208. — § 29. 444 Die für die ſtändigen Ausſchüſſe beſtimmten Gegenſtände werden dieſen ohne vor⸗ herige Mittheilung an die Verſammlung vom Vorſteher direkt überwieſen und erſt nach erfolgter Berichterſtattung auf die Tagesordnung geſetzt. § 30. Dem Wahlausſchuß ſind diejenigen Vorlagen zur Vorberathung und Begutachtung zu überweiſen, welche betreffen: a) die Anſtellung bezw. Penſionirung von beſoldeten Gemeindebeamten und penſions⸗ berechtigten Angeſtellten; b) die Wahl von Mitgliedern der ſtändigen Verwaltungs⸗ Deputationen (§ 59 St.⸗O.): c) Geſuche von Ausländern um Aufnahme in den preußiſchen Staatsverband mit Begründung eines Wohnſitzes in Charlottenburg (Naturaliſationen), d) die Wahl oder Entlaſſung der unbeſoldeten Gemeindebeamten (Bezirksvorſteher, Waiſenräthe, Schiedsmänner u. ſ. w.); e) die Gewährung von einmaligen oder laufenden Unterſtützungen an Gemeinde⸗ beamte, Lehrperſonen oder ſonſtige ſtädtiſche Bedienſtete oder deren Hinterbliebene. Sämmtliche Vorlagen, gegen welche der Ausſchuß nichts zu erinnern findet, ſowie die Vorſchläge des Ausſchuſſes in Bezug auf die Wahlen gelangen zur Erledigung durch Ankündigung in der Tagesordnung, daß ſolche Vorlagen nebſt den Beſchlüſſen des Wahl⸗ ausſchuſſes in derſelben Sitzung ausliegen werden. Wenn bis zum Schluſſe der öffentlichen Sitzung kein Widerſpruch gegen die Vorlagen bezw. die Vorſchläge des Wahlausſchuſſes beim Vorſteher angemeldet iſt, ſo gelten die Vorſchläge als genehmigt. Wird Widerſpruch ange⸗ meldet, ſo iſt derſelbe in der nicht öffentlichen Sitzung zu begründen. Wenn der Wahl⸗ ausſchuß die Annahme der Magiſtratsvorlagen nicht befürwortet, dann muß hierüber eben⸗ falls in der nicht öffentlichen Sitzung Berichterſtattung erfolgen. § 81. Dem Petitionsausſchuß ſind alle Zuſchriften, welche Bittgeſuche oder Beſchwerden enthalten (Petitionen) § 27a zur Vorberathung zu überweiſen. Nach Beendigung derſelben ſind die Petitionen mit Bezeichnung ihres Abſenders und des Gegenſtandes ſowie die Anträge des Ausſchuſſes auf die Tagesordnung der nächſten Sitzung zu ſetzen. Erachtet der Ausſchuß Zuſchriften als zur Erörterung im Plenum ungeeignet, ſo gelten dieſelben im Sinne des Petitionsausſchuſſes für erledigt, ſofern nicht bis zum Schluß der betreffenden Sitzung mindeſtens „ Mitglieder eine Berichterſtattung des Petitionsaus⸗ ſchuſſes an die Verſammlung ſchriftlich beanſpruchen. In letzterem Falle gehen die Petitionen unter Ausſchluß jeder Erörterung an den Petitionsausſchuß zurück. § 32. Der Rechnungs Prüfungs⸗ Ausſchuß hat alle Vorlagen betr. die Feſtſtellung ecten. von Rechnungen vorzuprüfen und der Verſammlung darüber Bericht zu erſtatten. § 33. Der Ausſchuß zur Prüfung von Stadtverordnetenwahlen hat die Vorlagen über die Giltigkeit der im Laufe des Kalenderjahres vollzogenen Stadtverordneten⸗Ergänzungs⸗ und Erſatzwahlen ſowie die hiergegen erhobenen Einſprüche vorzuprüfen. Iſt gegen die Giltigkeit einer Wahl Einſpruch erhoben, ſo hat der Ausſchuß alle ihm erforderlich erſcheinenden Er⸗ hebungen zu veranlaſſen. B. Nichtſtändige Ausſchüſſe. § 34. Zur Vorberathung einzelner Vorlagen und ſonſtiger Angelegenheiten kann die Verſammlung beſondere Ausſchüſſe nach Maßgabe des ſich herausſtellenden Bedürfniſſes beſtellen. Der Auftrag der Ausſchüſſe erliſcht mit ſeiner Erfüllung, ſpäteſtens mit Ablauf des Kalenderjahres. Die Ausſchüſſe beſtehen aus 7, 9, 11, 13 oder 15 Mitgliedern. C. Gemeinſame Beſtimmungen für die Ausſchüſſe. § 35. Die Ausſchüſſe werden in der Sitzung gewählt und die Namen der für dieſelben in Vorſchlag zu bringenden Mitglieder ſind dem Vorſteher ſchriftlich zu überreichen. § 36. Die Ausſchüſſe wählen aus ihrer Mitte einen Vorſitzenden, einen Schriftführer und Stellvertreter für beide. Die Wahl des Schriftführers kann mit Kuremu des Vorſtehers auch auf den Büreau⸗Vorſteher der Verſammlung oder einen anderen Gemeindebeamten fallen. Die Einb. rufung der Ansſchüſſe erfolgt, falls es noch der Wahl eines Vorſitzenden bedarf, durch das am längſten der Verſammlung angehörende, in der Vollſitzung anweſende