— 224 — § 14. Liefert der Unternehmer nicht vertragsmäßig oder nicht rechtzeitig innerhalb der Lieferfriſt, ſo hat er an den Magiſtrat eine von dieſem feſtzuſetzende Vertragsſtrafe von 10 ℳ für jeden einzelnen Fall zu zahlen. Ein Anſpruch auf Herabſetzunß der Vertrags⸗ ſtrafe gemäß § 343 B. G. B. iſt ausgeſchloſſen. Außerdem iſt der Magiſtrat nach erfolgter ſchriftlicher Mittheilung an den Unternehmer berechtigt, ſich die fehlenden oder vertragswidrig hergeſtellten Druckſachen und Formulare auf Koſten des Unternehmers zu jedem Preiſe anderweitig zu beſchaffen. Im Uebrigen iſt der Unternehmer verpflichtet, Druckſachen und Formulare, welche den vorgeſchriebenen Erforderniſſen nicht entſprechen, beſchädigt oder be⸗ ſchmutzt ſind, ohne Vergütung durch tadelloſe zu erſetzen. Bei wiederholt vorkommender vertragswidriger oder unpünktlicher Lieferung iſt der Magiſtrat nach ſchriftlicher Androhung befugt, den Vertrag ſofort aufzuheben und Schadenerſatz zu beanſpruchen. 8 5 15. Am Schluſſe eines jeden Monats hat der Unternehmer ſeine Rechnungen in doppelter Ausfertigung, getrennt für Druckſachen und Formulare, unter Beifügung der Beſtell⸗ und Lieferzettel (mit Empfangsbeſcheinigung der betr. Dienſtſtelle verſehen) und je eines Stückes der gelieferten Druckarbeiten 4½ . . und zwar: für die ſtädtiſchen Schulen an die Schulleiter, für die ſtädtiſchen Gasanſtalten an Stelle XIII, (Verwaltungsbureau der Gas⸗ anſtalten), für die ſtädtiſche Sparkaſſe an den Rendanten der Sparkaſſe, für das ſtatiſtiſche Amt an Stelle Iv, für die Stadtverordneten⸗Verſammlung an die Geſchäftsſtelle derſelben, für die übrigen Verwaltungsſtellen (zuſammen) an Stelle I1. Auf Verlangen der Verwal⸗ tungsſtellen ſind für einzelne Sachen beſondere Rechnungen auszufertigen. Die Bezahlung der Rechnungen erfolgt innerhalb 4 Wochen durch die Stadthaupt⸗ kaſſe, die Kaſſe der ſtädtiſchen Gasanſtalten oder die Sparkaſſe. § 16. Dieſer Vertrag darf vom Unternehmer ohne beſondere Genehmigung des Magiſtrats nicht auf Andere übertragen werden. Wenn der Unternehmer in Vermögensverfall geräth oder wenn das Guthaben des Unternehmers ganz oder theilweiſe mit Arreſt belegt oder ge⸗ pfändet wird, ſo kann der Vertrag vom Magiſtrat ſofort aufgehoben werden Für den Fall, daß der Unternehmer im Laufe der Vertragszeit ſterben ſollte, hat der Magiſtrat die Wahl, das Vertragsverhältniß entweder als aufgelöſt zu betrachten, oder mit den Erben des Unter⸗ nehmers fortzuſetzen. Sollte das Letztere eintreten, ſo müſſen die Erben einen geeigneten und gehörig beglaubigten Bevollmächtigten ſtellen. § 17, Die etwaigen Stempelkoſten des Vertrages trägt der Unternehmer. Charlottenburg, den 24. Februar 1902. Der Magiſtrat. Der Unternehmer. (Siegel.) Schuſtehrus. Matting. Adolf Gertz. I. 3698.