1 — 219 — Berechnung, wenn derſelbe mindeſtens eine volle Zeile beträgt. Schriften im Umfange von weniger als 13 vollen Zeilen gelten als halbe Seiten. 2. Die lediglich durch Druck hergeſtellten Zeilen werden nicht mitgezählt. 3. Hinſichtlich der lediglich durch Handſchrift hergeſtellten Zeilen, einſchl. der lediglich durch Handſchrift hergeſtellten Adreſſen u. ſ. w. erfolgt die Feſtſtellung der in Anſatz zu bringenden Zahl von vollen Zeilen nach den Vorſchriften im § 11 Nr. 7, 8 u. 9. 4. Diejenigen durch Druck hergeſtellten Zeilen, in welchen handſchriftliche Zuſätze, Aenderungen oder Durchſtreichungen ſtaltgefunden haben, gelten als volle Zeilen. Bei Aus⸗ füllung von Adreſſen, welche theilweiſe durch Druck hergeſtellt ſind, kommen jedoch für Außenadreſſen, Briefumſchläge und Zuſtellungsurkunden höchſtens je drei, für Innenadreſſen höchſtens zwei volle Zeilen zur Berechnung. 5. Formularſachen ſollen auf der Schreibmaſchine nicht hergeſtellt werden. § 13. 1. Schriftſtücke in fremder Sprache, ſowie ſolche in tabellariſcher Form, ferner Ver⸗ zeichniſſe, Liſten, Rechnungen, Nachbildung von Handzeichnungen, Uebertragung eines fremden Stenogramms und dergleichen ſind nach dem Zeitaufwande abzuſchätzen. 2. Für jede Zehntelſtunde, welche auf die Arbeit verwendet iſt, kommt eine halbe Seite zur Berechnung. Angefangene Zehntelſtunden werden voll gerechnet. 3. Für das Stenographiren ſind für 1 Zehntelſtunde zwei halbe Seiten in Anſatz zu bringen. Angefangene Zehntelſtunden werden voll gerechnet. Das Uebertragen des eigenen Stenogramms wird wie gewöhnliche Kanzleiarbeit berechnet. 4. Bei Schätzungen nach dem Zeitaufwand wird für Maſchinenſchrift kein Aufſchlag (§ 6) berechnet. § 14. Schriftſtücke, welche behufs Umdrucks mit chemiſcher Tinte handſchriftlich her⸗ geſtellt werden, ſind mit 50 Prozent Aufſchlag abzuſchätzen. Für beſonders geeignete Liſten, Steuerquittungen u. ſ. w., ſowie für Anfertigung von Schriftſtücken unter Gebrauch eines Gummiſtempels kann mit Genehmigung des aufſichtsführenden Büreau⸗Vorſtehers auf Grund vorherigen Probeſchreibens und des ermittelten Zeitaufwandes eine feſte Vergütung für eine beſtimmte Anzahl Poſten vereinbart werden. § 15. 1. Die Kanzleiarbeiter haben einen Monatszettel nach Anlage 1 zu führen. In demſelben verzeichnen ſie zu jeder Ablieferung die Schreibarbeiten durch Ausfüllung der Spalten 1—7. Die Berichtigung bewirkter Eintragungen hat durch Durchſtreichen der falſchen und Ueberſchreiben der zutreffenden Angaben zu erfolgen. Die Zahlen der in den Monatszettel eingeſtellten halben Seiten und der für Zeitarbeiten eingeſtellten vollen und Zehntelſtunden ſind auf der bei den Akten verbleibenden Urſchrift (Entwurf, Verfügung) zu vermerken. 2. Der Kanzleileiter prüft und berichtigt die im Monatszettel enthaltenen Ein⸗ tragungen, ſowie die auf die Urſchriften u. ſ. w. geſetzten Vermerke. 3. Den Vermerk auf der Urſchrift hat der Kanzleileiter durch Zufügung ſeines Namenszeichens zu beglaubigen, zum Zeichen deſſen, daß die Schreibarbeit bereits in den Monatszettel eingetragen iſt und der Vermerk auf der Urſchrift mit der Eintragung im Monatszettel übereinſtimmt. 4. Bei der letzten Ablieferung des Tages zählt der Kanzleileiter die Spalten 3—7 des Monatszettels zuſammen und ſtellt die Summen ein. In Spalte § werden zur Be⸗ glaubigung die eingeſtellten Summen in Worten angegeben. 5. Die Eintragungen des Kanzleileiters in den Monatszettel (zu 2 und 4) ſind mit rother Tinte zu bewirken. 6. Bei Ueberſchätzungen wird der Kanzleileiter zur Erſtattung der überhobenen Schreibgebühren angehalten, hat auch nach Umſtänden disziplinariſches Einſchreiten zu erwarten. 7. Bei Meinungsverſchiedenheiten über die Angemeſſenheit einer Schätzung ent⸗ ſcheidet in erſter Linie der aufſichtsführende Büreauvorſteher. § 16. Am erſten Werktage eines jeden Monats ſind die Monatszettel für den vorher⸗ gehenden Monat abzuſchließen, in den Spalten 3—7 aufzurechnen, vom Kanzleileiter mit der Richtigkeitsbeſcheinigung und vom aufſichtsführenden Büreauvorſteher mit dem Vermerk der Kenntnißnahme zu verſehen und im Dienſtbereiche der Gasanſtalts⸗Verwaltung an Stelle XIII, für die geſammte übrige Verwaltung an Stelle I abzugeben, wo ſie zuſammen⸗ geſtellt und zur Anweiſung befördert werden. Im Laufe des Monats dürfen Kanzleizettel zur Zahlungsanweiſung nicht vorgelegt werden. 8 17. Die Kanzleiarbeiter haben die feſtgeſetzten Dienſtſtunden inne zu halten. Sie ſind außerdem verpflichtet, in dringlichen Fällen über die Dienſtſtunden hinaus, die ihnen über⸗ tragenen Kanzleiarbeiten zu fertigen.