— 294 — 1. Geſchäftsordnung für die Stadtverordneten⸗Verſammlung zu Charlottenburg. 1. Vorſtand und Beamte der Stadtverordneten⸗Verſammlung. §. 1. Den Vorſtand der Verſammlung bilden der Vorſteher, deſſen Stellvertreter und vier Beifitzer, welche in der erſten Sitzung nach Neujahr nach dem im § 32 der Städteordnung vorgeſchriebenen Verfahren auf Jahresfriſt gewählt werden. Die Wahl des Vorſtehers leitet das an Jahren älteſte Mitglied der Verſammlung. Die Gewählten bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt und ſind nach Ablauf der Wahlzeit wieder wählbar. § 2. 8 Scheidet ein Vorſtandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ſo findet für die noch übrige Zeit eine Erſatzwahl für den Ausgeſchiedenen ſtatt. § 3. Bei gleichzeitiger Behinderung oder gleichzeitigem Ausſcheiden des Vorſtehers und des Stellvertreters übernimmt das an Jahren älteſte Mitglied der Verſammlung die Ge⸗ ſchäfte. Daſſelbe veranlaßt in einer binnen einer Woche anzuberaumenden außerordentlichen Sitzung die Wahl eines zeitweiligen Vertreters. Letzterer tritt. wenn die Wahl wegen gleichzeitiger Behinderung beider Vorſteher ſtattgefunden hat, vom Amte zurück, ſobald der Vorſteher oder ſein Stellvertreter die Amtsgeſchäfte wieder aufgenommen hat. 9 4. Der Vorſteher ſtellt die Tagesordnung auf, beruft zu den Sitzungen und leitet die Verhandlungen. Ihm liegt die Vertretung der Verſammlung nach Außen ob. Der Stell⸗ vertreter vertritt den Vorſteher in Behinderungsfällen. § 5. Der Vorſteher eröffnet alle eingehenden Sachen, prüft die Vollſtändigkeit der für die Verſammlung beſtimmten Vorlagen und läßt das etwa Fehlende ergänzen. Er über⸗ wacht die ſchwebenden, dem Magiſtrat zur Erledigung vorliegenden Sachen und erläßt die etwa nothwendigen Erinnerungsſchreiben. Mit Ausnahme der letzteren und der darauf ein⸗ gehenden vorläufigen Antworten des Magiſtrats ſowie des zur Vervollſtändigung der Vor⸗ lagen erforderlichen Schriftwechſels, mit Ausnahme endlich etwaiger die Vertretung der Ver⸗ ſammlung nach Außen und den Geſchäftsgang betreffenden Fälle von äußerſter Dringlichkeit darf der Vorſteher eine für die Verſammlung beſtimmte Angelegenheit nicht ohne Beſchluß derſelben erledigen. Demſelben iſt das Beamten⸗ und Dienſtperſonal, welches der Verſamm⸗ lung vom Magiſtrat zur Verfügung geſtellt iſt, untergeordnet. Ueber die zur Beſtreitung der Bedürfniſſe der Stadtverordneten⸗Verſammlung in dem Etat bereit geſtellten Mittel darf der Vorſteher ohne Beſchluß der Verſammlung Be⸗ ſtimmung treffen. 3 6. Von den Beiſitzern ſind in jeder Sitzung abwechſelnd zwei in Thätigkeit, welchen die Führung der Liſte der Anweſenden, das Verleſen der Schriftſtücke, die Führung der Rednerliſte, der Namensaufruf und die Unterſtützung des Vorſtehers in der Handhabung der Geſchäfte, nach näherer Beſtimmung des Vorſtehers, obliegt. § 7. Die Geſchäfte des Schriftführers werden von dem aus der Zahl der Gemeinde⸗ beamten auf jederzeitigen Widerruf von der Stadtverordneten⸗Verſammlung zu wählenden Büreauvorſteher und bei deſſen Behinderung von einem anderen Gemeindebeamten verſehen. Für die in der nicht öffentlichen Sitzung zu verhandelnden Angelegenheiten kann der Vor⸗ ſteher die Schriftführung einem der Beiger übertragen; die Verſammlung kann beſchließen, daß letzteres geſchehen muß.