— 217 — 3. Kanzleiordnung für die ſtädtiſche Verwaltung in Charlottenburg. § 1. Die Kanzleiarbeiten in der hieſigen ſtädtiſchen Verwaltung werden durch Kanzliſten (Lohnſchreiber) und Maſchinenſchreiberinnen angefertigt. Die Annahme aller Kanzleiarbeiter erfolgt zunächſt auf Probe unter dem Vorbehalt jederzeitiger Entlaſſung ohne vorgängige Kündigung. Der Probedienſt dauert in der Regel 3 Monate; nach deſſen Ablauf kann die ſtändige Annahme durch Privatdienſt⸗ (Arbeits⸗)Vertrag mit 14tägiger Kündigung erfolgen. Eine Anſtellung nach den Grundſätzen des Kommunalbeamtengeſetzes findet nicht ſtatt; für die Gewährung von Ruhelohn und Hinterbliebenen⸗Verſorgung ſind die dieſerhalb für die ſtädtiſchen Arbeiter und Angeſtellten geltenden Grundſätze maßgebend. § 2. Während der Probezeit werden an Schreibgebühren 10 Pfennig für die Seite Schreibwerk gezahlt, Maſchinenſchrift kommt mit dem im § 6 erwähnten Aufſchlage zur Berechnung; ein Mindeſteinkommen wird nicht gewährleiſtet. Dieſe Beſtimmungen finden auch auf die vorübergehend im Kanzleidienſt beſchäftigten Perſonen Anwendung. § 3. Den ſtändigen Kanzleiarbeitern werden Monatslöhne nach folgenden Sätzen gewährt: Kanzliſten: (Klaſſe 10 der ſtändigen Arbeiter.) Lohn 106 112 118 124 130 136 i nach 2 4 6 8 10 Jahren d. i. Jahreslohn 1272—1632 Maſchinenſchreiberinnen: (Klaſſe Ib der ſtändigen Arbeiter.) Lohn 95 100 105 110 115 120 p nach 2 4 6 8 10 Jahren. d. i. Jahreslohn 1140—1440 ℳ Diejenigen Maſchinenſchreiberinnen, welche bereits einen dieſe Sätze überſteigenden Monatslohn beziehen, behalten den bisherigen Lohn ſo lange, bis ſie nach Maßgabe dieſer Kanzleiordnung in einen höheren Monatslohn einrücken. Im Uebrigen finden die allgemeinen Beſtimmungen des Magiſtrats über die Lohnverhältniſſe der im ſtändigen Arbeitsverhältniß ſtehenden Arbeiter gleichmäßig An⸗ wendung. § 4. § 5. Mehrleiſtungen über die im § 4 vorgeſchriebene Monatsleiſtung hinaus werden beſonders vergütet und zwar — gleichmäßig für Kanzliſten und Maſchinenſchreiberinnen — mit 10 11 12 13 7 nach 2 4 6 Jahren für die Schreibſeite. 10 Das mit der Maſchine gefertigte Schreibwerk wird bis auf Weiteres mit 20 Prozent Aufſchlag abgeſchätzt. Ausgenommen hiervon ſind Durchſchläge und die nach dem Zeitauf⸗ wande berechneten Arbeiten 13). Dieſer Aufſchlag gilt als Entſchädigung für das Schreiben mit Umdruckband, für Durchſchläge, Reinigen der Maſchine und für ſonſtige fleinere Leiſtungen, die nicht beſonders vergütet werden, insbeſondere auch für die erhöhte Zeilen⸗ und Silbenzahl der Maſchinenſchriftſtücke (§ 11.) § 7. Die Kanzleileiter haben dafür zu ſorgen, daß die im 4 vorgeſchriebene Leiſtung moöglichſt erreicht wird. dmweſt dece Falles ſind den Maſchinenſchreiberinnen handſchriftliche Arbeiten zu überweiſen, ſoweit dieſes angängig iſt.