, 15 III 9 2 7 Art der Erledigung Kalle 11 1901/%2 1900/1 1901/2 1900/01 Atich 1 4 DTagen „ . „ 212 127 28,5 18,6 Ract ch, Tagen . „ „, 14 4 160 173 21,5 25,0 zuſammen nach 1—6 Tagen 372 300 50,0 43,6 , . . . K 88 151 11.9 21,8 Uach 14 Tagen und ſpärerr 283 241 38,1 34,6 zuſammen nach 7 Tagen und ſpäter] 371 392 50,0 56,4 Beweisaufnahme war in 139 (123) Streitſachen erforderlich, d. ſ. 19 % (18 % der erledigten Klagen; 222 (175) Zeugen und Sachverſtändige wurden vernommen. Von den Klagen ſind nur 137 (104) oder 18 % (15 %) in brauchbarem Zuſtande ſchriftlich eingereicht, die übrigen 630 (593) oder 82 % (85 %) wurden zum Protokoll des Gerichtsſchreibers erklärt. Bei einer Reihe von Streitigkeiten kam es nicht zur Aufnahme der Klage, weil die Sachen mündlich mit der rechtſuchenden Partei klargeſtellt oder durch die Gerichtsſchreiberei kurzer Hand auf telephoniſche Rückſprache mit dem betreffenden Arbeitgeber erledigt wurden. Daneben wurde von zahlreichen Perſonen die Gerichtsſchreiberei zum Zwecke der mündlichen Auskunftertheilung aufgeſucht, unter denen vorzugsweiſe Aufwärterinnen, Dienſtboten, Hand⸗ lungsgehilfen, Gärtner und landwirthſchaftliche Arbeiter ſtark vertreten waren. Im Berichtsjahre iſt in 3 Fällen Berufung gegen Endurtheile des Gewerbegerichts eingelegt, davon iſt in einem Falle die Sache unter Aufhebung des erſten Urtheils zur noch⸗ maligen Entſcheidung an das Gewerbegericht zurückverwieſen, 2 Fälle ſind noch unerledigt. Die am Schluß des Vorjahres unerledigt gebliebene 1 Berufung iſt durch theilweiſe Abänderung des diesſeitigen Urtheils erledigt. In 2 Fällen mußte wegen unentſchuldigten Ausbleibens gegen Zeugen eine Geldſtrafe feſtgeſetzt werden. Wegen nachträglicher genügender Entſchuldigung wurden in einem Falle die angeordneten Maßnahmen wieder rückgängig gemacht. Die Ausgaben betrugen 600 ℳ an Entſchädigung für die Beiſitzer, 30,65 ℳ Zeugen⸗ und Sachverſtändigen⸗Gebühren. An Einnahmen — erſtattete Ausgaben — waren 36,66 ℳi zum Soll geſtellt, wovon 10,85 ℳ als unbeitreiblich in Abgang geſtellt wurden. Im Reſt blieben 7,40 ℳ. Als Einigungsamt iſt das Gewerbegericht im Berichtsjahre zweimal angerufen worden. Einmal am 11. April 1901 von den ausſtändigen Arbeitern der ſtädtiſchen Gas⸗ anſtalt. Da der Magiſtrat jedoch die Anrufung des Einigungsamtes ſeinerſeits ablehnte, weil die Arbeiter ordnungsmäßig entlaſſen und ſomit die Vorausſetzungen des § 61 des alten Gewerbegerichtsgeſetzes nicht vorlägen und die Ausſtändigen es ihrerſeits unterließen, Vertreter zu beſtellen, konnte in Verhandlungen nicht eingetreten werden. Auf den Rath des Vor⸗ ſitzenden meldeten ſich die entlaſſenen Arbeiter zum Wiedereintritt und erfolgte ihre Wieder⸗ einſtellung nach Maßgabe der vorhandenen offenen Stellen. Im anderen Falle handelte es ſich um Lohnſtreitigkeiten infolge von Lohnherabſetzungen bei einer größeren Holzfirma. Infolge des nunmehr geſetzlich eingeführten Erſcheinungs⸗ zwanges der Parteien konnte zwar in Verhandlungen eingetreten werden, doch lehnten auch in dieſem Falle die Vertreter der Firma eine Anrufung des Einigungsamtes ab. Die Ver⸗ handlungen zeitigten jedoch das Gute, daß die Vertreter der Firma ſich bereit erklärten, in eine wohlwollende Prüfung der Wünſche ihrer Arbeiter einzutreten und über die Aufſtellung eines Lohntarifes mit ihnen zu verhandeln.