— 246 — 12. Prüfungsordnung für Oberfenerwehrmänner der Berufsfenerwehr in Charlottenburg. 8 4. Die Befähigung zum Oberfeuerwehrmann iſt von dem Ergebniß einer Prüfung ab⸗ hängig. Die Prüfung zerfällt in eine ſchriftliche, mündliche und praktiſche. Die ſchriftliche Prüfung erfolgt zuerſt, daran an ſchließt ſich die mündliche und die praktiſche Prüfung. § 2. Die Prüfung erſtreckt ſich auf folgende Gebiete, und zwar: A. die ſchriftliche Prüfung: a) Schreiben eines Diktats, b) beſondere Arbeit über eine Fachaufgabe, größere Meldung, Bericht, c) Rechnen in allen 4 Arten, 2 gemiſchte Aufgaben. B. die mündliche Prüfung: a) Ortskenntniß von Charlottenburg, b) Dienſtanweifungen und Uebungsvorſchriften, c) feuerpolizeiliche Beſtimmungen, d) Unterweiſungsunterricht, e) elektriſche Schwach⸗ und Starkſtromtechnik, ſoweit dieſe zur Beurtheilung der Feuerſicherheit und allgemeinen Sicherheit erforderlich ſind, 1) Teuermelderanlagen, 8) Theaterwachdienſt, 2 h) Waſſerleitung und Waſſerentnahmeweſen (§ydranten), 2 4 1) Samariterdienſt, beſonders die Ertheilung der erſten Hilfe bei Unglücksfällen. C. die praktiſche Prüfung. 2 a) Uebungen an allen Fahrzengen und Geräthen, b) Theaterwachdienſt, () Waſſerleitung und Waſſerentnahmeweſen (Hydranten), d) Samariterdienſt, beſonders die Ertheilung der erſten Hilfe bei Unglücksfällen. § 2. Zur Prüfung werden nur ſolche Feuerwehrmänner zugelaſſen, welche eine tadelloſe Führung in und außer Dienſt aufweiſen können, den Anſprüchen, welche an die perſönliche Erſcheinung und das Auftreten eines Vorgeſetzten zu ſtellen ſind, entſprechen und durch eine mindeſtens dreijährige Thätigkeit bei der Berufsfeuerwehr die erforderlichen Erfahrungen im Feuerlöſchdienſt erworben haben. Bezüglich der dreijährigen Thätigkeit bleiben Ausnahmen vorbehalten. § 4. Wer Maſchiniſt mit dem Range eines Oberfeuerwehrmannes werden will, hat die Prüfung zum Oberfeuerwehrmann zu beſtehen, muß von Beruf Metallarbeiter ſein und außerdem durch eine beſondere Prüfung vor einem Ingenieur nachweiſen, daß er die erforderlichen fachmänniſchen und praktiſchen Kenntniſſe zur Führung einer Dampf⸗ ſpritze beſitzt. Das Geſuch um Zulaſſung zur Prüfung iſt durch Vermittelung des unmittelbaren Vorgeſetzten an den Branddirektor einzureichen, welcher über die Zulaſſung entſcheidet. § 6. Die Prüfung wird von dem Branddirektor oder deſſen Stellvertreter abgehalten. Wer die Prüfung beſteht, erhält je nach dem Ausfall der Prüfung das Zeugniß „vorzüglich“, „gut“ oder vorſchriftsmäßig“. Wer die Prüfung nicht beſteht, kann dieſelbe nach Verlauf von mindeſtens 6 Monaten wiederholen. Er hat alsdann ein neues Geſuch um Zulaſſung zur Prüfung einzureichen. Eine zweite Wiederholung der Prüfung findet nur ausnahms⸗ weiſe ſtatt. § 7. Dieſe Prüfungsordnung tritt am 1. September 1901 in Kraft. Charlottenburg, den 19. Auguſt 1901. Die Deputation für das Straßenreinigungs⸗ und Feuerlöſchweſen. Meyer.