241 § 8. Aufräumungsarbeiten. Der mit der Aufräumung betraute Oberfeuerwehrmann, der zugleich als Vorgeſetzter anderer, etwa noch zurückgebliebener Oberfeuerwehrmänner gilt, führt die Aufſicht über die ihm zugetheilte Mannſchaft und über die befohlenen Arbeiten, regelt die Ablöſung auf der engeren Brandſtelle und ſorgt für die Zurücknahme aller mitgeführten Geräthe. § 9. Feuermeldung vor der Rückkehr von anderen Brandſtellen. Sind die Fahrzeuge oder auch die Mannſchaften einſchließlich des Feldwebels bei der Meldung eines Feuers noch nicht ſämmtlich von anderen Brandſtellen nach der Wache zurückgekehrt, ſo rückt nach der neuen Stelle der älteſte anweſende Oberfenerwehrmann aus, der dann zugleich als der zur Leitung berufene Vorgeſetzte der geſammten verfügbaren Mannſchaft gilt. Er behält die Leitung und die Verantwortung bis zum Eintreffen eines höheren Vorgeſetzten. Ein Gleiches gilt für denſelben Fall bei der Rücktehr von einem Uebungsplatze. § 10. Appell, Muſterung und beſondere Prüfung von Bekleidungs⸗ und Ausrüſtungsſtücken. In der Regel findet im Anſchluß an den täglichen Appell eine Muſterung und beſondere Prüfung der Bekleidungs⸗ und Ausrüſtungsſtücke der Mannſchaft durch den Abtheilungsführer ſtatt; ausgenommen ſind die Sonn⸗ und Feiertage, die Sonnabende und diejenigen einzelnen Tage, für die der Abtheilungsführer aus beſonderen Gründen Aus⸗ nahmen beſtimmt. Die Prüfung erſtreckt ſich Montags auf die II. und 1II. Garnituren der Tuchhoſe und der Tuchbluſe, Dienſtags auf die Tuchhoſe IV und die Bluſe IV und v, Mittwochs auf Peajackets II. und III., Donnerſtags auf Mützen, Rettungsgurt mit Haken, Beil, Beiltaſche und Kappe, Freitags auf Signalpfeife mit Kette und weiße Drillichhoſen. Ueber dieſe Prüfungen hat der Abtheilungsführer ein beſonderes Buch, worin ſchad⸗ hafte Stücke roth gekreuzt werden, zu führen nach folgendem Muſter: 2 2 I r 115 8 507 Drillich⸗ Pea⸗ 8 42 8* S 7 8 2 2 Tuch⸗Hoſen ] Tuch⸗Bluſen Mützen 2 2] Stiefel 2 2 2 2 2 2 82 Namen ch⸗Bluſ Hoſen 0 Jaceis 5 2 f 5822 2 2 5f8 2 , , *] ſ²s 723 Kl u uuitv ſum Iv] ſmhv ſum u Iu h m 1 4 2 4 7 1 1 4 4 1 Das Buch iſt am 1. und 15. jeden Monats dem Branddirektor vorzulegen. Ergiebt die Prüfung, daß einzelne Stücke entweder der Ausbeſſerung oder der Auswechſelung bedürfen, ſo hat der Abtheilungsführer die erſtere mittelſt Zettels der Ver⸗ waltung der Bekleidungskammer aufzugeben, von der letzteren ſchriftlich Meldung zu machen. Alle Stücke ſollen mit Garniturſtempel und Namen verſehen ſein. § 44 Der wachhabende Oberfeuerwehrmann (du jour). Für jeden Tag von 7 Uhr früh ab wird ein Oberfeuerwehrmann als Wachhabender befohlen. Er ordnet nach Uebernahme des Dienſtes die Wachbeſetzung zugweiſe und die ſonſtigen dienſtlichen Verrichtungen. Insbeſondere iſt er dafür verantwortlich, daß das Wachlokal, der Hof und die der Mannſchaft zugänglichen anderen Räume rein erhalten werden, auch im Uebrigen Ruhe und Ordnung gewahrt bleiben, daß ferner die Benutzung der Lagerſtellen vorſchriftsmäßig erfolgt, desgleichen alle ſonſtigen Beſtimmungen der Stuben⸗ ordnung beobachtet werden. In Bezug auf die Lagerſtellen darf indeß der Mannſchaft nach größeren Anſtrengungen die Benutzung auch außerhalb der dazu regelmäßig beſtimmten Zeiten geſtattet werden. Muß ein Mann als Bote von der Wache abgeſchickt werden, ſo wird dies in eine Ausweisliſte eingetragen, dem Manne auch eine Ausweiskarte mitgegeben. — Beides nach folgenden Muſtern à und B. A. Ausweis⸗Liſte. Lfde. Nr. Monat Tag Abgang ſ Rückkehr Beſtimmungsort] Namen 7