— 243 — Die Beſchaffung erfolgt auf dem Wege, daß ein Bedarfszettel dem Wachvorſteher überreicht, von dieſem ein Beſtellzettel ausgefüllt und ſolcher dem Branddirektor zur Unter⸗ ſchrift vorgelegt wird. 2 d) Neu gelieferte Geräthe und Vorräthe ſind nach den genehmigten Proben zu prüfen und ſodann im Kammer⸗ oder Materialienbuche mit dem gechnungsdatum als vereinnahmt einzutragen. Die erfolgte Eintragung iſt auch auf der Rechnung ſelbſt zu vermerken. Wird dieſe nicht alsbald mit eingereicht, ſo darf doch ohne einen mit der Lieferung übereinſtimmenden Lieferungsſchein, der dann bis zum Eingange der Rechnung aufzubewahren iſt, kein Stück an⸗ und abgenommen werden. Bei Vereinnahmungen, die durch eine Verfügung des Branddirektors beſtimmt werden, iſt die Tagesbuch⸗Nummer der Verfügung mit einzutragen. e) Die Verausgabung von Geräthen und Vorräthen erfolgt in der Regel auf Grund von Belägen, die der Wachvorſteher zu unterſchreiben hat. Sie iſt in das Kammer⸗ oder Materialienbuch unter Hinweis auf die Nummer einzutragen, die der einzelne Belag in der Reihenfolge der überhaupt eingehenden Beläge bei ſeinem Eingange empfing. In derſelben Reihenfolge ſind ſämmtliche Beläge in einem dazu dienenden Belagsbuche zu befeſtigen. Abweichungen von dem regelmäßigen Verausgabungsverfahren finden in folgenden Füllen ſtatt: Bei Gefahr im Verzuge darf Nachlieferung des Ausgabebelags vorbehalten werden. Leihweiſe erfolgt die Ausgabe gegen — ſpäter zurückzugebende — Quittung auf Anweiſung des Branddirektors. Auch in dem Falle, wenn es die Ausrüſtung einer Feuerwache gilt, kann die Ausgabe als nur vorübergehende, und zwar bei Benachrichtigung des Wachvorſtehers, auf Quittung erfolgen. Mußte auf ausdrücklichen Befehl eines Borgeſetzten eine von der Regel abweichende Verausgabung erfolgen, ohne daß der Wachvorſteher vorher in Kenntniß geſetzt werden konnte, ſo hat der Verwalter davon ſchriftliche Meldung zu machen. 1) Nicht mehr brauchbare Gegenſtände werden zurückgeſtellt, um am Jahresſchluſſe der für ſie beſtimmten beſonderen Kammer überwieſen zu werden. Voran geht dieſer meberweiſung eine dem Wachvorſteher obliegende Prüfung. Eine entſprechende Meldung empfängt der Branddirektor. 8) Das Kammer⸗ oder Materialienbuch iſt vierteljährlich abzuſchließen und mit den Belägen zur Prüfung vorzulegen. Ein daneben zu führendes Beſtandsverzeichniß von den überwieſenen Räumen wird alljährlich abgeſchloſſen. h) Bei Abweſenheit des Verwalters der Geräthekammer vertritt ihn der Ver⸗ walter der Bekleidungskammer. Ein zweiter Schlüſſel der Geräthekammer wird für ſolche und ähnliche Fälle im Dienſtzimmer des Branddirektors aufbewahrt. § 15. Werkſtätten. Die auf beiden Feuerwachen eingerichteten Wertſtätten ſind dazu beſtimmt, die für den Dienſt erforderlichen Gegenſtände auszubeſſern oder auch neu anzufertigen. 4) Unbeſchadet der dem Vorſteher der betreffenden Wache obliegenden Beauf⸗ ſichtigung aller dortigen Werkſtätten für Schmiede⸗, Schloſſer⸗, Klempner⸗, Maler⸗, Tiſchler⸗ pp. Arbeiten führt die beſondere Aufſicht über jede einzelne Werkſtätte ein Oberfeuerwehrmann oder auch — vorausgeſetzt, daß kein ſolcher in den Werkſtätten beſchäftigt wird — ein dazu ſich eignender Feuerwehrmann. Beſtimmung hierüber trifft der Branddirektor. Auch die Werkſtätten⸗Arbeiter werden aus der Reihe der Oberfeuerwehrmänner und der Feuerwehr⸗ männer ausgewählt. Ihre Zahl hat der Aufſeher entſprechend dem Umfange und der Dringlichkeit der vorliegenden Arbeiten dem Feldwebel rechtzeitig aufzugeben. Ausgeſchloſſen iſt weder eine Heranziehung der zur Wachmannſchaft gehörenden, noch eine ſolche dienſtfreier Mannſchaft. Doch hat der Aufſeher die Herangezogenen, ſobald der Betrieb es geſtattet, von der Werkſtättenarbeit wieder zu entbinden. Zum Reinigen der Fahrzeuge und der Wachräume werden die Herangezogenen nur ſoweit verwendet, als die Wachmannſchaft dazu nicht ausreicht. Können der Aufſeher und der wachhabende Ober⸗ feuerwehrmann ſich hierüber nicht verſtändigen, ſo entſcheidet der Wachvorſteher. b) Der Aufſeher iſt dafür verantwortlich, daß in den Werkſtätten jederzeit Ruhe, Ordnung und Sauberkeit herrſchen, daß die Arbeitsgeräthe in guter Verfaſſung zur Ver⸗ fügung ſeehen und daß die Arbeiten ordnungsmäßig ausgeführt werden. Auch die Ueber⸗ wachung der zur Verwendung gelangenden Vorräthe, desgleichen der Feuerſtätten und des Lichtverbrauchs liegt ihm ob. Um Beſchaffung der Vorräthe iſt auf Beſtellzettel durch Ver⸗ mittelung des Wachvorſtehers der Branddirektor anzugehen. Die gelieferten Vorräthe ſind mit dem Lieferſchein zu vergleichen und unter dem Rechnungsdatum in die Materialien⸗