VI. Ordnungsbeſtimmungen. § 46. Der Vorſteher handhabt die Ordnung in der Verſammlung. Wenn ein Mitglied die Ordnung verletzt, ſo wird es von dem Vorſteher mit Nennung des Namens darauf zurückgewieſen. Das Mitglied iſt berechtigt, dagegen ſchriftlich Einſpruch zu erheben, worauf die Verſammlung, jedoch erſt in der nächſtfolgenden Sitzung, ohne Verhandlung entſcheidet, ob der Ordnungsruf gerechtfertigt iſt. Der Vorſteher iſt berechtigt, die Mitglieder auf den Gegenſtand der Verhandlung zurückzuweiſen und zur Ordnung zu rufen. Iſt das eine oder das andere in der nämlichen Rede zwei Mal ohne Erfolg geſchehen und fährt das Mitglied fort, ſich vom Gegenſtande oder von der Ordnung zu entfernen, ſo kann die Verſammlung auf die Anfrage des Vor⸗ ſtehers ohne Verhandlung beſchließen, daß ihm das Wort über den vorliegenden Gegen⸗ ſtand genommen werden ſolle, wenn er zuvor auf dieſe Folge vom Vorſteher aufmerkſam gemacht iſt. § 47. Wenn in der Verſammlung ſtörende Unruhe entſteht, ſo kann der Vorſteher die Sitzung auf unbeſtimmte Zeit ausſetzen oder ganz aufheben. Kann ſich der Vorſteher kein Gehör verſchaffen, ſo verläßt er den Sitz. Hierdurch iſt die Sitzung auf eine halbe Stunde unterbrochen. § 48. Der Vorſteher handhabt die Ordnung im Sitzungsſaal, in den Zuhörerräumen und in den für die Verſammlung beſtimmten Nebenräumen. Wer aus dem Zuhörerraum Zeichen des Beifalles oder Mißfallens giebt oder ſonſt die Ordnung verletzt, kann auf der Stelle entfernt werden. Entſteht eine ſtörende Unruhe im Zuhörerraum, ſo kann der Vorſteher anordnen, daß alle, die ſich zur Zeit dort beſinden, denſelben räumen. § 49. Iſt ein Mitglied verhindert, an den Sitzungen theilzunehmen, ſo iſt daſſelbe ver⸗ pflichtet, dies dem Vorſteher ſogleich, möglichſt mit Angabe der Dauer der Behinderung an⸗ zuzeigen. Ueber die Beurlaubungen wird ein Verzeichniß geführt. § 50. Die Geſchäftsordnung vom 13./15. November 1889 tritt mit dem 1. März 1901 außer Kraft. Charlottenburg, den 6. Februar 1901. Die Stadtverordneten⸗Verſammlung. Dr. Jaffe, Ströhler, Heiſe, Otto, Vorſteher. Stellvertreter des Vorſtehers. Beiſitzer. Beifitzer. Die vorſtehende Geſchäftsordnung iſt unter Zuſtimmung des Magiſtrats abgefaßt. Charlottenburg, den 7. Februar 1901. Der Magiſtrat. Schuſtehrus.