— 211 — 2. Beſtimmungen über die Befähigung der Büreau⸗ und Kaſſenbeamten in der ſtädtiſchen Verwaltung von Charlottenburg. §. 4. Als Büreau⸗(Kaſſen⸗)Aſſiſtent (Klaſſe IVa des Normal⸗Etats) kann nur angeſtellt werden, wer 4) im Beſitz des Civil⸗Verſorgungsſcheines iſt, b) die Vorprüfung für die Aufnahme in die Anwärterliſte beſtanden hat (§ 17), c) einen Probedienſt vorſchriftsmäßig abgeleiſtet hat. Der auf Probe zur Verwaltung einer Stelle einberufene Militäranwärter erhält das Stellengehalt monatlich nachher als Tagegelder. Während der Probezeit beſteht für den Magiſtrat und den Anwärter das Recht einer vierwöchentlichen Kündigung ohne Angabe von Gründen. Falls der Anwärter durch Krankheit oder aus anderen Gründen zur Dienſt⸗ leiſtung nicht in der Lage iſt, gilt das Beſchäftigungsverhältniß ohne vorherige Kündigung ſogleich als aufgelöſt. In dieſem Falle werden die Tagegelder nur für die Tage der Be⸗ ſchäftigung gewährt. § 2. Der Probedienſt dauert in der Regel ſieben Monate“), vor deren Ablauf der Magiſtrat über die Anſtellung des Anwärters beſchließt. Wird die Anſtellung abgelehnt, ſo wird der Militäranwärter entlaſſen. 8 3. Wer in die Sekretärklaſſe (IIIa) aufrücken will, muß die Sekretärprüfung beſtanden haben. Die Zulaſſung zur Prüfung iſt unter Nachweis über die vorſchriftsmäßige Aus⸗ bildung und zufriedenſtellende Dienſtleiſtung ſowie die ſonſtigen Vorbedingungen der Zulaſſung auf dem Dienſtwege zu beantragen. Zur Sekretärprüfung (§ 18) werden zugelaſſen: 2) die Büreau⸗(Kaſſen⸗)Aſſiſtenten, welche als ſolche mindeſtens 2 Jahre, längſtens 3 Jahre lang angeſtellt ſind und in 3 verſchiedenen Verwaltungsſtellen Dienſt⸗ leiſtungen von je wenigſtens 8 Monaten nach dem übereinſtimmenden Urtheil des Dezernenten und Büreau⸗(Kaſſen⸗)Vorſtehers mit Erfolg erledigt haben. Von dieſen Dienſtleiſtungen müſſen eine im Kaſſendienſt und zwei im Büreaudienſt, davon wenigſtens eine im Expeditionsdienſt, zurückgelegt werden. b) die Civilanwärter, welche im ſtädtiſchen Dienſt als Büreaudiätare nach Maß⸗ gabe der §§ 5 bis 14 vorbereitet und ausgebildet ſind. Es iſt auch den jetzt bereits in Klaſſe IIIb des Normal⸗Etats eingereihten Beamten freigeſtellt, ſich der Sekretärprüfung zu unterziehen. Wird die Prüfung nicht beſtanden, ſo kann ſie nach dem Ermeſſen der Prüfungs⸗ kommiſſion bis zum Ablauf von längſtens 9 Monaten wiederholt werden. Ein längerer Aufſchub wird nicht verſtattet, ebenſowenig eine nochmalige Wiederholung (§ 19). § 4. Mit der Ablegung der Sekretärprüfung erfüllen der Aſſiſtent wie der Büreaudiätar nur die Vorbedingung für das Aufrücken in die Sekretärklaſſe und für die Anſtellungs⸗ fähigkeit als Sekretär (Klaſſe IIIa). Iſt die Sekretärprüfung endgiltig nicht beſtanden, ſo verbleibt der Aſſiſtent in ſeiner bisherigen Stellung, während der Büreaudiätar vorbehaltlich der im § 19 nachgelaſſenen Ausnahme entlaſſen wird. Für die bereits in Klaſſe I1IIb eingereihten Beamten hat der etwaige ungünſtige Ausfall der Prüfung keinen Einfluß auf ihre derzeitige Stellung und die daraus fließenden Dienſtbezüge. 8 5. Zur Ausbildung für den von der Ablegung der Sekretärprüfung abhängigen Eintritt in den höheren Büreau⸗ und Kaſſendienſt werden Civilanwärter angenommen, welche im Beſitz des Zeugniſſes für die Prima eines Gymnaſiums, Realgymnaſiums oder einer Ober⸗ realſchule — und höchſtens 24 Jahre alt ſind. Dieſelben haben ſich einem Vorbereitungsdienſt als Supernumerare und im An⸗ ſchluß daran einem weiteren Ausbildungsdienſt als Büreaudiätare zu unterziehen. ) Für die Militäranwärter gilt folgende Verfügung der Aufſichtsbehörde: Der Königliche Regierungs⸗Präſident. Potsdam, den 6. Februar 1895. 1. 103. 1 Auf Grund des § 13 Abſatz 3 des Geſetzes vom 21. Juli 1892 ertheile ich bis auf Weiteres vorbehaltlich der jedesmaligen Zuſtimmung der zuffändigen Militärbehörde die Genehmigung, daß die Probezeit für alle im Büreau⸗ oder Kaſſendienſt der ſtädtiſchen Verwaltung von Charlottenburg anzuſtellenden Militäranwärter auf 7 Monate feſtgeſetzt wird. Der Regierungs⸗Präſident. gez. Graf Hue de Grais. An den Magiſtrat zu Charlottenburg.