— 2313 — § 13. 9 Die Ausbildung der Büreaudiätare beſteht der Regel nach in der Wahrnehmung von etatsmäßigen Stellen der Klaſſe IVa (Aſſiſtenten). Sie müſſen in wenigſtens 3 verſchiedenen Verwaltungsſtellen Dienſtleiſtungen von je wenigſtens 8 Monaten nach dem übereinſtimmenden Urtheil des Dezernenten und Büreau⸗ Aeete mit Erfolg erledigt haben. Von dieſen Dienſtleiſtungen müſſen eine im Kaſſendienſt und zwei im Büreaudienſt, davon wenigſtens eine im Erpeditionsdienſt, zurück⸗ gelegt werden. § 14. Im Allgemeinen haben die Supernumerare wie die Büreaudiätare die Verpflichtung, ſich auch ohne beſondere dienſtliche Anordnung oder Anregung innerhalb und außerhalb der Dienſtſtunden mit den Geſchäften in der geſammten ſtädtiſchen Verwaltung vertraut zu machen. § 15. Bis zu ihrer von dem Vorhandenſein entſprechender Vakanzen und voraufgegangener Wahl des Magiſtrats abhängigen Anſtellung als Sekretäre verbleiben die geprüften Diätare als Sekret äranwärter in ihrer bisherigen Stellung und Beſchäftigung. Die Beſoldung während dieſer Zeit wird durch den Normal⸗Etat geregelt. Die Anſtellung der geprüften Diätare als Setretäre in Klaſſe IIIa wird von vorheriger Ableiſtung der Militärpflicht abhängig gemacht. § 16. Es beſtehen die Kommiſſionen: a) für die Vorprüfung zur Aufnahme in die Anwärterliſte aus einem Mitgliede des Magiſtrats und zwei Büreau⸗(Kaſſen⸗ Beamten; b) für die Sekretärprüfung aus zwei Mitgliedern des Magiſtrats und einem Büreau⸗(Kaſſen⸗)Beamten. Die Vorprüfung iſt nur ſchriftlich, die Sekretärprüfung ſchriftlich und mündlich. Wer die Prüfung beſteht, erhält das Zeugniß „vorſchriftsmäßig“ oder „gut“ oder „mit Auszeichnung beſtanden“. Die Prüfungskommiſſionen beſchließen nach Stimmenmehrheit. Jedoch gehört zur Ertheilung des Zeugniſſes „mit Auszeichnung beſtanden“ in allen Fällen Einſtimmigkeit. Die mündliche Prüfung wird zuletzt abgelegt. § 17. Die Vorprüfung für die Aufnahme in die Anwärterliſte muß Gewandtheit im ſchriftlichen Ausdruck und in rechneriſchen Arbeiten erweiſen. Sämmtliche Arbeiten ſind unter Aufſicht eines Beamten zu fertigen. § 18. Die Sekretär⸗Prüfung erſtreckt ſich auf folgende Gebiete: a) Einrichtung der beſtehenden Verwaltungs⸗Abtheilungen, Büreaus und Kaſſen, Inhalt und Einrichtung des ſtädtiſchen Haushaltsplanes; b) Geſchäftsführung in den Büreaus und Kaſſen; c) rechneriſche Fertigkeit, wie ſie für einen ausgebildeten Rechnungsprüfer (Kalkulator) erforderlich iſt; d) die in der ſtädtiſchen Verwaltung zur Anwendung gelangenden wichtigeren Vorſchriften des öffentlichen und bürgerlichen Rechtes. Eine Zuſammenſtellung der in Betracht kommenden Geſetze und Verordnungen iſt im Anhang enthalten. Die ſchriftliche Prüfung beſteht aus einer häuslichen (theoretiſchen) und zwei unter Aufſicht zu fertigenden (praktiſchen) Arbeiten, von denen eine rechneriſcher Art ſein muß. Zur Anfertigung der ſchriftlichen Arbeiten werden Friſten gewährt: für die häusliche Arbeit 6 Wochen, für die beiden unter Aufſicht zu fertigenden Arbeiten 6 Stunden. (Mag.⸗ Beſchl. v. 5. September 1901 Ia 1789.) Dem Ermeſſen der Prüfungskommiſſion bleibt überlaſſen, geeigneten Falles die 10 Prüfung oder nur einzelne Theile derſelben zu wiederholen. Bei gänzlich ungenügendem ufan der ſchriftlichen Arbeiten kann die Prüfungskommiſſion die Zulaſſung zur mündlichen Prüfung ablehnen. Jedoch gilt in allen ſolchen Fällen die Geſammtprüfung als nicht beſtanden. 2 § 19. Der Magiſtrat behält ſich vor, in beſonderen Ausnahmefällen: 2 a) in . Handhabung des §1 (Anſtellung von Büreau⸗Aſſiſtenten) Abweichungen uzulaſſen; b) Auf 1 Antrag der Prüfungskommiſſion eine zweite Wiederholung der Sekretärprüfung zu geſtatten; c) Büreaudiätare, welche die Sekretärprüfung endgültig nicht beſtanden haben, auf Vorſchlag der Prüfungskommiſſion, oder geprüfte Diätare, welche nicht zu Sekretären gewählt werden, als Büreau⸗Aſſiſtenten anzuſtellen;