— 207 § 21. Nach geſchloſſener Berathung ſtellt der Vorſteher die Fragen ſo, daß ſie einfach durch ja oder nein beantwortet werden können. Ueber die Frageſtellung und Reihenfolge der Fragen iſt Berathung zuläſſig. Auf Antrag entſcheidet die Verſammlung. § 22. Die Abſtimmung geſchieht durch Handaufheben oder Erheben von den Plätzen. Die abſolute Mehrheit der Abſtimmenden entſcheidet. Iſt das Ergebniß nach der Anſicht auch nur eines der fungirenden Beiſitzer zweifelhaft, ſo wird die Gegenprobe gemacht. Liefert auch dieſe noch kein ſicheres Ergebniß, ſo erfolgt namentliche Abſtimmung. Auf namentliche Abſtimmung kann ſtets bis zur Aufforderung zur Abſtimmung an⸗ getragen werden; ſie muß erfolgen, wenn mindeſtens 10 Mitglieder ſchriftlich darauf an⸗ tragen. Der Vorſteher erklärt die namentliche Abſtimmung für geſchloſſen, ſobald der Auf⸗ ruf ſämmtlicher Mitglieder erfolgt und nach Beendigung deſſelben durch nochmalige Auf⸗ forderung Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben iſt. § 23 145 Bei allen Abſtimmungen hat jedes einzelne Mitglied das Recht, ſeine abwelchende Abſtimmung kurz begründet ſchriftlich dem Vorſteher zu übergeben, und deren Aufnahme in das Protokoll ohne vorherige Verleſung in der Verſammlung zu verlangen. § 24. Bei Stimmengleichheit entſcheidet die Stimme des Vorſtehers. Enthält ſich derſelbe der Abſtimmung, ſo gilt die Frage für verneint. § 25. Selbſtändige Anfragen an den Magiſtrat (Interpellationen) müſſen beſtimmt for⸗ mulirt und von 5 Mitgliedern unterzeichnet dem Vorſteher überreicht werden, welcher ſie zur Kenntniß der Stadtverordneten bringt, dem Magiſtrat mittheilt und denſelben zur Er⸗ klärung darüber auffordert, ob und wann er die Anfrage beantworten werde. Vor der Be⸗ antwortung wird dem Frageſteller zur näheren Begründung das Wort ertheilt. § 26. An die Beantwortung der Anfragen oder deren Ablehnung ſchließt ſich eine ſo⸗ fortige Beſprechung des Gegenſtandes derſelben, wenn mindeſtens Mitglieder darauf an⸗ tragen. Die Stellung eines Antrages bei dieſer Beſprechung iſt unzuläſſig. § 27. Zuſchriften von Privatperſonen und Vereinen pp. ſind wie folgt zu behandeln: 2) Zuſchriften, welche Bittgeſuche oder Beſchwerden enthalten (Petitionen), gelangen an den Petitionsausſchuß (vergl. § 28 Nr. 2 und § 31); b) Zuſchriften, welche lediglich Kenntnißnahme der Verſammlung bezwecken, ſind durch Mittheilung und Offenlegung in der nächſten Sitzung zu erledigen; c) alle Zuſchriften jedoch, welche ſich auf Gegenſtände beziehen, mit denen Aus⸗ ſchüſſe befaßt ſind, werden vom Vorſteher dieſen überwieſen und gelangen mit dem be⸗ treffenden Gegenſtand zur Erledigung. Beziehen ſich die Zuſchriften auf Gegenſtände, welche bereits auf der Tagesordnung der nächſten Sitzung ſtehen, ſo hat der Vorſteher bei Beginn der Sitzung auf dieſelben unter Bezeichnung des Abſenders und ihres Gegenſtandes auf⸗ merkſam zu machen mit dem Bemerken, daß ſie in dieſer Sitzung zur Einſicht offengelegt ſind. Sofern die Verſammlung nicht anders beſchließt, gelten ſolche Zuſchriften als durch die ſtattgehabte Beſchlußfaſſung über die betreffenden Gegenſtände miterledigt. 1V Ausſchüſſe der Verſammlung. A. Ständige Ausſchüſſe. § 28. Für jedes Kalenderjahr ſind folgende ſtändige Ausſchüſſe zu bilden: 1. Wahlausſchuß, 2. Petitionsausſchuß, 3. Rechnungs⸗Prüfungs⸗Ausſchuß, 4. Ausſchuß zur Prüfung von Stadtverordneten⸗Wahlen. Der Wahlausſchuß beſteht aus 13 oder 15, der Rechnungs⸗Prüfungs⸗Ausſchuß aus 11 oder 13, der Petitionsausſchuß und der Ausſchuß zur Prüfung der Stadtverordneten⸗ Wahlen aus je 9 Mitgliedern. 7