— 225 — 5. Vertrag zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg, vertreten durch den Magiſtrat, und dem Kaufmann Guſtav Haack, Inhaber der Firma Friedrich Hückſtedt daſelbſt Berliner⸗Straße 98, über die Lieferung des für die ſtädtiſche Verwaltung in Charlottenburg erforderlichen Schreibbedarfs. 811. Der Kaufmann Guſtav Haack, welcher in Nachſtehendem als Unternehmer bezeichnet wird, übernimmt die Lieferung des in der Zeit vom 1. April 1902 bis 31. März 190 für die ſtädtiſche Verwaltung erforderlichen Schreibbedarfs. § 2. Die Aufträge zur Lieferung des Schreibbedarfs werden von den Leitern der ſtädtiſchen Schulen, der Spartaſſe und der Stelle XIII (Gasanſtalts⸗Verwaltung) in den erſten § Tagen jedes Vierteljahres (Bedarf auf 3 Monate), von der Stelle I11 — für die übrigen Verwaltungsſtellen zuſammen — monatlich (Bedarf auf einen Monat) mittelſt Beſtellzettels ertheilt. § 3. Die Abnahme einer beſtimmten Menge wird nicht gewährleiſtet, auch kann der Unternehmer nicht verlangen, den Jahres bedarf auf einmal zu liefern. Die Lieferfriſt für den Viertelfahres⸗ bezw. Monatsbedarf (§ 2) beträgt längſtens § Tage nach der Beſtellung. Sonſtiger Bedarf iſt binnen 2 Tagen nach der Beſtellung, geringere Mengen ſind, wenn es verlangt wird, ſogleich zu liefern. Die Fortſchaffung des Schreibbedarfs nach der Gebrauchs⸗ ſtelle iſt Sache des Unternehmers; eine Vergütung wird hierfür nicht gewährt. § 4. Das Papier iſt der Beſtellung entſprechend geſtempelt oder ungeſtempelt zu liefern. Der erforderliche Stempel wird dem Unternehmer übergeben und iſt nach Ablauf des Ver⸗ trages dem Magiſtrat zurückzugeben. Der Unternehmer verpflichtet ſich, dafür zu ſorgen, daß mit dem Stempel kein Mißbrauch getrieben wird und haftet für jeden durch ſeine Schuld entſtehenden Schaden. Für das Stempeln des Papiers wird eine beſondere Ver⸗ gütung nicht gewährt. 8 9. Das Papier muß den Vorſchriften des Königlichen Staatsminiſteriums vom 17. No⸗ vember 1891 für die Lieferung und Prüfung von Papier zu amtlichen Zwecken entſprechen. Die Vorſchriften ſind dem Vertrage angeheftet und gelten als Beſtandtheil deſſelben. Der Magiſtrat iſt berechtigt, das von dem Unternehmer gelieferte Papier u. ſ. w. durch die gecgeſch. echmſche Verſuchs⸗Anſtalt in Bezug auf Uebereinſtimmung mit den ſtaatlichen Vorſchriften oder mit den eingereichten Proben prüfen zu laſſen. Stellt ſich bei der Prüfung heraus, daß die Papiere nicht die erforderlichen Eigenſchaften beſitzen, ſo hat der Unternehmer die Koſten der Prüfung zu tragen. Die übrigen Gegenſtände ſind genau nach den eingereichten Proben zu liefern. Das Papier iſt in Lagen von 5 Bogen — zu 500 Bogen verpackt — zu liefern. An der Stirnſeite iſt die Verpackung des Papiers mit einem kleinen Zettel zu verſehen, auf dem der Name des Unternehmers, die Papierſorte, das Klaſſenzeichen, die Stoffklaſſe, die Feſtigkeitsklaſſe und das Gewicht des Papiers, ſowie der Tag der Lieferung vermerkt ſein müſſen. Für die zu liefernden Tinten ſind die Grund⸗ ſätze für amtliche Tinten⸗Prüfungen (Miniſterialblatt von 1888 Seiten 119/120) maßgebend. Es ſind nur friſch zubereitete Tinten und zwar je nach Wahl des Magiſtrats in /¼, ¼ oder ¼ Literflaſchen zu liefern. Die Tinten müſſen geruchlos und gut flüſſig ſein und nach dem Trocknen in tiefes Schwarz übergehen. § 6. 47 1 der Unternehmer nicht vertragsmäßig oder nicht rechtzeitig innerhalb der Lieferfriſt, ſo hat er an den Magiſtrat eine von dieſem feſtzuſetzende Vertragsſtrafe von 10 . für jeden einzelnen Fall zu zahlen. Ein Anſpruch auf Herabſetzung der Vertrags⸗ ſtrafe gemäß § 343 B. G. B. iſt ausgeſchloſſen. Außerdem iſt der Magiſtrat nach erfolgter ſchriftlicher Mittheilung an den Unternehmer berechtigt, ſich die fehlenden oder vertrags⸗ widrig gelieferten Gegenſtände auf Koſten des Unternehmers zu jedem Preiſe anderweitig zu beſcgaffen. Im Ulebrigen iſt der Unternehmer verpflichtet, Sachen, welche den vorgeſchriebenen 142.— ſen nicht entſprechen, beſchädigt oder beſchmutzt ſind, ohne Vergütung durch tadel⸗ loſe zu erſetzen. Bei wiederholter vertragswidriger oder unpünktlicher Lieferung iſt der Magiſtrat deanſ 444 Androhung befugt, den Vertrag ſofort aufzuheben und Schadenerſatz zu eanſpruchen.