— 239 — Im Uebrigen bleibt vorbehalten, dieſen Dienſt nebſt der Reinigung der Apparate und der Führung des Depeſchen⸗Journals als einen ſtändigen Dienſt beſonders befähigten Feuerwehrmännern zu übertragen. IV. Nicht unmittelbar Dienſtliches. § 14. Lebenswandel außerhalb des Dienſtes. Auch außerhalb des Dienſtes hat der Feuerwehrmann einen ehrbaren, makelloſen Lebenswandel zu führen und Alles zu vermeiden, was ſeinen eigenen guten Ruf und damit auch den der Feuerwehr überhaupt beeinträchtigen kann. Dahin wird auch der Beſuch verrufener Wirthſchaften gerechnet. § 15. Meldungen von außerdienſtlichen Vorgängen. Der Feuerwehrmann hat dem Vorgeſetzten Meldung zu erſtatten, ſobald er ſeine Wohnung wechſelt; andere weſentliche Veränderungen ſich in ſeinen perſönlichen Verhältniſſen oder in denen ſeiner Angehörigen vollziehen, er als Zeuge oder Sachverſtändiger geladen wird, Anklage wider ihn erhoben wird. Charlottenburg, den 19. Auguſt 1901. Die Deputation für das Straßenreinigungs⸗ und Feuerlöſchweſen. Meyer. IIm Anſchluß an die Dienſtanweiſung für den Feuerwehrmann der Charlottenburger Berufsfeuerwehr vom 19. Auguſt 1901 (§ 6) ergehen hiermit folgende Beſtimmungen als Stubenordnung. 1. Jedem Feuerwehrmann wird mittelſt einer beim Appell zugetheilten Nummer eine beſtimmte Lagerſtelle angewieſen, die er mit ſeinen Decken nebſt Kopfpolſter pp. zu belegen hat. Kappe und Gurt pp. werden auf den Löſchzügen an den dazu beſtimmten Stellen untergebracht. 2. Die Lagerſtellen dürfen nur gemäß der Dienſtanweiſung (§ 6d) benutzt werden, zum Liegen nur nach Ablegung der Stiefel, überhaupt aber nicht zum Aufbewahren anderer, nicht zu den Lagerſtellen gehörender Gegenſtände. Der letzteren Beſtimmung dient ausſchließlich ein dem Feuerwehrmann über⸗ wieſener Schrank. In dieſem ſind — unter Ausſchluß jedes anderen Gegenſtandes — auf⸗ zubewahren: ein Peajacket, eine Drillichhoſe (vom April ab), eine Unterhoſe, eine Tuchbluſe, zwei Mützen, ein Paar Strümpfe, eine Tuchhoſe, ein Hemd (Wolle oder Baum⸗ wolle), ein Paar Stiefel (geputzt), ferner Putzzeug, Waſchzeug, Eßbeſteck. Nur über Nacht dürfen Bluſe und Stiefel vor der Lagerſtelle niedergelegt werden. 3. Aufgeſtanden wird im Sommer um 5, im Winter um 6 Uhr früh, Die nächſt⸗ folgenden “ Stunden dienen zum Waſchen, Ankleiden, Ordnen der Lagerſtellen und Frühſtücken. 4. Die Reinigung der Stuben (Dienſtanweiſung § 6e) erfolgt bei geöffneten Thüren und Fenſtern. Die dazu dienenden Geräthe ſind nach der Benutzung ſelbſt wieder zu reinigen und an ihre Plätze zurückzubringen. 5. Brennmaterial darf nur in dazu beſtimmten Behältern aufbewahrt werden. 6. Unterſagt iſt jedes Hinausgießen, Hinausſchütten, Hinauswerfen und Hinaus⸗ hängen aus den Fenſtern. 7. Zum Ausſpucken ſind ausſchließlich die dazu in den Wachränmen, auch auf den Fluren und den Treppen aufgeſtellten Näpfe, zur Verrichtung von Bedürfniſſen die dazu beſtimmten Anſtalten, zum Reinigen des Schuhzeuges vor dem Betreten der Wachräume die Kratzeiſen und Fußmatten zu benutzen. 8. Die Gasflammen werden erſt auf Befehl des Wachhabenden durch die von ihm dazu beſtimmten Feuerwehrmänner angezündet, geblendet und ausgelöſcht. 9. Das Telegraphenzimmer dürfen nur die dazu berufenen Feuerwehrmänner betreten. 10. Der Feuerwehrmann iſt perſönlich dafür verantwortlich, daß die in den Wach⸗ räumen ihn beſuchenden Angehörigen (Dienſtanweiſung § 6p) ſich daſelbſt ſchicklich und an⸗ gemeſſen benehmen. Verboten iſt das Mitbringen von Hunden. 11. Der beim Ausrücken der Feuerwehr zurückbleibende Hauspoſten hat alle Thüren nach der Straße zu alsbald zu ſchließen und erforderlichen Falles wieder zu öffnen. Charlottenburg, den 19. Auguſt 1901. Die Deputation für das Straßenreinigungs⸗ und Feuerlöſchweſen. Meyer.