— 230 — 6. Tarif betr. die an das ſtädtiſche Elektrizitätswerk anzuſchließenden Anlagen. Für Prüfung der Projekte, die Ueberwachung der Arbeiten, die Abnahme und die Inbetriebſetzung der an das ſradtiſche Elektrizitätswerk anzuſchließenden Anlagen iſt eine einmalige Vergütung nach dem folgenden Tarif zu zahlen: A. Bei Glühlichtbeleuchtung. Für jeden projektirten oder ausgeführten, für ſich geſicherten Stromtreisss 14 6,00 ℳ Die Haupt⸗ und die Steigeleitungen zählen nicht als beſondere Stromtreiſe. B. Bei Bogenlichtbeleuchtung. Für jede projektirte oder ausgeführte Bogenlampe, gleichviel welcher Schaltuung 3,00 „ Für Hauptteirungen allein 10,00 „ 0 Die Gebühren zu C werden bei ſpäterem Anſchluß von Stromkreiſen nicht an⸗ gerechnet. D. Bei Motoranlagen. Für jede Pferdeſtärke bei Motoren di b8 einſch 5 höchſtens 20 . Poi uger 5 vis 10 §. einſchkk. 4 % % 30 „ von uoer 10 PS.. 3 „ „ 50 „ Jede angefangene Pferdeſtärke wird für voll gerechnet. Für kleine Motoren und Apparate, die an Beleuchtungsſtromkreiſe unter Berechnung des Lichttarifs angeſchloſſen werden, werden keine beſondere Gebühren, ſondern die Stromkreisgebühren wie unter A berechnet. Die Mindeſtgebühr für Prüfung u. ſ. w. eines Entwurfs bezw. einer Anlage wird auf 10 ℳ feſtgeſetzt, die Höchſtgebühr auf 300 Erweiterungen und Veränderungen einer Anlage ſind zur Prüfung anzumelden, unterliegen aber nur dann einer Prüfungsgebühr, wenn neue Stromkreiſe hergeſtellt bezw. neue Bogenlampen oder Motoren inſtallirt werden. Alle Gebühren ſind vor Ertheilung der Genehmigung bei der Stadthauptkaſſe ein⸗ zuzahlen. Die jetzt beſtehende Haftbarkeit der Inſtallateure für dieſe Zahlung wird durch die vorſtehenden Aenderungen des Tarifs nicht berührt. Charlottenburg, den 26. März 1902. Der Magiſtrat. Sonderbeſtimmungen für den Anſchluß der Motoren und Beleuchtungseinrichtungen von Fahrſtühlen und Auf⸗ zügen an das ſtädtiſche Elektrizitätswerk in Charlottenburg. 1. Der Stromverbrauch iſt nach dem Lichttarif (vergl. § 6a der „Bedingungen für die Lieferung von elektriſchem Strom aus dem ſtädtiſchen Elektrizitätswerk in Charlotten⸗ burg“) zu bezahlen. Außerdem iſt für jedes angeſchloſſene Kilowatt eine Grundtare von 25 für das Jahr zu entrichten. 2. Es iſt nicht geſtattet, Motoren und andere Anlaßapparate für Fahrſtühle und Aufzüge an das ſtädtiſche Kabelnetz anzuſchließen, ohne daß gleichzeitig andere Inſtallationen angeſchloſſen werden. Dieſe Sonderbeſtimmungen treten für die neuen Anſchlüſſe mit dem 1. April 1902 in Kraft, für die bis zum 31. März 1902 hier eingegangenen Anträge auf Genehmigung erſt mit dem 1. Juli 1902. Charlottenburg, den 26. März 1902. Der Magiſtrat.