4. Vertrag zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg, vertreten durch den Magiſtrat und dem Buchdruckereibeſitzer Adolf Gertz daſelbſt, Wilmersdorfer Straße 32, über die Herſtellung und Lieferung der Druckſachen und Formulare für die ſtädtiſche Verwaltung in Charlottenburg. 8 4. Der Buchdruckereibeſitzer Gertz, welcher in Nachfolgendem als Unternehmer bezeichnet wird, übernimmt die Herſtellung und Lieferung ſämmtlicher in der Zeit vom 1. April 1902 bis 31. März 1908 für die ſtädtiſche Verwaltung in Buchdruck erforderlichen Druckſachen und Formulare, einſchließlich der Lieferung des hierzu nöthigen Papiers ſowie des Be⸗ ſchneidens. Der Magiſtrat behält ſich jedoch das Recht vor, Formulare, welche in Formular⸗ magazinen vorräthig gehalten werden, und deren Bedarf eine Auflage von 100 Bogen nicht überſteigt, ſowie die Eintrittskarten zur Badeanſtalt, Kiesmarken, Anleiheſcheine nebſt Zubehör freihändig zu beſchaffen. 8 4. Die Aufträge zur Herſtellung der Druckſachen und Formulare werden von den ein⸗ zelnen Verwaltungsſtellen und den Leitern der ſtädtiſchen Schulen mittelſt Beſtellzettels er⸗ theilt, unter genauer Bezeichnung der Auflage, ſowie der zu verwendenden Papierſorte und Schriftgattung. K 5 3. — Der Unternehmer hat jeden einzelnen Auftrag innerhalb der im § 4 beſtimmten Friſten zu erledigen. § 4. Es ſind zu liefern: a) die als eilig bezeichneten Formulare ſpäteſtens § Tage, die übrigen 14 Tage nach der Beſtellung, b) die Druckſachen 48 Stunden, die Vorlagen für die Stadtverordneten⸗Verſamm⸗ lung 24 Stunden nach Uebergabe des Entwurfs. Druckſachen bis zu 4 Seiten ſind jedoch auf Verlangen binnen 6 Stunden zu liefern. Für größere Druckſachen — wie Verwaltungs⸗ bericht, Verwaltungsüberficht, Finalabſchluß, Jahresberichte der höheren Lehranſtalten nebſt Beilagen — wird die Lieferfriſt derartig feſtgeſetzt, daß an jedem Arbeitstage vom dritten Tage der Beſtellung ab zwei Druckbogen fertigzuſtellen ſind: vom Stadthaushaltsplan ſind an jedem Arbeitstage vom dritten Tage der Beſtellung ab vier Druckbogen zu liefern. Unter „Druckbogen“ iſt ein Bogen der laut Beſtellung zu verwendenden Papierſorte zu verſtehen. § 5. Satz und Druck der Druckſachen und Formulare ſind mit guten, ſcharfen Typen ſauber, kunſtgerecht und deutlich ſowie in der in der Beſtellung vorgeſchriebenen Form und Schriftart auszuführen. Der Unternehmer haftet für genaue Uebereinſtimmung der Druckſachen und Formulare mit den Muſtern oder Entwürfen. Die Prüfung des erſten Abzuges und die ſchließliche Feſtſtellung iſt Sache des Unternehmers. Der nach der Berichtigung des erſten Abzuges hergeſtellte zweite Abzug wird von der beſtell enden Dienſtſtelle nachgeprüft; zu dieſem Zwecke ſind derſelben auf Verlangen drei Abzüge zu überſenden. Stellt ſich beim Leſen des zweiten Abzuges heraus, daß der erſte Abzug ſchlecht oder garnicht nach dem Entwurf geprüft iſt, dann iſt der Magiſtrat berechtigt, von der Ver⸗ gütung für Satz und Druck einen Abzug von 10 Prozent zu machen. Die vorgenommenen Aenderungen ſind vor der Drucklegung der ganzen Lieferung zu berückſichtigen. Druck⸗ ſachen und Formulare müſſen vollkommen trocken und in den Normalgrößen beſchnitten geliefert werden. § 6. Für Prüfungsabzüge, ſowie für das Schneiden und Beſchneiden der Druckſachen und Formulare findet eine Vergütung nicht ſtatt. Materielle Aenderungen des urſprüng⸗ lichen Entwurfs auf dem zweiten Abzug (vergl. § 5), welche einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde bedürfen, werden beſonders vergütet. Sind indeſſen Aenderungen durch unſachgemäße Anordnungen des Satzes oder durch ein ſonſtiges Verſchulden des Unter⸗ nehmers hervorgerufen, ſo wird eine Vergütung nicht gewährt. § 7. Für Druckſachen bis zu 4 Seiten (Größe 335%42 em) muß der Satz auf Ver⸗ face ohne jede 1. . bis zu 6 Wochen ſtehen bleiben. Vei Neu⸗Auflagen inner⸗ halb dieſer Friſt kommen Satzkoſten alſo nicht wieder zur Berechnung.