— 237. — Für ſich ſelbſt auf der Wache in dienſtfreien Stunden zu arbeiten, iſt dem Feuer⸗ wehrmann geſtattet, inſoweit dabei Lärm, übler Geruch und Verunreinigungen ver⸗ mieden werden. b) Nicht zur Wachmannſchaft gehörende Perſonen dürfen die Wache nur mit Er⸗ laubniß des Wachhabenden betreten. Eine Ausnahme gilt für diejenigen Angehörigen des Feuerwehrmannes, die ihm morgens von 7—7 Uhr, mittags von 12—1 Uhr, nachmittags von 4— ũ?5 Uhr, abends von 6—9 Uhr Speiſen oder Getränke zuführen. e) Kein zur Wachmannſchaft gehörender Feuerwehrmann darf die Wache verlaſſen, inſoweit er nicht als Ordonnanz kommandirt wird oder einen dringenden beſonderen Auftrag erhält. Letzteren Falles wird ihm eine Ausweiskarte mitgegeben. d) Ein Ruhen auf den Lagerſtellen iſt, inſoweit nicht der Branddirektor eine andere Zeit beſtimmt, mittags von 12— 2¼ Uhr und nach vorgängiger Genehmigung des Wach⸗ habenden von 9 Uhr abends ab geſtattet. Die verlaſſene Lagerſtelle iſt alsbald wieder in Ordnung zu bringen. e) Die Mannſchaft iſt dafür verantwortlich, daß die Wachräume und Zubehörungen in allen Theilen geſchont und ſauber erhalten werden, daß auch die Einrichtung keinerlei eigenmächtige Aenderungen erfährt. Bilder und Aushänge insbeſondere dürfen nur mit Er⸗ laubniß des Branddirektors angebracht werden. Neben der zur Erhaltung der Sauberkeit täglich erfolgenden Reinigung findet einmal in jeder Woche eine größere mit Scheuern verbundene Reinigung ſtatt, desgleichen ein Klopfen der Lagerſtellen und ein Putzen der Fenſter. 1) Weitere Beſtimmungen über die Benutzung der Wachräume pp. und über das daſelbſt zu beobachtende Verhalten der Mannſchaft werden dieſer mittelſt beſonderer, in den Räumen auszuhängender „Stubenordnung“ bekannt gemacht. Sie verpflichten die Mannſchaft zu gleicher Nachachtung wie dieſe Dienſtanweiſung. § 7. Fahrer und Stallwache. a) Der Fahrer iſt für die jederzeitige Bereitſchaft ſeines Geſpannes verantwortlich. Wird er anderweit in Anſpruch genommen, ſo hat er, um gleichwohl jeder Verzögerung beim Alarm vorzubeugen, die Pferde einzubiſſen und mit den Köpfen nach der Stallgaſſe zu ſtellen. Auch bei ſtärkerem Unwetter erfolgt das Einbiſſen und bleibt dann der Fahrer in unmittelbarer Nähe der Pferde. b) Der Fahrer muß ſich durch geeignete Behandlung der Pferde möglichſt mit ihnen vertraut und mit ihren Eigenarten bekannt zu machen ſuchen. Während der Putzſtunden und Futterzeiten bleibt er unausgeſetzt im Stall. Während der Schlafzeit iſt die nach dem Stall führende Thür der Fahrerſtube offen zu halten und feſtzulegen. ) Der Fahrer hat den Anweiſungen der Stallwache gemäß dahin mitzuwirken, daß im Stall und beſonders in den Ständen ſeiner Pferde Ruhe, Ordnung und Sauberkeit ſtets gewahrt bleiben. 2 d) Aenderungen im Fahrerperſonal während der Wachzeit haben die betheiligten Fahrer dem wachhabenden Oberfeuerwehrmann zu melden. e) Nach jeder Fahrt hat der Fahrer Hufbeſchlag und Geſchirre zu unterſuchen und das etwa Erforderliche thunlichſt ſelbſt alsbald in Stand zu ſetzen, übrigens aber jede Un⸗ regelmäßigkeit ſofort zu melden. ) Auf der Brandſtelle bleibt der Fahrer bei den Pferden, beaufſichtigt auch das Fahrzeug, inſoweit nicht dieſe Aufſicht einem Feuerwehrmann übertragen iſt. Unterſagt iſt es ihm, mit Anderen ſich zu unterhalten. g) Von den Fahrern wird in beſtimmter Reihenfolge einer auf je 2 Stunden als Stallwache kommandirt. Er überkommt damit die Rechte und Pflichten eines Poſtens und darf den Stall und den für ihn beſtimmten Platz nur im Nothfalle, auch dann aber nur na 11 ½ des Stalldienſtes auf einen anderen Fahrer verlaſſen; daſelbſt auch nur, inſoweit der Dienſt Zeit dazu läßt, ruhen. Zu ſeinen Obliegenheiten gehört insbeſondere Folgendes: Er ſorgt dafür, daß überall Ruhe, Ordnung und Sauberkeit herrſchen, daß zumal die Stände von Dung, die Stallgaſſe und die Abflüſſe reingehalten werden, daß auch die Geſchirre auf den Pferden ſich in Ordnung befinden. Er weiſt Perſonen ab, die zum Betreten des Stalles nicht berechtigt ſind. Er meldet eine etwaige Erkrankung von Pferden dem wachhabenden Oberfeuerwehrmann. Er veranlaßt die rechtzeitige Beleuchtung der Räume. Geleiſtet wird der Dienſt im Wachanzuge mit Leibgurt. h) Bei Ablöſung der Stallwache erfolgt die Uebergabe des Dienſtes an den Nächſten unter Mittheilung alles deſſen, was etwa für den weiteren Dienſt von Bedeutung iſt (Be⸗ finden der Pferde, Alarmbereitſchaft pp.)