4 — 214 — d) Perſonen, welche eine der Sekretärprüfung glei vgend zu erachtende Prüfung im Staatsdienſt oder im Dienſt einer anderen Gemeinde abgelegt haben, oder zur Wahrnehmung beſtimmter, namemlich techniſcher Funktionen außerhalb des eigentlichen Büreau⸗(Kaſſen⸗) Dienſtes berufen werden ſollen, auch ohne Ablegung der Sekretärprüfung als Beamte der Klaſſen 1 bis 111 anzuſtellen. § 20. Für die bereits in der Probedienſtleiſtung hier befindlichen Anwärter bleibt die Verpflichtung zur Ablegung der Aſſiſtenten⸗Prüfung nach Maßgabe der bisherigen Beſtimmungen vom 10. Februar 1898 beſtehen. Die bereits in der informatoriſchen Beſchäftigung hier befindlichen Anwärter werden ohne Vorprüfung in die Anwärterliſte aufgenommen, wenn ſie dieſe Beſchäfnigung nach dem Urtheil des Büreau⸗(Kaſſen⸗)Vorſtehers und des Dezernenten mit Erfolg erledigt haben. Die bereits in die Anwärterliſte aufgenommenen Anwärter ſind von der Vor⸗ prüfung befreit. § 21. Die obigen Vorſchriften über die Zulaſſung zur Setretär⸗Prüfung (§ 3) treten für diejenigen Aſſiſtenten, welche z. 3t. noch nicht länger als 6 Monate vom Tage der Be⸗ endigung ihrer Probedienſtleiſtung ab im ſtädtiſchen Dienſt ſich befinden, voll in Kraft. Bei den länger als 6 Monate angeſtellten Aſſiſtenten wird nach Möglichkeit darauf Bedacht genommen werden, ſie in mehreren Verwaltungsſtellen arbeiten zu laſſen. § 22. Dieſe Beſtimmungen treten ſofort in Kraft. Die Beſtimmungen vom 10. Februar 1898 werden aufgehoben. Charlottenburg, den 12. Mai 1901. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Oberbürgermeiſter. J.-No. Ia. 1/01. Ausführungsanordnungen zu den Befähigungsbeſtimmungen vom 12. Mai 1901. In Ausführung der vorſtehenden Beſtimmungen über die Befähigung der Bürean⸗ und Kaſſenbeamten in der hieſigen ſtädtiſchen Verwaltung vom 12. Mai 1901 wird Folgendes angeordnet: § 41. Die gemäß § 1 der Beſtimmungen auf Probe einberufenen Militäranwärter haben eine etatsmäßige Stelle zu verwalten und verbleiben während der Probezeit der Regel nach in einem und demſelben Büreau (Kaſſe). § 2. Verſetzungsanträge der Aſſiſtenten und Diätare zum Zwecke ihrer Ausbildung ſind rechtzeitig auf dem Dienſtwege vorzulegen. Den Anträgen ſind die nach den §§ 3 und 13 der Befähigungsbeſtimmungen erforderlichen gemeinſchaftlichen Zeugniſſe der Dezernenten und Büreau⸗(Kaſſen⸗) Vorſteher beizufügen. §. 3. Die Supernumerare werden während des Vorbereitungsdienſtes einem jeden der beſtehenden Büreaus, der Hauptkaſſe und der Hauptkalkulatur auf mindeſtens drei Monate überwieſen. Den Büreau⸗(Kaſſen⸗)Vorſtehern wird⸗ zur beſonderen Pflicht gemacht, bei der Beſchäftigung der Supernumerare das Augenmerk in erſter Linie auf die Unterweiſung derſelben zu richten und dieſelbe nicht etwa ohne dieſe Rückſicht lediglich oder hauptſächlich zur Entlaſtung der Büreaubeamten zu benutzen. § 4. Die Zulaſſung zur Sekretärprüfung hat der Kandidat ſchriftlich nachzuſuchen. Das Geſuch muß Auskunft über die ſeit dem Eintritt in den ſtädtiſchen Dienſt in den einzelnen Verwaltungsſtellen zurückgelegte Zeit, ſowie über den Zeitpunkt der Anſtellung als Aſſiſtent oder der Ernennung zum Büreaudiätar geben. § 5. In den erſten Tagen nach der amtlichen Mittheilung von der Zulaſſung zur Prüfung und der Aufgabe für die häusliche Arbeit haben ſich die Prüflinge den Mitgliedern der Prüfungs⸗Kommiſſion vorzuſtellen. Denſelben iſt geſtattet, zur Erlangung des richtigen Verſtändniſſes der ihnen ertheilten Aufgabe Fragen an die Prüfungs⸗Kommiſſionsmitglieder zu richten. Charlottenburg, den 12. Mai 1901. Der Oberbürgermeiſter. Schuſtehrus. J.-No. Ia. 1/01.