— 209 — Ausſchußmitglied. Unter mehreren gleichaltrigen Mitgliedern entſcheidet die alphabetiſche Namensfolge. Die Ausſchüſſe ſind beſchlußfähig, ſobald mindeſtens die Hälfte der Mit⸗ glieder anweſend iſt. Der Vorſitzende des Ausſchuſſes führt den zur Aufklärung der Sache etwa nothwendigen Briefwechſel mit dem Magiſtrat. Die Ausſchüſſe regeln ihre Tages⸗ ordnung ſelbſt. § 37. Der Vorſteher führt in den Sitzungen derjenigen Ausſchüſſe, deren Mitglied er iſt, den Vorſitz. Sein Stellvertreter iſt ohne Wahl nur dann Vorſitzender der Ausſchüſſe, wenn der Vorſteher behindert und der Stellvertreter ſelbſt Mitglied des Ausſchuſſes iſt. In allen übrigen Fällen wird nach § 36 verfahren. Der Vorſteher hat das Recht, auch den Sitzungen ſolcher Ausſchüſſe, deren Mitglied er nicht iſt, mit berathender Stimme beizuwohnen. In Behinderungsfällen vertritt ihn hierbei ſein Stellvertreter. § 38. Den Verhandlungen der Ausſchüſſe können, wenn in der Vollſitzung nicht anders beſchloſſen wird, alle Stadtverordneten als Zuhörer beiwohnen. Der Magiſtrat kann, wenn in der Vollfitzung nicht ausdrücklich das Gegentheil beſchloſſen iſt, ſich in den Ausſchüſſen vertreten laſſen. Von dem Zuſammentreten der Ausſchüſſe ſowie von dem Gegenſtande der Verhandlungen muß dem Magiſtrat Kenntniß gegeben werden. § 39. Wird einem Ausſchuſſe die Vorberathung eines von Mitgliedern der Verſammlung geſtellten Antrages überwieſen, ſo hat der Antragſteller und, falls der Antrag von mehreren Mitgliedern unterzeichnet iſt, das zuerſt unterzeichnete Mitglied, auch wenn es nicht Mitglied des Ausſchuſſes iſt, das Recht, an den Verhandlungen deſſelben mit berathender Stimme Theil zu nehmen. § 40. Nach geſchloſſener Berathung wählt der Ausſchuß aus ſeiner Mitte einen Bericht⸗ erſtatter für die Vollſitzung. Die Beſchlüſſe des Ausſchuſſes ſind der Regel nach ſchriftlich abzufaſſen und mit der Tagesordnung der Vollſitzung, in welcher dieſelben zur Verhandlung ſtehen, zum Abdruck zu bringen. Im Uebrigen finden die Vorſchriften der Geſchäftsordnung für die Vollſitzungen auf die Ausſchußſitzungen ſinngemäße Anwendung. V. Redeordnung. § 41. Kein Mitglied der Verſammlung und des Magiſtrats darf ſprechen, ohne vorher das Wort verlangt und vom Vorſteher erhalten zu haben. Will der Vorſteher ſich an der Berathung betheiligen, ſo muß er den Vorſitz ab⸗ treten. Die Zulaſſung zum Wort geſchieht nach der Reihenfolge der Meldungen. § 42. Sofortige Zulaſſung zum Wort können nur verlangen: 1. die Vertreter des Magiſtrats, 2. diejenigen Mitglieder, welche zur Geſchäftsordnung reden wollen. Perſönliche Bemerkungen ſind erſt nach dem Schluß der Berathung oder im Falle der Vertagung derſelben nach Annahme der Vertagung geſtattet. § 43. Die Redner ſprechen ſtehend. Das Ableſen ſchriftlich abgefaßter Reden iſt unzuläſſig. 8 44. Der Schluß der Verhandlung erfolgt durch den Vorſteher, wenn ſich kein Redner meldet oder auf Beſchluß der Verſammlung. Anträge auf Vertagung oder Schluß einer Berathung bedürfen der Unterſtützung von 10 Mitgliedern. Ueber dieſelben wird ſofort ohne weitere Begründung oder Beſprechung abgeſtimmt. Mit dem Antrag auf Vertagung kann der Antrag, die Berathung in einer be⸗ ſtimmten Sitzung wieder aufzunehmen und die Anweſenheit von Magiſtratskommiſſarien zu fordern, verbunden werden. § 45. Nimmt ein Vertreter des Magiſtrats nach dem Schluſſe der Berathung das Wort, ſo gilt dieſe aufs neue für eröffnet. Antragſteller oder Berichterſtatter erhalten, wenn ſie es verlangen, das Wort ſowohl am Beginn der Berathung ſowie nach Schluß derſelben vor jeder Abſtimmung.