— 229 — In den Rechnungen ſind die gelieferten Gegenſtände und die für dieſelben in Frage kommenden Nummern des Preisverzeichniſſes (§ 7) genau zu bezeichnen. Auf Verlangen der Verwaltungsſtellen ſind für einzelne Gegenſtände beſondere Re nungen auszufertigen. § 9. Die Bezahlung der Rechnungen erfolgt innerhalb 4 Wochen durch die Stadthaupt⸗ kaſſe, die Kaſſe der ſtädtiſchen Gasanſtalten oder die Sparkaſſe. § 10. Dieſer Vertrag darf vom Unternehmer ohne beſondere Genehmigung des Magiſtrats nicht auf Andere übertragen werden. Wenn der Unternehmer in Vermögensverfall geräth, oder wenn ſein Guthaben ganz oder theilweiſe mit Arreſt belegt oder gepfändet wird, ſo kann der Vertrag vom Magiſtrat aufgehoben werden. Für den dadurch der Stadtgemeinde erwachſenen Schaden hat der Unternehmer aufzukommen. Sollte der Unternehmer im Laufe der Vertragszeit ſterben, ſo hat der Magiſtrat die Wahl, das Vertragsverhältniß entweder als aufgelöſt zu betrachten, oder mit den Erben des Unternehmers fortzuſetzen. Letzteren Falls müſſen die Erben einen geeigneten und gehörig beglaubigten Bevollmächtigten ſtellen. § 11. Die Stempelkoſten trägt der Unternehmer. Charlottenburg, den 5. März 1902. Der Magiſtrat. Der Unternehmer. Schuſtehrus. (L. 8.) Matting. Guſtav Haack. Inhaber der Firma Friedrich Hückſtedt.