— 218 — § 8. Es iſt den Kanzleiarbeitern nicht geſtattet, ſich zur Erledigung des Schreibwerks fremder Hilfe zu bedienen. 8 9. 23 , ee Die Kanzleiarbeiten werden von den Kanzleileitern auf die in der ihnen unter⸗ ſtellten Kanzlei beſchäftigten Arbeiter vertheilt. Die Arbeiten ſind leſerlich, richtig, ſauber und rechtzeitig zu fertigen und demnächſt wieder an den Kanzleileiter abzuliefern. Der Kanzleileiter hat nach Abſchätzung der Arbeiten für die Rückgabe derſelben an die Dienſt⸗ ſtellen Sorge zu tragen. Die mit einem Beſchleunigungsvermerk verſehenen Arbeiten ſind in rothen Um⸗ ſchlägen zur Kanzlei zu geben und hier vorweg zu fertigen. Alle übrigen Kanzleiarbeiten ſind ſo zu fördern, daß ſie möglichſt innerhalb 48 Stunden abgeliefert werden können. ——— ——— § 10. Unleſerliche, unrichtige oder unſaubere Kanzleiarbeiten ſind von den Büreauvor⸗ ſtehern oder Kanzleileitern ohne Weiteres zurückzuweiſen. Für derartige unbrauchbare Arbeiten wird Zahlung nicht geleiſtet. Die Vergleichung der Kanzleiarbeiten mit den Entwürfen u. ſ. w., ſowie die Ueber⸗ wachung der rechtzeitigen Ablieferung liegt den Dienſtſtellen ob. § 11. 1. Die Berechnung der Kanzleiarbeiten erfolgt nach halben Seiten, indem für jede mit Schrift bedeckte Seite je nach der Zahl der auf derſelben geſchriebenen vollen Zeilen 12 cet, Seiten oder eine halbe Seite zum Anſatz kommen. Die Ausnahmen ſind unten ezeichnet. 2. Die Geſchäftsnummern (Tagebuchnummern und Aktenzeichen) bleiben bei der Berechnung außer Betracht. 3. Jede Anlage gilt für die Berechnung als ein beſonderes Schriftſtück. Brief⸗ umſchläge und Zuſtellungsurkunden gelten nicht als Anlagen; ſie werden vielmehr nach Ziffer 9 berechnet. Mehrere ſelbſtändige Schriftſtücke, auch wenn ſie dieſelbe Geſchäfts⸗ nummer tragen, kommen einzeln zur Berechnung. 4. Auf gebrochenem Bogen dürfen nur ſolche Schriften hergeſtellt werden, bezüglich deren dieſes im Einzelfalle angeordnet iſt. 5. Auf jeder Seite, welche nicht die einzige oder letzte Seite eines Schriftſtücks bildet, müſſen mindeſtens 24, bei Maſchinenſchrift mindeſtens 30 volle Zeilen geſchrieben werden. Für jede Seite welche dieſen Umfang hat, kommen zwei halbe Seiten in Anſatz. 6. Die einzige oder letzte Seite eines Schriftſtücks wird unter Einrechnung der Zeilen für A dreſſen, Briefumſchläge und Zuſtellungs⸗Urkunden folgendermaßen berechnet: a) als eine halbe Seite: wenn ſie bis zu 12, bei Maſchinenſchrift bis zu 15 volle Zeilen enthält, b) als zwei halbe Seiten: wenn ſie 13 bis 30, bei Maſchinenſchrift 16 bis 36 volle Zeilen enthält, c) als drei halbe Seiten: wenn ſie 31 oder mehr, bei Maſchinenſchrift 37 oder mehr volle Zeilen enthält. 7. Als volle Zeilen werden nur diejenigen Zeilen gerechnet, welche durchſchnittlich mindeſtens 12, bei Maſchinenſchrift mindeſtens 16, bei Schriften, welche auf gebrochenem Bogen hergeſtellt ſind, mindeſtens 7, bei Maſchinenſchrift mindeſtens 9 Silben enthalten. 8. Als volle Zeilen gelten ohne Rückſicht auf die Zahl der Silben diejenigen Sätze oder Worte, welche der beſſeren Ueberſicht wegen in beſonderen Zeilen geſchrieben werden mußten, insbeſondere die Anfangs⸗ und Endzeichen der im Entwurf vorkommenden Abſätze, ſowie das §⸗Zeichen und die Stichworte. 9. Innenadreſſen gelten ſtets als zwei, Außenadreſſen, Briefumſchläge und Zu⸗ ſtellungsurkunden als drei volle Zeilen. 10. Enthält die Seite oder enthalten die einzelnen Zeilen weniger als die vorge⸗ ſchriebenen Sätze, ſo wird die Abſchätzung durch Umrechnung auf der Grundlage der vor⸗ ſtehenden Beſtimmungen entſprechend ermäßigt. 11. Enthält die Seite oder enthalten die einzelnen Zeilen mehr als die vorge⸗ ſchriebenen Sätze, ſo wird die Abſchätzung durch Umrechnung auf der Grundlage der vor⸗ ſtehenden Beſtimmungen nur dann entſprechend erhöht, wenn die vermehrte Zeilen⸗ und Silbenzahl im Einzelfalle angeordnet war. § 12. Schriftſtücke, zu deren Herſtellung Formulare geliefert ſind, werden nach folgenden Grundſätzen abgeſchätzt: 1. Die Zahl der auf ſämmtlichen Seiten des Schriftſtücks vorhandenen vollen Zeilen wird feſtgeſtellt und auf halbe Seiten umgerechnet. Je 12 volle 2. gelten als eine halbe Seite. Der Ueberſchuß kommt mit einer halben Seite, jedoch nur dann zur