— 212 — Dem ſchriftlichen Geſuch um Zulaſſung als Supernumerar ſind außer den erforder⸗ lichen Alters⸗ und Befähigungsausweiſen noch ferner beizufügen: a) der Nachweis, daß Bewerber ſich aus eigenen Mitteln oder durch Unterſtützung ihrer Angehörigen und ohne Beihilfe der Stadt vier Jahre lang ſtandesgemäß zu unterhalten vermögen; b) ein ärztliches Zeugniß über die körperliche Befähigung zum Büreau⸗ und Kaſſendienſt; c) ein polizeiliches Zeugniß über die ſittliche Führung; d) der Ausweis über die Militär⸗Verhältniſſe; e) ein ſelbſtverfaßter und ſelbſtgeſchriebener Lebenslauf. § 6. Der Supernumerar wird bei ſeinem Dienſteintritt vereidigt. „ Derſelbe bezieht Gehalt oder ſonſtige Dienſteinnahmen irgend welcher Art nicht. Der Vorbereitungsdienſt dauert mindeſtens drei Jahre und muß nach höchſtens vier Jahren zur Vermeidung der Entlaſſung beendet ſein. Dem Magiſtrat und dem Supernumerar ſteht eine jederzeitige Auflöſung des Dienſtverhältniſſes ohne Angabe von Gründen frei. § 7. Die Unterweiſung der Supernumerare beginnt damit, daß dieſelben in der Regel nicht über 4 Wochen mit Kanzleiarbeiten, Aktenheften und ſonſtigen mechaniſchen Dienſt⸗ verrichtungen beſchäftigt werden. Die weitere Unterweiſung erſtreckt ſich demnächſt auf den Journal⸗ und Regiſtraturdienſt und endigt mit der Erlernung der Erpeditions⸗, Kalkulatur⸗ und Kafſengeſchäfte, welche bis zu einem ſolchen Grade zu fördern iſt, daß der Super⸗ numerar die Geſchäfte eines Aſſiſtenten wahrzunehmen im Stande iſt. § 8. Die Dezernenten und unter dieſen die Vorſteher der Büreaus und Kaſſen leiten dieſe Unterweiſung. Sie haben die Supernumerare beſtimmten, zur Anleitung junger Kräfte geeigneten Beamten zuzuweiſen und mit dieſen darauf zu achten, daß die Supernumerare auch die bei den Arbeiten in Betracht kommenden Geſetze, Reglements 2c. kennen lernen. § 9. Jeder Supernumerar hat zum Nachweiſe des Erfolges ſeiner Beſchäftigung in der Erpedition und Kalkulatur gegen das Ende ſeines Dienſtes in dem betreffenden Büreau eine für brauchbar erachtete Arbeit zu den Dienſtakten abzuliefern. Die jeweilig mit der Unterweiſung des Supernumerars in Expedition, Kalkulatur und Kaſſe betrauten Beamten haben die Aufgaben zu beſtimmen und die Arbeiten zu prüfen. § 10. Beim Aufhören der Beſchäftigung des Supernumerars in einem Büreau oder einer Kaſſe hat derſelbe ſchriftlich den Gang ſeiner Unterweiſung, insbeſondere die Art ſeiner praktiſchen und theoretiſchen Beſchäftigung, unter Angabe der Zeit, welche er in der Journal⸗ und Regiſtraturführung, der Erpedition und der Kalkulatur der einzelnen Spezialverwaltung ꝛc. zugebracht hat und der Namen der Beamten, denen er überwieſen geweſen, ſowie ferner unter Bezeichnung der Geſetze, Inſtruktionen ꝛc., mit denen er ſich vertraut gemacht, darzu⸗ ſtellen. Dieſe Darſtellung iſt den betreffenden zuletzt bezeichneten Beamten und dem Büreau⸗ oder Kaſſen⸗Vorſteher ſowie dem Dezernenten vorzulegen, welche jeder für ſich unter derſelben die Richtigkeit des Inhalts zu beſtätigen und eine kurze Aeußerung über die erlangte Be⸗ fähigung, den Fleiß, die Auffaſſungegabe und Führung des Supernumerars, ſowie — auf eigene Wahrnehmungen geſtützt — über die theoretiſchen Kenntniſſe deſſelben hinzuzu⸗ fügen haben. § 11. Nach erfolgreicher Beendigung des Vorbereitungsdienſtes wird der Supernumerar zum Büreaudiätar ernannt. Der Ausbildungsdienſt der Büreaudiätare dauert ebenfalls mindeſtens drei Jahre; derſelbe wird beendet durch die Ablegung der Sekretärprüfung, welche zur Vermeidung der Entlaſſung binnen längſtens vier Jahren beanſtanden ſein muß. Die Diätare beziehen monatlich nachher zahlbare Tagegelder im Jahresbetrage von 900 für das erſte, von 1200 ℳ für das zweite und von 1500 ℳ für das dritte und ev. vierte Dienſtjahr. Dem Magiſtrat ſowohl wie dem Diätar ſteht die Auflöſung des Verhältniſſes nach vierwöchentlicher Kündigung jederzeit ohne Angabe von Gründen frei. § 12. 22 Eivilanwärter, welche die Prüfung als Referendar oder Gerichtsſchreiber, oder eine dieſen gleichwerthig zu erachtende Prüfung beſtanden haben, können ohne weiteren Vorbe⸗ reitungsdienſt als Büreaudiätare eingeſtellt werden.