— 168 — verweigerte Aufnahme in eine freie Innung (§ 777 417 1 mal Verpflichtung zur Entrichtung von Innungsbeiträgen (§ 89) 8 4, Orduungsſtrafen (§8 9200 4 , Wahl zu einem Innungsamt (§ 95 b) 4 25 Sonſtigee 2 , Die Erledigung erfolgte: durch förmiiche Entſcheiduungg 3. 4 , durch Vorbeſcheid e , e , e e ee durch Zurücknahme und auf andere Weiſe e, , . 2 Fälle. Anertedigt 9lieven . 1 ½4 % . 22 Beſchwerde gegen die getroffenen Entſcheidungen wurde in keinem Fall erhoben. Die zwangsweiſe Einziehung von rückſtändigen Beiträgen für die Innungen iſt in 40 (im Vorjahre in 22) Fällen erfolgt. An Koſten aus der Thätigkeit der Han dwerkskammer zu Berlin waren 1430,13 ℳ (im Vorjahre 1144,10 ℳ) zu entrichten. Die für beide Jahre gezahlten Beträge wurden, entſprechend der geſetzlichen Befugniß der Gemeinden, auf die einzelnen Handwerksbetriebe umgelegt, und in dieſem Jahre zuſammen wieder eingezogen. Die Handwerkskammer hat in Ausübung ihrer geſetzlichen Thätigkeit in dieſem Jahre Vorſchriften zur Regelung des Lehrlingsweſens, ein Muſter für den Lehrvertrag und die Geſellen⸗Prüfungsordnungen nach erfolgter Genehmigung durch den Herrn Handels⸗ miniſter bezw. den Herrn Oberpräſidenten zur weiteren Bekanntgabe an die Innungen hier⸗ her mitgetheilt. Des Weiteren iſt das Verzeichniß der Ausſchüſſe für die Geſellenprüfung zum Einblick durch die Intereſſenten hierher übermittelt. Dieſe Ausſchüſſe ſind nur zu⸗ ſtändig zur Prüfung der Lehrlinge und Geſellen derjenigen Meiſter, welche nicht einer Innung angehören, bezw. der Mitglieder von ſolchen Innungen, denen das Prüfungsrecht nicht hat verliehen werden können. Dieſe Verleihung iſt an die hieſigen Innungen allgemein erfolgt. 4. Die Handelskammer zu Berlin. Durch Erlaß des Herrn Miniſters für Handel und Gewerbe vom 19. Dezember 1901 war auf Grund des § 2 des Geſetzes über die Handelskammer vom 24. Februar 1870/ 19. Auguſt 1897 die aus den Kreiſen des Handels⸗ und Gewerbeſtandes beantragte Er⸗ richtung einer Handelskammer für Berlin und ſeine Vororte genehmigt. Sitz der Handels⸗ tammer iſt Berlin. Die Handelskammer ſoll die Stadtkreiſe Berlin, Charlottenburg, Schöneberg und Rirdorf umfaſſen. Der Beginn der Wirkſamkeit iſt auf den 1. April 1902 feſtgeſetzt. Durch den ferneren Miniſterialerlaß vom 22. März 1902 iſt die aus den Kreiſen der betheiligten Gewerbebetreibenden beantragte Ausdehnung dieſer für Berlin errichteten Handelskammer ausdrücklich auf die Stadtkreiſe Charlottenburg und Schöneberg genehmigt worden. Gleichzeitig wurde beſtimmt, daß beide Stadttreiſe zuſammen einen örtlichen Wahlbezirt bilden, in welchem 3 Mitglieder zu wählen ſind. Die nach § 3 des Handels⸗ fammergeſetzes Wahlberechtigten beider Städte ſind unter Zugrundelegung des Ergebniſſes ihrer Veranlagung zur Gewerbeſteuer in 3 Abtheilungen zu theilen, deren jede ein Kammer⸗ mitglied zu wählen hat. Mit der Aufſtellung der Wahlliſte für beide Städte wurde Charlottenburg beauftragt. 3. Allgemeine Mittheilungen über Handel und Induſtrie. a) Die Reichsbanknebenſtelle. Wie im Vorbericht erwähnt, hatte die Stadtgemeinde der Reichsbanknebenſtelle eine Minimal-Tantieme von 5000 ℳ garantirt. Da dieſe Tantiéme in der erſten Zeit des Beſtehens nicht erreicht wurde, ſo hatte die Stadt für die Zeit vom 15. Oktober bis Ende Dezember 1900 346,44 ℳ, für das Kalenderjahr 1901 1092,87 . baar zuzuſchießen. Im Jahre 1901 wurden 4049 Wechſel über 4653 381 ℳ angekauft (discontirt); zum Einzug eingezogen (von auswärts) wurden 11732 Wechſel über 11 657 119 ℳ. Das Giro⸗Geſchäft hatte einen Geſammtumſatz von 9328 Stück und 55 390 4131 ℳ. Der Brutto⸗ gewinn belief ſich auf 42651 72 „— „ p) Die gewerbeſtenerpflichtigen Betriebe. Die folgende Tabelle zeigt 4459 derartige Betriebe gegen 4082 im Vorjahr. Die erſte Klaſſe (mit mehr als 50000 Ertrag) iſt von 61 auf 54 zurückgegangen, die zweite (20000 bis 5000) von 66 auf 107, die dritte von 529 auf 620, die vierte von 3426 auf 3678 geſtiegen. .