—. 222 — § 8. Die zu den Druckſachen erforderlichen Stempel u. ſ. w. muß der Unternehmer ge⸗ nau nach Vorſchrift und unentgeltlich liefern und vorhalten, ſich auch verpflichten, dafür zu ſorgen, daß damit kein Mißbrauch getrieben wird. Insbeſondere hat er auch die Verpflich⸗ tung, den Druck von Steuer⸗ u. ſ. w. Quittungen und ähnlichen Formularen unter beſon⸗ derer Kontrolle ſtattfinden zu laſſen und für Geheimhaltung der für den nichtöffentlichen Theil beſtimmten Stadtverordneten⸗Vorlagen zu ſorgen. Für etwaigen Schaden aus dem Mißbrauch iſt er haftbar. Sämmtliche Stempel u. ſ. w. ſind beim Aufhören des Vertrages ohne Entſchädigung an den Magiſtrat abzuliefern. § 9. Die zu verwendenden Papiere müſſen den dieſem Vertrage angehefteten Vorſchriften des Königlichen Staatsminiſteriums vom 17. November 1891 für die Lieferung und Prü⸗ fung von Papier zu amtlichen Zwecken bezw. den zu § 130 Nr. 16, 26 und 27 ein⸗ gereichten Proben entſprechen. Die genannten Vorſchriften ſind für den Unternehmer und den Magiſtrat maßgebend. Die Eigenſchaften der Proben ſind auf ſtädtiſche Koſten durch die mechaniſch⸗techniſche Verſuchsanſtalt feſtgeſtellt worden. Der Magiſtrat iſt berechtigt, das vom Unternehmer zu den Lieferungen verwendete Papier durch die genannte Anſtalt in Bezug auf Uebereinſtimmung mit den ſtaatlichen Vorſchriften bezw. mit den Proben prüfen zu laſſen. Stellt ſich bei der Prüfung heraus, daß die Papiere nicht die erforderlichen Eigenſchaften beſitzen, ſo hat der Unternehmer die Koſten der Prüfung zu tragen. § 10. Die Druckſachen und Formulare ſind ſauber verpackt und mit einem Schild mit der Angabe des Inhalts verſehen, innerhalb der Lieferfriſten an die beſtellende Verwaltungs⸗ ſtelle abzuliefern. Bei größeren Auflagen ſind die Formulare zu 500 Bogen zu verpacken. Für die Beförderung und die Verpackung der Druckſachen und Formulare wird eine Ver⸗ gütung nicht gewährt. § 11. Die Größe der Formulare bleibt auf die Preiſe ohne Einfluß. Für das Bedrucken der Formulare mit Querlinien wird eine beſondere Vergütung nicht gewährt. Bei einer Auflage bis zu 250 Bogen wird der Preis für Satz, Druck und Perforiren für 250 Bogen voll gerechnet, dagegen wird bei einer Auflage von über 250 Bogen nur die antheilige Vergütung gewährt. Die Preiſe für das zu Druckſachen und Formularen erforderliche Papier kommen nach Maßgabe der verwendeten Bogenzahl zur Berechnung. § 12. Tabellariſcher Satz, d. h. ſolcher Satz, deſſen Text in einzelne Rubritken vertheilt iſt, welche durch ſenkrechte Linien oder Zwiſchenräume von einander getheilt ſind, kommt zur Berechnung, ſobald die in einer Druckſache verſtreuten Stücke, wenn ſie zuſammengeſtellt würden, mindeſtens den Umfang einer ganzen Seite annehmen. In dieſem Falle wird der tabellariſche Satz jeder Druckſeite beſonders gemeſſen und berechnet. In allen anderen Fällen wird der vorkommende tabellariſche Satz als glatter bezw. gemiſchter Satz berechnet. Leere, d. h. mit Schrift nicht beſetzte Druckſeiten werden als Satz nicht mit berechnet. Druckſeiten, welche mindeſtens zur Hälfte mit Satz beſetzt ſind, gelten als volle Druckſeiten. Angefangene Druckſeiten werden beſonders berechnet. Bei Druckſachen in Berichtform wird der Satz nach dem auf der rechten Hälfte der Druckſeite ſtehenden Inhalt unter An⸗ rechnung des auf der linken Hälfte ſtehenden Inhaltsvermerks und der Adreſſe berechnet. Die Seitenzahlen, Randvermerke und Schlußſtriche bleiben bei Feſtſtellung des Satzpreiſes außer Anſatz. § 13. Für die gelieferten Druckſachen und Formulare, ſowie für die hierzu verwendeten Papiere wird die Vergütung nach den folgenden Einheitspreiſen berechnet: A. Formulare. Preisangabe 1. Für den Satz und Druck für je 1000 Bogen: 2 3 a) auf 1 Seite des Bogens , ee 3 5⁰ 41. 7 b) auf 2 nebeneinanderſtehenden Seiten des Bogens 50 c) auf 2 hintereinanderſtehenden Seiten des Bogens 50 d) auf 3 oder 4 Seiten des Bogens 11. Für das Perforiren der Formulare, (ohne Rückſicht auf die Anzahl der Perforirſtriche) fur e 1000 Bogen „ 1 — B. Druckſachen. 1. Für Satz pro 1 (Decimeter: a) für glatten oder gemiſchten Satz in den verſchiedenen Schriftarren. — 75 p) für tabellariſchen Satz 1 25 II. Für Aenderungen des urſprünglichen (eniwurfs auf dem zweiten Abzug (§ 6 des Verirages) ur die Sunde⸗. , n