—, 234. — 7. Regulativ betreffend das Feuerlöſchweſen in Charlottenburg. § 1. Die Feuerlöſchung iſt Aufgabe der ſtädtiſchen Feuerwehr. §. 2. Vor der Einſtellung der oberen Beamten der Feuerwehr (Branddirektor, Brand⸗ inſpektor, Brandmeiſter) wird von dem Magiſtrat der Polizei⸗Direktion Mittheilung gemacht, um ihr Gelegenheit zu einer Aeußerung zu geben. § 3. Der Chef der Polizei⸗Direktion oder deſſen ſtändiger Vertreter iſt berechtigt, ſich unter Zuziehung des Magiſtrats durch Beſichtigungen von dem Zuſtande der Feuerwehr⸗ einrichtungen und der Dienſtfähigkeit der Feuerwehr⸗Mannſchaften zu überzeugen und erhält den regelmäßigen Verwaltungsbericht über das Feuerlöſchweſen zur Kenntniß. § 1. Die Leitung der Feuerlöſcharbeiten und der Rettungsmaßregeln in Bezug auf Perſonen und Eigenthum erfolgt durch den Führer der anweſenden hieſigen Feuerwehr vor⸗ behaltlich der Beſtimmungen in den §§ 6 und 7 und unbeſchadet der Disziplinarbefugniſſe des Magiſtrats. § 5. Die hierzu (§ 4) erforderlichen Abſperrungsmaßregeln zu treffen und die etwa ge⸗ retteten Perſonen oder Sachen zu übernehmen, iſt die Schutzmannſchaft verpflichtet und die Wachtmeiſter und Schutzmänner ſind, ſolange bezw. wo ein Polizei⸗Offizier auf der Brand⸗ ſtelle nicht anweſend iſt, auch ſonſt verbunden, den Anweiſungen der Offtziere der Feuerwehr nachzukommen. § 6. Dem Chef der Polizei⸗Direktion oder ſeinem ſtändigen Vertreter verbleibt die Be⸗ fugniß, da, wo beſondere Umſtände es nach ſeinem Ermeſſen erfordern, die Leitung der Löſcharbeiten nach vorheriger Benachrichtigung des Führers der Feuerwehr zu übernehmen, in welchem Falle letzterer als techniſcher Beiſtand des Polizei⸗Chefs zu fungiren hat. Der Führer der Feuerwehr und die ihm unterſtellten Offiziere und Mannſchaften ſind alsdann verpflichtet, den Anordnungen des Chefs der Polizei⸗Direktion oder deſſen ſtändigen Stell⸗ vertreters Folge zu leiſten. 5 9 7. Zur Herbeirufung der Berliner Feuerwehr ſind alle Organe der Polizei⸗Direktion auf Wunſch des Leiters der Feuerwehr oder ſeines ſtändigen Vertreters verpflichtet. § 8. Das Regulativ vom 7. Januar 1881, betreffend den Geſchäftskreis des ſtädtiſchen Brandmeiſters in Charlottenburg, wird aufgehoben. Charlottenburg, den 24. März 1902. Der Magiſtrat. Der Polizei⸗Präſident. I. V. Steifenſand. Schuſtehrus. Schliemann.