— 116 — ſpäter als 2 Uhr Nachmittags eingehen, braucht die Lieferantin jedoch an dieſem Tage nicht mehr zu erledigen. Die Krankenkoſt durch die Lieferantin in's Haus bringen zu laſſen, hat ſich zur Zeit noch nicht möglich machen laſſen, ſie muß vielmehr durch die Angehörigen der Kranken abgeholt werden. 4. Der Bekämpfung der Tuberkuloſe iſt, wie ſchon ſeit mehreren Jahren, be⸗ ſondere Aufmerkſamkeit gewidmet worden. In Fällen, die ſich zur Heilſtätten⸗Behandlung eignen, einzugreifen, iſt umſomehr als Pflicht der Armenverwaltung erachtet worden, nachdem jetzt das Bundesamt für das Heimathsweſen in einer Entſcheidung vom 19. Oktober 1901 die Fürſorge für Lungenkranke durch Unterbringung in Heilſtätten auch ausdrücklich als zu den geſetzlichen Aufgaben der öffentlichen Armenpflege gehörig bezeichnet hat. Unſererſeits war dieſe von anderer Seite mehrfach angefochtene Auffaſſung von jeher vertreten worden. Bei Kranken, die der Invalidenverſicherung unterliegen, iſt bisher regelmäßig die Vermittelung der Landes⸗Verſicherungsanſtalt Brandenburg angerufen und unſererſeits ein Drittel der Koſten übernommen worden. Andere Kranke oder ſolche, bei denen die Verſicherungsanſtalt die Uebernahme des Heilverfahrens ablehnte, während der Stadtarzt ſich von der Heil⸗ behandlung Erfolg verſprach, ſind unſererſeits direkt untergebracht worden. Die einzelnen Zahlen ſind unten wiedergegeben. Auch die Erholungsſtätten vom Rothen Kreuz ſind der Armenkrankenpflege nutzbar gemacht worden, indem ihnen Kranke, deren ſofortige Auf⸗ nahme in eine Heilſtätte ſich nicht ermöglichen ließ, oder die ſich für die Heilſtättenbehandlung nicht mehr eigneten, durch die Stadtärzte auf unſere Koſten überwieſen wurden. Beſonders lebhaft wurde das bisherige Fehlen einer in der Nähe gelegenen Heilſtätte für lungen⸗ kranke Kinder empfunden. Vereinzelt ſind ſolche Kinder geeignetenfalls der Kinderheil⸗ ſtätte Norderney zugewieſen worden. Nach Schluß des Berichtsjahres hat der Berliner Volksheilſtätten⸗Verein vom Rothen Kreuz in Lychen eine „Kinderheilſtätte vom Rothen Kreuz“ eröffnet, die in dankenswerther Weiſe Abhilfe ſchafft, und der wir im Sommer 1902 ſofort eine größere Anzahl Kinder überwieſen haben. 5. Aus der Waiſenpflege iſt zunächſt die am 1. Mai 1901 erfolgte Anſtellung einer beſoldeten Leiterin des Pflegeweſens zu erwähnen. Dieſelbe hat die angemel⸗ deten Pflegeſtellen (deren Prüfung wie bisher durch eine aus den ehrenamtlichen Waiſen⸗ pflegerinnen gebildete Prüfungskommiſſion bewirkt wird), vorzuprüfen und ungeeignete Stellen ſofort auszuſondern, für die einzelnen Kinder die für ſie geeigneten Stellen aus⸗ zuwählen, und alle auf die Pflegeſtellen bezüglichen Büreaugeſchäfte zu erledigen. Ihre Thätigkeit hat ſich bisher durchaus bewährt. Für die Waiſenpflege iſt am 1. Oktober 1902 eine neue vom Magiſtrat beſchloſſene Geſchäftsordnung in Kraft getreten, die unter den Anlagen mit abgedruckt iſt. Hervor⸗ zuheben aus ihr iſt die ſchon ſeit Beginn des Berichtsjahres neu geregelte Aufſicht über die Haltekinder (d. h. die gegen Entgelt von Privatperſonen in Koſt und Pflege ge⸗ gebenen Kinder unter 6 Jahren), durch die Waiſenräthe und Waiſenpflegerinnen. Auf Grund eines Uebereinkommens mit dem Herrn Polizei⸗Präſidenten iſt ihnen die Aufficht über ſolche Kinder, die bisher lediglich den Polizeibeamten oblag, als Beauftragten der Königlichen Polizeidirektion übertragen worden. Seit dem 1. April 1902 ſind zu ihnen auch die Stadtärzte in gleicher Eigenſchaft hinzugetreten ſo daß zur Zeit die Haltekinder bezüglich der Aufſichtführung den in ſtädtiſcher Koſtpflege befindlichen Kindern völlig gleichſtehen. Zur Unterbringung der in ſtädtiſcher Koſtpflege befindlichen Säuglinge war in einer den ſtädtiſchen Behörden zugegangenen, mit zahlreichen Unterſchriften verſehenen Petition die Errichtung eines Säuglingsheims erbeten worden. Der Magiſtrat hat nach eingehender Prüfung unter Zuziehung hervorragender ärztlicher Sachverſtändiger in Ueber⸗ einſtimmung mit dem Gutachten der Stadtärzte davon Abſtand nehmen zu müſſen geglaubt, gleichzeitig aber das Pflegegeld für Säuglinge, wie ſchon erwähnt, vom 1. Mai 1902 ab von 18 auf 21 ℳ monatlich erhöht. In der Erledigung der Geſchäfte des Gemeindewaiſenraths iſt mit dem 1. Ok⸗ tober 1901 eine weſentliche Aenderung eingeführt worden. Während bisher der geſammte Schriftwechſel zwiſchen den Gerichten und den einzelnen Waiſenräthen direkt erfolgte, gehen dieſen jetzt alle Schriftſtücke durch die Centralſtelle zu und durch ſie auch an das Gericht zurück. Die Centralſtelle erlangt dadurch Kenntniß von allem, was geſchieht, und iſt in der Lage, beſſer als das bisher möglich war, für die ordnungsmäßige Erledigung der Geſchäfte des Gemeindewaiſenraths Sorge zu tragen. In Verbindung mit dieſer Neuordnung ſind für alle zur Zeit bekannten Mündel in der Centralſtelle Mündelkarten in zwei Eremplaren ausgefertigt worden, von denen das eine dem zuſtändigen Waiſenrath als Grundlage für ſeine Auffichtsthätigkeit überwieſen worden iſt, während das zweite zur Kontrolle in der Centralſtelle verbleibt. Im Intereſſe einer vertieften 11 für die ſchulentlaſſenen Waiſen iſt im vorigen Jahre im engſten Anſchluſſe an die öffentliche Waiſenpflege „der Freiwillige Erziehungs⸗ beirath der öffentlichen Waiſenpflege“ begründet worden, deſſen Satzungen dem vorigen Bericht beigegeben waren. Er hat Dank der opferwilligen Unterſtützung ſeiner Pfleger, Pflegerinnen und fachmänniſchen Beiſtände in zahlreichen Fällen tetarteich gewirkt. Die