1II. Anträge und Magiſtratsvorlagen. § 13. Alle von Mitgliedern der Verſammlung ausgehenden ſelbſtſtändigen, d. h. nicht im Laufe der Berathung geſtellten Anträge müſſen ſchriftlich eingereicht und von mindeſtens 5 Mitgliedern unterſtützt werden. Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch von einem anderen Mitgliede wieder auf⸗ genommen werden. Er bedarf alsdann keiner weiteren Unterſtützung. Selbſtſtändige An⸗ fräge von Mitgliedern, welche eine Geldbewilligung in ſich ſchließen oder in Zukunft herbei⸗ zuführen beſtimmt ſind, müſſen nach Begründung durch den Antragſteller, ſofern ſie nicht abgelehnt oder ohne Widerſpruch angenommen werden, einem Ausſchuſſe zur Vorberathung überwieſen werden. § 14. Die Vorlagen des Magiſtrats, ſowie alle vor Aufſtellung der Tagesordnung ſchriftlich eingegangenen ſelbſtſtändigen Anträge von Mitgliedern (§ 13) ſind auf die Tagesordnung zu ſetzen und von dem Vorſteher zum Druck und zur Vertheilung an die Mitglieder zu befördern. In beſonderen Ausnahmefällen kann der Vorſteher von dem Drucke abſehen. § 13. Die auf Gegenſtände der Tagesordnung bezüglichen Aktenſtücke müſſen zur Einſicht der Stadtverordneten am Tage vor der Sitzung Vormittags von 9 Uhr bis Nachmittags 3 Uhr und am Sitzungstage Vormittags von 9 Uhr bis Mittags 12 Uhr auf dem Rath⸗ hauſe ausliegen. In dringenden Fällen kann von der Auslegung der Aktenſtücke am Tage vor der Sitzung abgeſehen werden. § 16. Der Vorſteher iſt berechtigt, zur Einleitung der Berathung für alle ihm geeignet erſcheinenden Berathungsgegenſtände Berichterſtatter zu ernennen. Auf Beſchluß der Ver⸗ ſammlung muß dies geſchehen. § 17. Die Berathung über Vorlagen des Magiſtrats oder ſelbſtändige Anträge von Mit⸗ gliedern erfolgt früheſtens, nachdem die Tagesordnung zwei freie Tage hindurch in den Händen der Mitglieder geweſen iſt. Iſt dieſe Friſt nicht innegehalten, ſo kann die Ver⸗ handlung nur dann ſtattfinden, wenn deren Dringlichkeit vom Magiſtrat oder von 10 Mit⸗ gliedern beantragt und von der Verſammlung beſchloſſen iſt. Selbſtändige Anträge von Mitgliedern oder Vorlagen des Magiſtrats, welche nicht vor der Sitzung zur Kenntniß der Verſammlung gebracht ſind, dürfen in der Sitzung, in welcher ſie eingebracht ſind, nur dann zur Berathung gelangen, wenn hiergegen von keinem Mitgliede oder dem Magiſtrat Einſpruch erhoben wird. Nach dem Schluß der Berathung kann die Verſammlung auf Antrag einen Ausſchuß mit der Vorberathung der Vorlage betrauen. Abgeſehen von der durch die Ein⸗ ſetzung eines Ausſchuſſes nothwendig werdenden zweiten Berathung findet eine ſolche nur dann ſtatt, wenn dies von einem Mitgliede oder dem Magiſtrat vor Beginn der Abſtimmung verlangt wird. Letztere darf jedoch in derſelben Sitzung nicht vorgenommen werden, ſobald bei Beginn der zweiten Berathung 10 Mitglieder Widerſpruch dagegen erheben. Erfolgt dieſer Widerſpruch, ſo findet die zweite Berathung in der nächſten Sitzung ſtatt. § 18. Die Berathung und Abſtimmung über die einzelnen Theile der Vorlage (Paragraphen, Artikel, Etatspoſitionen) iſt nur dann erforderlich, wenn die getrennte Berathung von 10 Mitgliedern oder dem Magiſtrat und die getrennte Abſtimmung von einem Mitgliede oder dem Magiſtrat verlangt wird. Eine Schlußabſtimmung muß ſtattfinden, wenn ein Abänderungsantrag angenommen iſt oder wenn eine ſolche von einem Mitgliede verlangt wird. Sind Abänderungsanträge zu einer Vorlage angenommen worden, ſo kann die Verſammlung eine zweite bezw. eine dritte Berathung beſchließen, welche alsdann in der⸗ ſelben oder auf Beſchluß der Verſammlung in der nächſten Sitzung ſtattzufinden hat. § 19. Abänderungsanträge können zu jeder Zeit vor dem Schluß der Berathung geſtellt werden. Dieſelben müſſen mit der Hauptfrage in weſentlicher Verbindung ſtehen und werden dem Vorſteher auf Verlangen ſchriftlich übergeben. Sie bedürfen keiner Unterſtützung und ihre Begründung kann nur in der Reihenfolge der Redner ſtattfinden. Alle Abänderungs⸗ 44 die nicht bereits gedruckt vertheilt ſind, ſind unmittelbar nach ihrer Einreichung zu verleſen. § 20. Alle Wahlen müſſen durch Stimmzettel erfolgen, ſobald 10 Mitglieder es ver⸗ angen.