—— 258 — 14. Geſchäftsordnung für die Waiſenpflege der Stadt Charlottenburg. § 1. Ordnung der Waiſenpflege. Die Waiſenpflege der Stadt Charlottenburg wird unter der Aufſicht des Magiſtrats durch den Vorſitzenden der Armen⸗Direktion geleitet. Er übt zugleich das Amt des Ge⸗ meinde⸗Waiſenrathes aus, ſoweit es ſich um Abgabe von Erklärungen oder um Entſchei⸗ dungen allgemeiner Art handelt. Zur örtlichen Ausübung der Waiſenpflege, auch des Amtes des Gemeinde⸗Waiſenrathes, iſt für jeden Stadtbezirk ein Waiſenrath beſtellt, dem zu ſeiner Unterſtützung eine Waiſenpflegerin zur Seite ſteht. 9. 2. Aufgaben des Waiſenraths. Der Waiſenrath hat für ſeinen Bezirk mitzuwirken: in Unterſtützung des Vormundſchaftsgerichts (§§ 5— 28), in Angelegenheiten der Fürſorgeerziehung (§ 29), in Angelegenheiten der Koſtpflegekinder (§§ 30—41), in Angelegenheiten der Haltekinder (§§ 42, 43), in Unterſtützung des Freiwilligen Erziehungsbeiraths (§ 44). § 3. Thätigkeit der Waiſenpflegerin. Die Waiſenpflegerin hat vorwiegend da einzutreten, wo es ſich um die Pflege und Erziehung im Kindesalter ſtehender Mündel, um die Ueberwachung weiblicher Mündel und um ſolche Zweige der Pflege und Erziehung handelt, die ihrer Natur nach innerhalb des weiblichen Wirkungskreiſes liegen. In dieſem Rahmen iſt ſie von dem Waiſenrath im weiteſten Maße zur Mitwirkung heranzuziehen und zu hören. Von den in dem Bezirk vorhandenen Mündeln iſt ihr Kenntniß zu geben. Bei der Ueberwachung der Koſtpflegekinder und der Haltekinder ſind ihr einzelne beſondere Aufgaben übertragen. Zur ſelbſtſtändigen Entſcheidung iſt im Uebrigen die Waiſenpflegerin nur berufen, wo ausnahmsweiſe ein ſofortiges Eingreifen geboten iſt. Ihre Anträge und Vorſchläge haben regelmäßig durch die Hand des Waiſenraths des Bezirks zu gehen. Gemeinſame Berathungen. Die Waiſenräthe und Waiſenpflegerinnen treten nach Bedarf zu gemeinſamen Be⸗ rathungen behufs Feſtſetzung einheitlicher Grundſätze der Geſchäftsführung, ſowie zur Er⸗ ledigung gemeinſam zu behandelnder Waiſen⸗Angelegenheiten zuſammen. Die Sitzungen werden von dem Vorſitzenden der Armen⸗Direktion anberaumt und geleitet. Zu den Be⸗ rathungen ſind auch die Vormundſchaftsrichter, ſowie die Geiſtlichen der einzelnen Kirchen⸗ gemeinden einzuladen. 8 1 1. Waiſenrath und Vormundſchaftsgericht. § 5. Form des Schriftwechſels. 5 Der Verkehr des Waiſenraths mit dem Vormundſchaftsgericht erfolgt durch Ver⸗ mittelung der Armen⸗Direktion. Ein unmittelbarer Schriftwechſel mit dem Gericht iſt nur ausnahmsweiſe in dringenden Fällen geſtattet. 22 Alle für den Waiſenrath beſtimmten Schriftſtücke des Gerichts gehen ihm durch die Armen⸗Direktion zu. Alle für das Gericht beſtimmten Schriftſtücke hat er an die Armen⸗ Direktion zu ſenden. Alle Anfragen der Gerichte ſind mit möglichſter Beſchleunigung zu erledigen. A. Mitwirkung bei der Beſtellung der Vormünder, Gegenvormünder, Pfleger, Beiſtände und Mitglieder eines Familienrathes. § 6. Zuſtändigkeit des Waiſenraths. Der Waiſenrath hat dem Vormundſchaftsgericht die im einzelnen Falle zum Amte eines Vormundes, Gegenvormundes, Pflegers, Beiſtandes oder Mitgliedes eines Familien⸗ raths geeigneten Perſonen vorzuſchlagen und ſich auf Erſuchen des Gerichts über Perſonen zu äußern, die für ein ſolches Amt in Ausſicht genommen ſind. (§§ 1849, 1915, 1694, 1862 B. G. B),.,. 8 Zuſtändig iſt der Waiſeurath, in deſſen Bezirk ſich das Mündel befindet oder —