung: 2 Feuerwehrmänner. 4 Oberfeuerwehrmanns⸗Anwärter wurden nach 9 jährlicher Probezeit zu Oberfeuer⸗ wehrmännern befördert. Folgende neue Beſtimmungen wurden für das Perſonal erlaſſen: a) Dienſtanweiſung für den Leitungsreviſor und Telegraphenmechaniker vom 31. Oktober 1901. p) Allgemeine Dienſtvorſchriften für die Mannſchaft der Berufsfeuerwehr der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg vom 17. Januar 1901. c) Dienſtanweiſung für den Feuerwehrmann der Charlottenburger Berufsfeuerwehr vom 19. Auguſt 1901. d) Dienſtanweiſung für den Oberfeuerwehrmann der Charlottenburger Berufsfeuer⸗ wehr vom 19. Auguſt 1901. e) Prüfungsordnung für Oberfeuerwehrmänner der Berufsfeuerwehr zu Charlotten⸗ burg vom 19. Auguſt 1901 (vergl. Anlagen). Urlaub aus privaten Gründen wurde in 52 Fällen mit 109 Tagen gewährt. Zur Ableiſtung militäriſcher Uebungen waren 2 Oberfeuerwehrmänner mit 28 Tagen und 12 Feuerwehrmänner mit 182 Tagen beurlaubt, im Ganzen 66 Mann mit 319 Tagen. Erkrankungen traten ein bei 3 Oberfeuerwehrmännern mit 24 Tagen und 30 Feuerwehr⸗ männern mit 558 Tagen. Zu 2 Bränden wurden die dienſtfreien Mannſchaften herangezogen. In den Werkſtätten wurden wachfreie Leute wenig beſchäftigt. Die Feuermelder⸗Prüfungen werden ſeit 4 Monaten durch wachfreie Oberfeuer⸗ wehrmänner und die Hydranten⸗Prüfungen durch wachfreie Feuerwehrmänner ausgeführt. In Folge Beurlaubungen und Erkrankungen mußten die dienſtfreien Mannſchaften zum Wach⸗ und Reviſionsdienſt ſtärker herangezogen werden, ſo daß der Mann im Monat nur 3—4 wirklich dienſtfreie Tage hatte; es wurde deshalb zum Etat für 1902 die Neu⸗ ſchaffung von 6 Feuerwehrmanneſtellen beantragt. Im Uebrigen beſteht der Grundſatz, den Mannſchaften monatlich 6 gänzlich beſchnm Tage zu gewähren, während ſie an den übrigen 4 freien Tagen im Monat zu beſchränktem Dienſt herangezogen werden ſollen. ‚ͤ‚§