9. Allgemeine Dienſtvorſchriften für die Mannſchaft der Berufsfenerwehr der Stadtgemeinde Charlottenburg. I. (Feuerwehrmanns⸗)Anwärter. § 4. Der dauernden Einſtellung in den Dienſt als Feuerwehrmann geht in der Regel eine ſechsmonatliche Probedienſtleiſtung als Anwärter voran. § 2. Angenommen als Anwärter (§ 1) wird nur, wer ſich hinreichend darüber ausweiſt: daß er das 25. Lebensjahr noch nicht erheblich überſchritten hat, wie bis zur Annahme ſein Lebenslauf ſich geſtaltet hat, . inwieweit er etwa als Handwerker oder beſonders für den Feuerwehrdienſt aus⸗ gebildet iſt, daß er jederzeit unbeſcholten geblieben iſt, daß er insbeſondere ſeiner Militärpflicht vorwurfsfrei genügt hat, daß er — und zwar nach dem Urtheil des ſtädtiſchen Vertrauensarztes — körperlich 47 ſcn n voll gewachſen iſt, es auch an der erforderlichen Gewandheit ihm nicht fehlt. In letzterer Beziehung bleibt eine turneriſche Prüfung vorbehalten. § 3. Berufen zur Annahme von Anwärtern iſt der Branddirektor unbeſchadet der ihm zu ertheilenden näheren Weiſungen. § 4. Die Annahme erfolgt mittelſt beiderſeits zu vollziehender Verhandlung. In ihr hat der Anwärter ſich ausdrücklich dieſen allgemeinen — als Anlage beizufügenden Dienſt⸗ vorſchriften zu unterwerfen. 8 § 5. Die Wiederauflöſung des Dienſtverhältniſſes ſteht dem Branddirektor — unbeſchadet der ihm zu ertheilenden näheren Weiſungen — jederzeit ohne Kündigung, dem Anwärter dagegen erſt nach mindeſtens dreitägiger Kündigung zu. § 6. Im Uebrigen gilt, was die §§ 9 bis 17 über die dienſtlichen Verhältniſſe der dauernd eingeſtellten Feuerwehrmänner beſtimmen, auch von den Anwärtern. II. Feuerwehrmänner. § 7. Die dauernde Einſtellung als Feuerwehrmann erfolgt in der Regel erſt, nachdem ein Probedienſt als Anwärter (§ 1) und eine daran ſich anſchließende Prüfung befriedigende Ergebniſſe geliefert haben. § 8. Berufen zur Einſtellung iſt nach Anhörung des Branddirektors der Dezernent der Deputation für das Feuerlöſchweſen. Die Einſtellung vollzieht ſich mittelſt einer Verhand⸗ lung, die mit dem Einzuſtellenden aufzunehmen iſt. Gemeindebeamter wird dieſer durch die Einſtellung nicht. 9. Der eingeſtellte Feuerwehrmann hat dem geſammten Feuerwehr⸗Perſonal wie auch dem Publikum gegenüber ſich jederzeit eines beſcheidenen angemeſſenen Verhaltens zu be⸗ fleißigen, insbeſondere aber jeder Weiſung — ſie mag in allgemeinen dienſtlichen Be⸗ ſtimmungen oder im Einzelfalle von Vorgeſetzten ertheilt werden — alsbald und unweigerlich Folge zu leiſten, auch außerhalb des Dienſtes einen makelloſen ehrbaren Lebenswandel zu ſuren. § 10. Zuwiderhandlungen im Dienſte werden, inſoweit nicht der § 18 Abſatz 2 Anwendung findet, geahndet mittelſt: 1. Auferleguug von Strafdienſt (Strafpoſten, Strafwachen pp.) an dienſt⸗ freien Tagen, 2. Warnung, 3. Verweiſes, 4. Verhängung von Geldſtrafen im Höchſtbetrage von 9 für den Einzelfall.