—214 — bücher cinzutragen. Dieſe Bücher ſind vierteljährlich abzuſchließen und dem Wachvorſteher zur Prüfung zu überweiſen. 2 c) Die Materialienbücher und Beſtandsverzeichniſſe werden von den Feldwebeln ge⸗ führt; ein Buch über den Materialienverbrauch dagegen, ferner ein Arbeitsbuch und einen Arbeitsnachweis führt der Aufſeher. § 16. Bücherſammlung. Die zum Verleihen an die Mannſchaft beſtimmte Sammlung von Büchern über⸗ nimmt zur Verwaltung und Inſtandhaltung unter eigener Verantwortung ein Oberfeuer⸗ wehrmann. Zu ſeinen Obliegenheiten gehört insbeſondere: Ein Buch über den jeweiligen, ſtets unter Verſchluß zu haltenden Beſtand zu führen, „aan ſeinen beiden Wachtagen um 6½ Uhr Abends perſönlich Bücher an die Mann⸗ ſchaft zu verausgaben, die verausgabten nach Titel und Nummer in ein dazu beſtimmtes zweites Buch, worin zugleich der Empfänger quittirt, einzutragen, ſie demnächſt unter Streichung der Quittung wieder in Empfang zu nehmen, auch in dem Falle, wenn der Empfänger das Buch länger als 8 Tage zu behalten wünſcht, die Quittung erneuern zu laſſen. Errfolgt die Rückgabe in nicht ordnungsmäßiger Beſchaffenheit, ſo wird das alsbald dem Wachvorſteher angezeigt. Seiner Prüfung unterliegt auch jeder Zu⸗ und Abgang im Beſtande, desgleichen die Führung des zu dieſem Zwecke am 1. jeden Monats vorzulegenden Ausgabebuches. § 17. Der Bedarf zu Samariterzwecken. Die zu Samariterzwecken dienenden, ſtets unter Verſchluß zu haltenden Vorräthe an Verbandsſtoffe pp. übernimmt zur Verwaltung und Inſtandhaltung unter eigener Ver⸗ antwortung ein Oberfeuerwehrmann. Zu ſeinen Obliegenheiten gehört es insbeſondere: aus den Vorräthen die Verbandskaſten der Fahrzeuge auf Grund von Belägen der Fahrzeugführer mit den etwa fehlenden Stücken zu verſehen, die Vorräthe ſelbſt jederzeit in der dem abzuſehenden Bedarf entſprechenden Höhe zu erhalten, auch dem Branddirektor, inſoweit es hiernach eines Erſatzes bedarf, dies ſofort zu melden, ein die Ab⸗ und Zugänge enthaltendes Materialienbuch und ein zweites, den jeweiligen Beſtand an Geräthen pp. nachweiſendes Buch zu führen, beide auch zu jeder⸗ zeitiger Prüfung ſeitens des Wachvorſtehers bereit zu halten. § 18. Waſſerleitung pp. Die beſondere Aufſicht über die Waſſerentnahmeſtellen (Hydranten) der Charlotten⸗ burger Waſſerwerke übernimmt unter eigener Verantwortung ein Oberfeuerwehrmann. Zu ſeinen Obliegenheiten gehört insbeſondere Folgendes: Er läßt täglich Waſſerentnahmeſtellen durch dazu beſtimmte Feuerwehrmänner, denen der einzuſchlagende Weg und die einzelnen Stellen in beſonderen Büchern vorgeſchrieben werden, unterſuchen und vermerkt das Ergebniß alsbald in einem formularmäßig dazu ein⸗ gerichteten, der Prüfung des Wachvorſtehers zu unterbreitenden Tagebuche, meldet auch die etwa vorgefundenen Mängel umgehend ſowohl der Verwaltung der Waſſerwerke als auch (auf Formular) dem Branddirektor. Er veranlaßt ſelbſt die etwa erforderliche Anbringung von neuen Schildern und ſtellt alljährlich am 1. April für die Verwaltung der Waſſerwerke eine dem Branddirektor zu überreichende Rechnung über die angefertigten Schilder auf. Er unterzieht ſich der Einmeſſung neu eingebauter oder verlegter alter Waſſerent⸗ nahmeſtellen, berichtigt auch bei allen ſonſtigen Veränderungen der beſtehenden Stellen ſofort die Bücher und Pläne. Charlotten burg, den 19. Auguſt 1901. Die Deputation für das Straßenreinigungs⸗ und Feuerlöſchweſen. Meyer.