— 242 — E. Ausweis⸗Karte. Der Feuerwehrmann , hat die Erlaubniß auszutreten Abgang Uhr Rücttehr , „ ,, e,, Wachhabender. Der wachhabende Oberfeuerwehrmann iſt endlich auch dafür verantwortlich, daß der geſammte Dienſtbetrieb im Stalle nach Maßgabe der Beſtimmungen der Dienſtanweiſung für den Feuerwehrmann (§ 7) erfolgt, auch die Geſchirre ſich jederzeit in beſter Ordnung befinden. Bei Erkrankung eines Pferdes hat er alsbald den Sabeherm um Erſatz anzu⸗ gehen, demnächſt aber auch dem Branddirektor Meldung zu erſtatten. Beſondere, thunlichſt ſofortige Meldung erſtattet der Wachhabende dem Wachvorſteher bei größeren Sperrungen der Waſſerleitung und bei etwa auf der Wache vorkommenden Erkrankungen, desgleichen, wenn Fremde die Wache beſichtigen wollen. Ebenſo meldet er, ſobald ein Offizier die Wache betritt, ihm etwaige beſondere Vorkommniſſe. Solche trägt er auch alsbald in ein beſonderes, nach dem beifolgenden Muſter zu führendes Wachbuch ein. Zu den dahin gehörenden Vorgängen werden gerechnet: Feueralarm, Beurlaubungen, Reviſionen, Beſichtigungen, Krankmeldungen der Mannſchaft, Kleiderausrüſtungen, Auswechſeln der Pferde, Anzünden und Auslöſchen der Gasflammen u. ſ. w. Am Schluſſe eines jeden Monats giebt er dem Verwalter der Geräthekammer mittelſt Verlangſcheines den Bedarf an Putzzeug und Reinigungsgeräthen auf. § 12. Auf dem Uebungsplatze. Die Aufgaben des Oberfeuerwehrmannes auf dem Ulebungsplatze beſtehen weſentlich darin, daß unter ſeiner Leitung die Mannſchaft damit vertraut gemacht wird, wie die Geräthe zu gebrauchen und zu handhaben ſind und wie je nach der Eigenart der (inzelnen Fälle das Feuer anzugreifen iſt (vergl. § 2). Der Oberfeuerwehrmann bedient ſich dabei in der Regel des ihm überwieſenen Fahrzeuges, hat ſich auch, inſoweit dadurch die Ausbildung gefördert werden kann, allen dienſtlichen Verrichtungen des Feuerwehrmannes ſelbſt zu unterziehen. § 13. Kammerverwaltung. Unbeſchadet näherer Beſtimmungen des Branddirettors, der für die Kammerver⸗ waltung verantwortlich iſt, ſeinerſeits auch das dabei zu verwendende Unterperſonal und als Kammer⸗Verwalter einen Oberfeuerwehrmann beruff, gelten für den letzteren folgende Be⸗ ſtimmungen: Er hat die Vorräthe dergeſtalt in ſeiner beſonderen Verwaltung, daß er für den jeweiligen richtigen Beſtand haftet. Er ſorgt für gehörige Lagerung und Reinhaltung der Vorräthe, auch für ordnungsmäßigen Verſchluß der Raume nebſt Beleuchtungs⸗ und Heizungs anlagen. Er nimmt nen hinzutretende Stücke von den Lieferanten entgegen und verausgabt andererſeits für die Mannſchaft die erforderlichen. Ueber die Vorräthe hat er ordnungsmäßig Buch zu führen. Endlich unterweiſt und beaufſichtigt er das Unterperſonal. Der werktägliche Dienſt auf der Kammer währt von § 12 und von 2 4 Uhr. Doch darf in dringlichen Fällen der Branddirektor weitere, ſelbſt auf Sonn⸗ und Feiertage ſich erſtreckende Anforderungen ſtellen. Bei Großfeuer rückt der Kammerverwalter mit aus. Zu den Ulebungen wird er, ſoweit thunlich, herangezogen. § 14. Geräthekammer. Für die einem Oberfeuerwehrmann zu übertragende Verwaltung der Geräthekammer gelten folgende Beſtimmungen: a) Der Verwalter bleibt gleich jedem anderen Oberfeuerwehrmann dem Wach⸗ vorſteher unterſtellt, auch in die Wachreihenfolge eingegliedert. b) Seine Aufgabe beſteht weſentlich darin, unter eigener Verantwortung diejenigen Geräthe und Vorräthe, welche als Erſatzgegenſtände für die einzelnen Wachen und ſonſtigen Dienſtſtellen herkömmlich von der Verwaltung der Geräthekammer vorräthig zu halten ſind, zu beſchaffen und für ihre weitere Inſtandhaltung Sorge zu tragen. Die etwa zur Hilfeleiſtung erforderlichen Mannſchaften werden ihm auf ſeinen Antrag vom Feldwebel zugetheilt. e) Der Beſtand muß ſtets in der Höhe erhalten oder durch rechtzeitige Beſtellung bei den Lieferanten inſoweit ergänzt werden, daß jeder hervortretende Bedarf alsbald ge⸗ deckt werden kann.