en, 12t f) Trinkerfürſorge. a) Wegen Trunkſucht ſind 4 Anträge auf Entmündigung geſtellt worden. In 2 Fällen iſt dem Antrag ſtattgegeben worden, in den beiden andern ſtand die Entſcheidung am Schluſſe des Berichtjahres noch aus. Inzwiſchen iſt in einem dieſer Fälle die Ent⸗ mündigung ausgeſprochen worden, in dem andern ſchwebt das Verfahren noch. — Außerdem iſt noch einem Antrage aus dem. Vorjahre im Laufe des Berichtjahres ſtattgegeben worden. b) In Trinkerheilanſtalten ſind aufgenommen worden: Anzahl ] Davon ] Zahl der Ceing Per 40. 4. der entmün⸗ Verpflegungs⸗] Koſtenbetrag bei 1 7 2 8 2 5 ungeheilt ſſchluß noch in Name der Perſonen digt tage bei Behandlung Anſtalt — 2 2 — — K. — — — 12 — 2 3 22 2333 — 2333 2 2 5 2 — 2 . E E 2 5 2 Waldfrieden bei Fürſtenwalde 5. 1. —24 2 — 895 — 2109,80 — 2 — 3%½ 2— Frauenheim Borsdorf. — 1 — — — 144 —r 50,211 — 1 2 4 — Zuſammen 5 1ſ 2 — 895 144] 2109,80 5,21 2 1 3 — g) 3wangs⸗Krankenbehandlung auf polizeiliche Anordnung. Zur Zwangsbehandlung, deren Koſten nach der ſtändigen Rechtſprechung der Gerichte die Stadtgemeinde zu tragen hat, ſind von der Polizei 32 (27) Perſonen überwieſen worden, von denen 28 (18) mit 1726 (1516) Verpflegungstagen und einem Koſtenaufwande von 4223,50 %ℳV (3143 ℳ.) im hieſigen ſtädtiſchen Krankenhauſe und 4 (9) mit 281 (203) Ver⸗ pflegungstagen und einem Koſtenaufwande von 710,50 ℳ (507,50 ℳ) in der Königlichen Charité verpflegt worden ſind. 9. Fürſorgeerziehnng Minderjähriger. Das Geſetz über die Fürſorgeerziehung Minderjähriger vom 2. Juli 1900 hat uns in dem am 31. März 1902 abgelaufenen erſten Jahre ſeines Beſtehens in 99 Fällen zur Anſtellung von Erhebungen darüber Anlaß gegeben, ob unſererſeits ein Antrag auf Für ſorge⸗ erziehung zu ſtellen ſei. 68 mal kam Ziffer 1 (Mißbrauch der elterlichen Gewalt, Miß⸗ handlung, Verwahrloſung oder Vernachläſſigung der Eltern), 13 mal Ziffer 2, (ſtrafbare Handlung des Kindes), 241 mal Ziffer 3 (Unzulänglichkeit erziehlicher Einwirkung und Gefahr völliger Verwahrloſung) des § 1 des Geſetzes in Frage; die Zahlen zeigen, daß mehrfach zwei Urſachen für das einzuleitende Verfahren in Betracht gekommen ſind. Von den 99 Fällen betrafen 50 männliche, 49 weibliche Minderjährige, ſodaß die Geſchlechter nahezu gleich betheiligt waren. In 7 Fällen handelte es ſich um noch nicht ſchulpflichtige, in 60 Fällen um ſchulpflichtige, in 32 Fällen um nicht mehr ſchulpflichtige Minderjährige. In 10 Fällen wurde von der Stellung des Antrages auf Fürſorgeerziehung ab⸗ geſehen, in 6 Fällen die Weiterverfolgung einſtweilen ausgeſetzt, in 4 Fällen der bereits geſtellte Antrag wieder zurückgezogen. In den verbleibenden 79 endgiltig bei Gericht anhängig gemachten Sachen iſt der geſtellte Antrag in 10 Fällen abgelehnt, in 45 Fällen die Fürſorgeerziehung angeordnet worden; in 24 Fällen iſt das Verfahren z. 3t. noch nicht beendet. In 87 Fällen handelte es ſich um eheliche Kinder; nur 12 Fälle betrafen uneheliche, und nur bei 5 unehelichen Kindern iſt, wie aus der unten folgenden Ueberſicht erſichtlich, Fürſorgeerziehung angeordnet worden. Nach dem Stande der Eltern handelte es ſich in 35 Fällen um Kinder von Arbeitern, in 10 Fällen von Maurern, in 7 Fällen von Glasmachern, in 2 Fällen von Schloſſern: 12 mal kamen Wittwen, 9 mal eheverlaſſenene, 2 mal geſchiedene Frauen in Frage. Die übrigen Fälle vertheilten ſich auf die verſchiedenſten Berufe, überwiegend Handwerker. In zwei Fällen waren beide Eltern tot. Außer den vorſtehend erörterten 99 Fällen ſind ferner 72 zu unſerer Kenntniß ge⸗ langt, in denen der Antrag von anderen Stellen, meiſt von dem Königlichen Herrn Polizei⸗ Präſidenten hier, ausging. Die Anträge betrafen 48 männliche, 24 weibliche Minderjährige; unter ihnen 1 mal ein noch nicht ſchulpflichtiges Kind, 36 mal ſchulpflichtige und 35 mal nicht mehr ſchulpflichtige Minderjährige. Wir haben uns in dieſen 72 Fällen 4 mal für einſtweilige Ausſetzung des Ver⸗ fahrens, 47 mal für und 21 mal gegen Fürſorgeerziehung ausgeſprochen.