II. Vollſitzungen. § 8. Die ordentlichen Sitzungen werden am Mittwoch abgehalten und beginnen Nach⸗ mittags 5 Uhr. Die Sitzungstage werden in der erſten Sitzung nach Neujahr für das erſte Halbjahr und in der letzten Sitzung des Juni für das zweite Halbjahr feſtgeſetzt. Der erſte Sitzungstag nach Neujahr wird in der letzten Dezemberſitzung beſtimmt. In der erſten ordentlichen Sitzung des Monats Juni wird über die Dauer der Sommerferien, welche in die Zeit von Anfang Juli bis Anfang September zu legen ſind, Be⸗ ſchluß gefaßt. 9 9 Außerordentliche Sitzungen finden ſtatt, ſobald es von einem Viertel der Mitglieder, von dem Vorſteher oder von dem Magiſtrat verlangt wird. Wenn der Vorſteher während der Ferien eine außerordentliche Sitzung anberaumt, ſo muß gleichwohl die Beſchlußfaſſung über diejenigen Gegenſtände unterbleiben, bei deren Berathung 10 Mitglieder Einſpruch erheben. Auf Antrag des Magiſtrats oder auf Beſchluß der Verſammlung ſind jedoch die betreffenden Gegenſtände auf die Tagesordnung einer nach zwei Wochen anzuberaumenden Sitzung zu ſetzen, auf welche die Beſtimmungen des erſten Theiles dieſes Abſatzes nicht anwendbar ſind. § 10. Für einzelne Gegenſtände kann die Verhandlung unter Ausſchluß der Oeffentlichkeit ſtattfinden. Auf Antrag des Vorſtehers, des Magiſtrats oder von 5 Mitgliedern tritt die Verſammlung zu einer geheimen Sitzung zuſammen, in welcher dann zunächſt über den Antrag auf Ausſchluß der Oeffentlichkeit zu beſchließen iſt. In geheimer Sitzung ſind ſtets zu erledigen die Verhandlungen über: 1. alle perſönlichen Angelegenheiten der Beamten und Lehrer, namentlich alle An⸗ träge auf Bewilligung von Gehaltszulagen, Gratifikationen und Unterſtützungen für die Gemeindebeamten und Lehrer; 2. die Präſentation zu Anſtellungen; 3. die Wahlen der ſtädtiſchen Ehrenbeamten einſchließlich der Mitglieder der Ver⸗ waltungs⸗Deputationen (Kuratorien pp.), jedoch ausſchließlich der unbeſoldeten Stadträthe; 4. Naturaliſationsgeſuche; 5. An⸗ und Verkäufe von Grundſtücken, ſofern die Verſammlung in der betreffenden Sitzung nichts anderes beſchließt. Anträge auf Berathung in öffentlicher Sitzung ſind vor Schluß der öffentlichen Sitzung zu ſtellen und nach Abſatz 1 zu behandeln. 6 § 11. Das Protokoll jeder Sitzung wird unmittelbar nach derſelben vom Vorſteher und mindeſtens von 3 Stadtverordneten durch Unterſchrift vollzogen. Es gilt als genehmigt, wenn nicht bis zum Schluß der nächſtfolgenden Sitzung Widerſpruch dagegen erhoben iſt. Das Protokoll muß enthalten: 1. ſämmtliche geſchäftsordnungsmäßig eingebrachten Anträge und die Beſchlüſſe in wörtlicher Faſſung; 2. die Anfragen in wörtlicher Faſſung nebſt der Bemerkung, ob ſie beant⸗ wortet ſind; 3. die amtlichen Anzeigen des Vorſtehers und diejenigen Mittheilungen, bei denen es darauf ankommt, die Kenntnißnahme der Verſammlung feſtzuſtellen; 4. Ordnungsrufe. 2 Wird gegen die Faſſung des Protokolls Einſpruch erhoben, ſo entſcheidet die Ver⸗ ſammlung. Die Beſchlüſſe der Verſammlung ſind den Mitgliedern nach jeder Sitzung gedruckt mitzutheilen. § 12. Die Zuſammenberufung der Stadtverordneten und die Einladung des Magiſtrats erfolgen durch den Vorſteher unter Ueberſendung eines Druckeremplars der Tagesordnung an jedes Mitglied ſowie durch mindeſtens einmalige Bekanntmachung der Tagesordnung in einem in Charlottenburg wenigſtens ſechsmal wöchentlich erſcheinenden Anzeigeblatt. Zum Nachweiſe der ordnungsmäßigen Zuſammenberufung bezw. Einladung im Sinne der §§ 38—40 der Städteordnung genügt die rechtzeitige Bekanntmachung des Sitzungstages und der Tagesordnung im Anzeigeblatt. Liegen nicht wenigſtens zwei freie Tage zwiſchen der Einberufung und dem Sitzungs⸗ tage, ſo muß die Leſchußfaſſung uber diejenigen Gegenſtände, bei deren Verhandlung von 10 Mitgliedern Widerſpruch erhoben wird, unterbleiben.