— 236 — 10. Dienſtanweiſung für den Feuerwehrmann der Charlottenburger Berufsfenerwehr. I. Allgemeine Dienſtpflichten. § 1. Beziehungen zu den Vorgeſetzten. Der Feuerwehrmann hat, wie den allgemeinen dienſtlichen Beſtimmungen, ſo auch den beſonderen Befehlen ſeiner Vorgeſetzten unweigerlich alsbald Folge zu leiſten. Seine Vorgeſetzten ſind: Zunächſt der Oberfeuerwehrmann, ſodann der Feldwebel, und deren weiter der Brandmeiſter, — hiernächſt der Branddirettor, Stellvertreter. endlich der Dezernent. Auch im Uebrigen hat er den Vorgeſetzten überall, wie es einem Untergebenen ge⸗ ziemt, zu begegnen. Seine äußere Haltung ſoll ſich dabei im Allgemeinen an die im Militärdienſt beſtehenden Formen anlehnen. Insbeſondere hat er bei den einem Vorgeſetzten zu überbringenden Meldungen, wenn er denſelben beiſammen mit höheren Vorgeſetzten an⸗ trifft, zunächſt dem höchſten kurze Anzeige von dem empfangenen Auftrage zu machen. Nur bei Alarm und auf der Brandſtelle unterbleibt eine ſolche vorangehende Anzeige. § 2. Beziehungen zu anderen Feuerwehrmännern. Anderen Feuerwehrmännern gegenüber ſoll der Feuerwehrmann die Erhaltung eines guten kameradſchaftlichen Verhältniſſes ſich angelegen ſein laſſen, insbeſondere durch eigenes Entgegenkommen und Verträglichkeit. Doch bleibt er verbunden, jedes pflichtwidrige Ver⸗ halten Anderer und ſelbſt jeden darauf abzielenden Plan, ſobald er glaubhaft davon Kenntniß erlangt, dem Vorgeſetzten anzuzeigen. Unterſagt iſt es ihm, mit anderen zu gemeinſchaftlichen Beſchwerden oder ſonſtigen Vorſtellungen zuſammenzutreten, desgleichen ohne Erlaubniß des Branddirektors Sammlungen unter der Mannſchaft zu veranſtalten. oder an ſolchen ſich zu betheiligen. § 3. Disziplin. Zuwiderhandlungen im Dienſte werden gemäß § 10 der allgemeinen Dienſtvorſchriften vom 17. Januar 1901 geahndet. Insbeſondere hat bei Zuwiderhandlungen auf der Brandſtelle und in Rückfällen der Fenerwehrmann, wenn nicht dann unverzügliche Entlaſſung erfolgt (§ 18 daſ.), die in jenem § 10 unter Nr. 2, 3 und 4 beſtimmten höheren Strafen zu gewärtigen. 2 Eine Berufung darauf, daß eine an die Mannſchaft überhaupt gerichtete dienſtliche Beſtimmung dem Einzelnen perſönlich nicht bekannt geworden ſei, wird im Allgemeinen nicht zugelaſſen. II. Dienſtpflichten in einzelnen Zweigen und beſonderen Fällen. § 4. Auf der Brandſtelle. Zu den Aufgaben des Feuerwehrmannes auf der Brandſtelle gehört auch die Abwehr jeder Veruntreuung fremden Eigenthums. Die Wiederzuführung von Gegenſtänden, deren Eigenthümer nicht alsbald klar feſtzuſtellen iſt, an den Berechtigten ſoll dem Vorgeſetzten überlaſſen bleiben. 8 5. Reinigung und Inſtandhaltung der Geräthe pp. Dem Feuerwehrmann liegt die Reinigung und Inſtandhaltung der Löſchfahrzeuge und ſonſtigen Geräthe ob. Auch kann er zur Prüfung der Feuermelde⸗ und Waſſerentnahme⸗ ſtellen herangezogen werden. Für etwa durch eigenes Verſchulden herbeigeführte Schäden iſt er — unbeſchadet der Ahndung ſelbſt erſatzpflichtig. § 6. Wachdienſt. 2) Jede Störung der Ruhe auf der Wache iſt unterſagt. Dahin gehören auch Singen, gemeinſchaftliche Gelage und Spielen um Geid.