— 240 — 11. Dienſtanweiſung für den Oberfeuerwehrmann der Charlottenburger Berufsfeuerwehr. 1. Allgemeine Dienſtpflichten. § 1 Beziehungen zu den Vorgeſetzten. Der Oberfeuerwehrmann hat, wie den allgemeinen dienſtlichen Beſtimmungen, ſo auch den beſonderen Befehlen ſeiner Vorgeſetzten unweigerlich alsbald Folge zu leiſten. Seine Vorgeſetzten ſind: zunächſt der Feldwebel, ſodann der Brandmeiſter, weiter der Branddirektor, endlich der Dezernent, Auch im Uebrigen hat er den Vorgeſetzten überall, wie es einem Untergebenen ge⸗ ziemt, zu begegnen. Seine außere Haltung ſoll ſich dabei im Allgemeinen an die im Militärdienſte beſtehenden Formen anlehnen. § 2. Beziehungen zu den Untergebenen. Der Oberfeuerwehrmann iſt ſeinerſeits Vorgeſetzter der Feuerwehrmänner und Feuerwehrmanns⸗Anwärter. Als ſolcher ſoll er zwar jedem dienſtwidrigen Verhalten der Untergebenen mit Entſchiedenheit entgegentreten, ein ſolches auch dem nächſthöheren Vor⸗ geſetzten melden, daneben aber beſtrebt bleiben, ſich das Vertrauen der Unter ebenen zu be⸗ wahren, insbeſondere durch Mäßigung und Gerechtigkeit ſein Anſehen aufrecht zu erhalten. 3u ſeinen weſentlichſten Aufgaben gehört es, die Mannſchaften in allen dienſtlichen Ver⸗ richtungen nach beſten Kräften anzuleiten und auszubilden. (Vergl. insbeſondere § 12.) § 3. Lebenswandel außerhalb des Dienſtes. Der Oberfeuerwehrmann ſoll auch außerhalb des Dienſtes ſich ſo führen, daß er der Mannſchaft als ein Vorbild gelten kann und jeder Makel von dem guten Rufe des Perſonals der Feuerwehr fern gehalten bleibt. § 4. Abtheilungen und beſondere Verwaltungszweige. Jeder Oberfeuerwehrmann wird einer der Abtheilungen überwieſen, deren drei zu jeder Feuerwache gehören. Einer der Ueberwieſenen ſteht als Führer an der Spitze der Abtheilung. Daneben beſtehen beſondere, nicht unmittelbar mit dieſer Führung zuſammenhängende Verwaltungszweige, deren Zuweiſung an die einzelnen Oberfeuerwehrmänner mittelſt be⸗ ſonderen Dienſtbefehls erfolgt. (Vergl. insbeſ. 58 13—18). II. Einzelne Dienſtverrichtungen. § 5. Führung von Fahrzeugen. Der Oberfeuerwehrmann iſt in der Regel Führer eines Fahrzeuges, zu deſſen Be⸗ ſetzung ihm die erforderliche Mannſchaft zugetheilt wird. Bei der Uebernahme des Fahr⸗ zeuges muß er ſich davon überzeugen, daß daſſelbe nebſt allen zugehörigen Geräthen in guter Verfaſſung ſich befindet und alarmbereit iſt. Er bleibt auch für die Reinigung und fortdauernde Inſtandhaltung oder Ergänzung verantwortlich und hat insbeſondere die dazu etwa erforderlichen Meldungen rechtzeitig zu erſtatten. Eine Uebertragung dieſer Obliegen⸗ heiten auf andere darf ohne Zuſtimmung des nächſten Vorgeſetzten nur in Nothfällen erfolgen. und deren Stellvertreter. 8 § 6. Auf der Brandſtelle. Der Oberfenerwehrmann rückt bei einem Feuer mit ſeinem Fahrzeuge und der zu⸗ getheilten Mannſchaft unverzüglich nach der Brandſtelle aus und iſt für die pünktlichſte Be⸗ folgung aller dort ergehenden Befehle verantwortlich. Vor allem muß er feſtzuſtellen ſuchen, ob Menſchen gefährdet ſind. In dieſem Falle ſoll er die Gefährdeten vorläufig möglichſt beruhigen, auch mit geeigneten . maßregeln verſehen, dann aber allen Muth und alle Thattraft daran ſetzen, die Gefährdeten zu retten und das Feuer zu löſchen. § 7. Aufgabe des voranfahrenden Radfahrers. Der zur Handhabung der Maſchinenleiter berufene Oberfeuerwehrmann begiebt ſich bei einer Alarmirung ſo ſchnell wie es ihm irgend möglich iſt, zu Rade nach der Feuer⸗ melde⸗ oder Brandſtelle, um daſelbſt die Eigenart des Feuers inſoweit feſtzuſtellen, daß er bei Ankunft der Wache dem Oberleitenden den weſentlichen Thatbeſtand melden kann.