— 238 — In geeigneten einzelnen Fällen kann die Zulaſſung zur Prüfung von dem Dezer⸗ nenten der Deputation für das Feuerlöſchweſen davon achungg gemacht werden, daß der Bewerber ſich zunächſt einer ſechsmonatlichen Probedienſtleiſtung als Anwärter für die Stelle eines Oberfeuerwehrmannes mit gutem Erfolge unterzogen hat. Wer als bereis dauernd eingeſtellter Feuerwehrmann in dieſe Anwärterſtellen über⸗ tritt, bezieht in derſelben zwar den Lohn der Oberfeuerwehrmänner (§ 20), im Uebrigen aber bleiben auf ihn die Beſtimmungen der §§ 9 bis 18 direkt anwendbar Auf andere (Oberfeuerwehrmann)⸗Anwärter dagegen finden zunächſt in Beziehung auf die Annahme und auf die Löſung des Dienſtverhältniſſes die §§ 2 bis 5 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 25. (§ 2) das 30. Lebensjahr tritt, im Uebrigen aber alsbald diejenigen Beſtimmungen Anwendung, welche ſich auf die dauernd eingeſtellten Ober⸗ feuerwehrmänner beziehen. § 20. Der Monatslohn der Oberfeuerwehrmänner beträgt zur Zeit: in den beiden erſten Dienſtjahren nach 2 I. nach 4 I. nach 6 I. nach § I. nach 10 I. 115 122 ℳ. 129 %ℳ 136 ℳs.. 143 ℳ 150 ℳ § 21. Im Uebrigen findet, was die §§ 9 bis 18 über die dienſtlichen Verhältniſſe der Feuerwehrmänner beſtimmen, entſprechende Anwendung auch auf die Oberfeuerwehrmänner. Charlottenburg, den 17. Januar 1901. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Den vorſtehenden Allgemeinen Dienſtvorſchriften, ſowie etwaigen ſpäteren Abände⸗ rungen derſelben unterwerfe ich mich hiermit. Ein Abdruck der Dienſtvorſchriften iſt mir ausgehändigt worden. Charlottenburg, den. 190