— 232 — S. Dienſtanweiſung für den Leitungsreviſor und Telegraphen⸗Mechaniker der Charlottenburger Berufsfenerwehr. § 1. Der Leitungsreviſor und Telegraphen⸗Mechaniker übernimmt bis auf Weiteres folgende Aufgaben: I. die Inſtandhaltung der geſammten Feuermelde⸗Anlagen nebſt der Leitung des zugehörigen Telegraphenweſens, II. die Inſtandhaltung der Blitzableiter-Anlagen auf den ſtädtiſchen Gebäuden, 1II. die Inſtandhaltung der Apparate der Feuertelegraphie, 1v. die Ausbildung der Oberfeuerwehrmänner und Feuerwehrmänner im Telegraphen⸗ und Telephondienſt, V. die Verwaltung der zur Erfüllung dieſer Aufgaben dienenden Geräthe und Materialien nebſt der Führung entſprechender Bücher und Verzeichniſſe. § 2. Zu § 1 Nr. v gelten folgende weitere Beſtimmungen: a) Die Beſtände ſind jederzeit in der dem abzuſehenden Bedarfe entſprechenden Höhe vorräthig zu halten. Inſoweit es einer Ergänzung bedarf, legt der Leitungsreviſor mit einem von ihm ausgefertigten Bedarfszettel einen gleichzeitig auszufüllenden Beſtellzettel dem Branddirektor zur Unterſchrift vor. b) Die Verausgabung von Geräthen u. ſ. w. erfolgt in der Regel nur gegen ſchriftliche, nach der Reihenfolge des Einganges zu numerirende Empfangsbekenntniſſe bei gleichzeitiger, auf die Nummer hinweiſender Buchung. Bei nur leihweiſe auf Anweiſung des Wachvorſtehers erfolgenden Verausgabungen genügen Quittungen, die demnächſt zurück⸗ gegeben werden. c) Am Schluſſe eines jeden Vierteljahres ſind die Bücher abzuſchließen und nach einer zugleich auf die Beſtände ſich erſtreckenden Prüfung von Seiten des Wachvorſtehers dem Branddirektor zu überreichen. 8 3. Der Dienſt des Leitungsreviſors gilt als ein ununterbrochen fortgeſetzter. Das Weichbild der Stadt darf der Leitungsreviſor nicht ohne Erlaubniß des Branddirektors ver⸗ laſſen. Bei einem Verlaſſen der Wache hat er daſelbſt aufzugeben, von wo er im Bedarfs⸗ falle herbeigeholt werden kann. 1 Der Leitungsreviſor hat ein Tagebuch nach vorgeſchriebenem Muſter zu führen, in welches er die von ihm erledigten Arbeiten täglich einzutragen hat. Das Tagebuch iſt dem Branddirektor täglich zur Einſichtnahme vorzulegen. § 5⸗ Dieſe Dienſtanweiſung tritt am 15. November d. Is. in Kraft. Charlottenburg, den 31. Oktober 1901. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. XIV. 288.