— 2342 — Berufen zur Verhängung von Strafen iſt der Branddirektor; doch darf er Geld⸗ ſtrafen im Betrage von mehr als 3 erſt nach Zuſtimmung der Dezernenten verhängen. Betannt gemacht wird die Strafverhängung beim Appell; daneben erfolgt die Aufnahme einer Verhandlung mit dem Betroffenen, die alsbald dem Derzernenten zu überreichen iſt. In Beſchwerdefällen entſcheidet der Dezernent. § 11. Die Lohnverhältniſſe beſtimmen ſich nach den jeweiligen, auf Beſchlüſſen des Magiſtrats und der Stadtverordneten⸗Verſammlung beruhenden allgemeinen Feſtſetzungen: Zur Zeit beträgt der Monatslohn: in den beiden erſten Dienſtjahren nach 2 I. nach 4 I. nach 6 I. nach 8 J. nach 10 I. 95 i 100 ι' 105 ℳ 110 ℳ 115 ℳ 120 ℳ Das Aufrücken in die höheren Stufen erfolgt nur bei guten Leiſtungen und guter Führung. Ein Rechtsanſpruch darauf beſteht überhaupt nicht. § 12. Die Zahlung des Lohnes erfolgt halbmonatlich, und zwar dem Dienſte nachfolgend. § 13. In Krankheitsfällen wird von dem Tage der Erkrankung ab der Lohn ohne Rückſicht auf die Dauer der Krankheit bis zur Grenze von 26 Wochen zur Hälfte weiter gewährt, insbeſondere tritt eine Unterſcheidung zwiſchen Erkrankungen von längerer und kürzerer Dauer im Sinne des § 616 des Bürgerlichen Geſetzbuches nicht ein. Bezieht der Erkrankte Krankengeld aus einer Krankenkaſſe. zu der die Stadtgemeinde Beiträge zahlt, ſo erfolgt die Lohnzahlung nur in der Höhe, daß unter Hinzurechnung des Krankengeldes der volle Lohn⸗ ſatz nicht überſtiegen wird. Eine entſprechende Kürzung des Lohnes tritt auch dann ein, wenn aus Anlaß eines Unfalles Bezüge auf Grund des Unfallverſicherungsgeſetzes ge⸗ währt werden. Die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung des Lohnes hört mit dem Tage der Entlaſſung des Feuerwehrmannes ohne Weiteres auf. Die allgemeinen Grundſätze der Be⸗ endigung des Dienſtverhältniſſes — Kündigung, ſofortige Entlaſſung pp. — werden durch die Friſt von 26 Wochen nicht berührt. 8 14. Den zu militäriſchen Uebungen eingezogenen Feuerwehrmännern iſt auf die Dauer von höchſtens § Wochen der halbe Lohn zu zahlen. § 15. In Fällen vorübergehender dringender Behinderung — insbeſondere durch Kontroll⸗ verſammlungen, gerichtlich oder ſonſt behördlich angeordnete Termine, Todesfälle unter den Familienmitgliedern des eigenen Hausſtandes ſoll in der Regel auf ordnungsmäßig geſtellten Antrag Urlaub unter Fortbezug des unverkürzten Lohnes ertheilt werden. Die Entſcheidung über derartige Anträge nach Prüfung und Feſtſtellung des Sachverhalts liegt ausſchließlich in dem Ermeſſen des Dezernenten. Weiter reichende, etwa auf § 616 des Bürgerlichen Ge⸗ ſetzbuches zu gründende Anſprüche bleiben ausgeſchloſſen. § 16. Die Gemeinde liefert dem Feuerwehrmann — unbeſchadet des ihr verbleibenden Eigenthumsrechtes Dienſtbekleidung nebſt Stiefeln und Ausrüſtung (Feuerkappe, Rettungs⸗ urt mit Beil, Signalpfeife mit Kette pp.) Der Empfänger hat alle dazu gehörigen Stücke ſiet⸗ in ſauberer guter Verfaſſung zu erhalten, ſie auch beim Ausſcheiden aus dem Dienſte vor Empfang des reſtlichen Lohnes in derſelben Verfaſſung wieder abzuliefern und anderen⸗ falls den Schaden voll zu erſetzen. 6 § 17. Die Anſprüche auf Ruhegehalt und auf Wittwen⸗ und Waiſengeld beſtimmen ſich nach der Ordnung vom 18. Dezember 1897. § 18. Das Dienſtverhältniß kann beiderſeits nach 14 tägiger Kündigungsfriſt dergeſtalt gelöſt werden, daß es mit dem Beginne oder in der Mitte des nächſten Monats endigt. Bei groben Dienſtvergehen kann unverzügliche, an keine Kündigung gebundene Ent⸗ laſſung erfolgen. Berufen zur Kündigung und zur unverzüglichen Dienſtentlaſſung iſt nach Anhörung des Branddirettors der Dezernent der Deputation für das Feuerlöſchweſen. Nur für die bereits länger als 10 Jahre Dienenden bedarf es eines Waagiſtratsbeſchluffe III. Oberfeuerwehrmänner. § 19. Die dauernde Einſtellung in den Dienſt als Oberfeuerwehrmann erfolgt auf Grund befriedigend beſtandener Prüfung unter entſprechender Anwendung der Beſtimmungen des § 1 . K und Ziele der Prüfung werden auf Antrag den Bewerbern ſchriftlich mitgetheilt.