— 254 — bei Abweſenden — zuletzt befunden hat. Wohnt das uneheliche Kind in einem anderen Bezirk als ſeine Mutter, ſo iſt der Waiſenrath ſowohl des einen als des anderen Bezirks zuſtändig. Bei Beſtellung eines Nachlaßpflegers entſcheidet die letzte Wohnung des Erblaſſers. Gelangt ein Erſuchen an einen hiernach nicht zuſtändigen Waiſenrath, ſo iſt es un⸗ verzüglich der Armen⸗Direktion zurückzureichen. § 7 Zuſtändigkeit des Gerichts. Fjür die Vormundſchaft iſt — von einzelnen Sonderfällen abgeſehen — das Gericht zuſtändig, in deſſen Bezirk das Mündel zu der Zeit, wo die Anordnung der Vormundſchaft erforderlich wird, ſeinen Wohnſitz oder in Ermangelung eines inländiſchen Wohnſitzes ſeinen Aufenthalt hat. Wird die Anordnung einer Vormundſchaft über Geſchwiſter erforderlich, die in den Bezirken verſchiedener Vormundſchaftsgerichte ihren Wohnſitz oder ihren Aufent⸗ halt haben, ſo iſt, wenn für ein Mündel ſchon eine Vormundſchaft anhängig iſt, das für dieſe zuſtändige Gericht, andernfalls das Gericht, in deſſen Bezirke das jüngſte Mündel ſeinen Wohnſitz oder ſeinen Aufenthalt hat, für alle Geſchwiſter maßgebend. Iſt das Mündel ein Deutſcher und hat es im Inlande weder Wohnſitz noch Auf⸗ entlalt, ſo iſt das Gericht zuſtändig, in deſſen Bezirke das Mündel ſeinen letzten inländiſchen Wohnſitz haite. Für die Vormundſchaft über einen Minderjährigen, deſſen Familienſtand nicht zu ermitteln iſt, iſt das Gericht zuſtändig, in deſſen Bezirke der Minderjährige aufgefunden wurde. 9 Auf die Pflegſchaft finden im Allgemeinen dieſe Beſtimmungen ſinngemäße An⸗ wendung. (§§ 36—40 R. G. über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). § 8. Vormund und Gegenvormund. — Ein Vormund iſt zu beſtellen — einzelne beſondere Fälle können hier außer Acht eiben: 1. für Minderfährige (§ 1773 B. G. B) und zwar a) für Vollwaiſen, b) für uneheliche Kinder, ) für eheliche Kinder, deren Vater todt iſt, wenn die Mutter wieder verheirathet iſt. 2. für Entmündigte (§ 1896 B. G. B.). Ein Gegenvormund wird beſtellt, wenn mit der Vormundſchaft eine erhebliche Ver⸗ mögensverwaltung verbunden iſt. Er hat darauf zu achten, daß der Vormund die Vor⸗ mundſchaft pflichtmäßig führt, und bei der Vermögensverwaltung mitzuwirken. (§§ 1792, 1799, 1809, 1810 B. G. B.). § 9. Berufene Vormünder. Als Vormünder ſind in nachſtehender Reihenfolge berufen: 1. wer von dem Vater des Mündels als Vormund benannt iſt, 2. wer von der ehelichen Mutter des Mündels als Vormund benannt iſt, — Die Benennung erfolgt in beiden Fällen durch letztwillige Verfügung. 3. der Großvater des Mündels von väterlicher Seite. 20 24 der Großvater des Mündels von mütterlicher Seite (§§ 1776, 1777 Abſ. 3 „G. B.). Das Vormundſchaftsgericht braucht, wenn ein bernfener Vormund vorhanden iſt, den Waiſenrath nicht zu hören (§ 1779 Abſ. 1 B. G. B.). Geſchieht es, ſo muß der Berufene bei dem Vorſchlage berückſichtigt werden. Hegt der Waiſenrath die Befürchtung, daß die Beſtellung eines berufenen Vormunds das Interefſe des Mündels gefährden würde, (§ 1778 Abſ. 1 B. G. B.), ſo hat er dem Gericht davon Mittheilung zu machen. 8 5 10. Wer als Vormund berufen iſt, darf ohne ſeine Zuſtimmung nur übergangen werden, wenn er nach den geſetzlichen Beſtimmungen nicht zum Vormund beſtellt werden kann oder ſoll, oder wenn er an der Uebernahme verhindert iſt, oder ſie verzögert, oder wenn ſeine Beſtellung das Intereſſe des Mündels gefährden würde. (§ 1778 Abſ. 1 B. G. B.) § 11. Beiſtand der Mutter bei Ausübung der elterlichen Gewalt. Uber minderjährige eheliche Kiuder übernimmt nach dem Tode des Vaters die über⸗ lebende Mutter, ſofern ſie volljährig iſt, die elterliche Gewalt Eine Vormundſchaft tritt in dieſem Falle nicht ein (§ 1684 B. G. B.), doch kann auf Antrag der Mutter ſelbſt, oder wenn ein größeres Vermögen zu verwalten iſt, oder wenn das geiſtige oder leibliche Wohl des Kindes gefährdet iſt, ein Beiſtand beſtellt werden. Ein Beiſtand kann für alle Ange⸗