— 238 — § 8. Kammerverwaltung, Werkſtätten, Waſſerleitung pp. Die erforderlichen Beſtimmungen, betreffend das zur Kammerverwaltung, zur Verwaltung der Geräthekammer, zum Betriebe in den Werkſtätten, zur Beaufſichtigung der Waſſerleitung pp. abgeordnete Unterperſonal ergehen in der Dienſtanweiſung für die Oberfeuerwehrmänner. § 9. Krankheitsfälle. Wegen Erkrankung ſoll der Dienſt regelmäßig nur auf Grund entſprechender ärzt⸗ licher Beſcheinigung eingeſtellt werden. Geſtattet die Krankheit dem Feuerwehrmann noch ein perſönliches Aufſuchen des Arztes, ſo hat er die Erlaubniß hierzu beim Antreten ſelbſt zu den Anderen Falles läßt er ſein Erkranken durch einen Boten dem Vorgeſetzten melden. — Während der Krankheit darf er ſeine Wohnung nur, inſoweit der Arzt es ſchriftlich beſtimmt, verlaſſen. Nach der Wiedergeneſung hat er ſolche ſofort zu melden. Unfälle, die der Feuerwehrmann im Dienſt erleidet, ſind ebenfalls unverzüglich von ihm zu melden, thunlichſt unter Benennung von Zeugen. Eine Verhandlung darüber nimmt der Wachvorſteher auf. § 10. Urlaub. Urlaubsgeſuche ſind in der Regel ſchriftlich (§ 11) an den Branddirektor zu richten und 18 Stunden vor dem beabſichtigten Urlaubsantritt dem Wachvorſteher vorzulegen. Nur in dringenden Fällen dürfen ſie jenem mündlich (nach vorgängiger Meldung bei dem Feld⸗ webel und dem Wachvorſteher) vorgetragen werden. Bei Gefahr im Verzuge können auch die Letzteren in Abweſenheit eines höheren Vorgeſetzten den Urlaub ihrerſeits alsbald ertheilen. Ein Fortbezug des Lohnes während des Urlaubs findet nur nach Maßgabe des § 15 der allgemeinen Dienſtvorſchriften vom 17. Januar 1901 ſtatt. § 11. Beſchwerden, Geſuche und andere Vorſtellungen. Der Feuerwehrmann iſt berechtigt, Vorſtellungen — wozu hier im Allgemeinen auch Beſchwerden und Geſuche jeder Art gerechnet werden, an den Branddirektor zu richten. Anzubringen iſt aber die Vorſtellung regelmäßig zunächſt bei dem unmittelbaren Vorgeſetzten, und zwar ſchriftlich oder zu Protokoll. Der Vorgeſetzte darf zwar, wenn er die Vorſtellung nach pflichtmäßiger Ueber⸗ zeugung als ganz grund⸗ und ausſichtslos anſieht, den Feuerwehrmann in tieſem Sinne belehren, muß aber gleichwohl, wenn darauf nicht eine Zurückziehung erfolgt, die Vorſtellung mit begleitendem, mindeſtens ſeine Kenntnißnahme bezeugendem Vermerke weiter befördern. Beſchwerden insbeſondere dürfen in der Regel nur in Abweſenheit anderer Feuer⸗ wehrmänner, keinesfalls aber vor verſammelter Mannſchaft erhoben werden, auch nicht ſchon an dem Tage desjenigen Vorganges, durch den der Feuerwehrmann ſich zur Beſchwerde ver⸗ anlaßt findet. Im Uebrigen ſind ſie möglichſt bald anzubringen. Richtet ſich eine Beſchwerde gegen den nächſten Vorgeſetzten, ſo erfolgt die An⸗ bringung bei dem nächſt höheren. Als ſolcher gilt dem Feuerwehrmann gegenüber der Feldwebel. An keiner Vorſtellung darf der Feuerwehrmann ſich betheiligen, die ſeiner Namens⸗ unterſchrift ermangelt. Bei der Faſſung der Vorſtellungen iſt darauf Bedacht zu nehmen, daß alles Unweſentliche fortbleibt und der Kern leicht erkennbar hervortritt. 1II. Unterweiſung und Ausbildung. § 12. Geräthe⸗ und Samariterdienſt. Der Feuerwehrmaun wird in der Benutzung und Handhabung aller Turn⸗, Löſch⸗ und Rettungsgeräthe, wie auch im Samariterdienſt unterwieſen und bis zu voller Ge⸗ wandtheit ausgebildet. Er ſoll unausgeſetzt beſtrebt bleiben, dieſe Gewandtheit ſich anzu⸗ eignen und zu bewahren. § 13. Telegraphenapparate pp. In der Bedienung der Telegraphenapparate für die Feuermeldeanlagen wird jeder Feuerwehrmann möglichſt ſoweit ausgebildet, daß er vorkommenden Falles ſelbſtändig und ordnungsmäßig ſich der Apparate zu bedienen vermag.