— 255 — legenheiten oder gewiſſe Arten von Angelegenheiten oder für einzelne Angelegenheiten beſtellt werden. Er hat innerhalb ſeines Wirkungskreiſes die Mutter bei der Ausübung der elter⸗ lichen Gewalt zu unterſtützen (§§ 1687 bis 1689 B. G. B.). Erlangt der Waiſenrath von Fällen Kenntniß, in denen die Beſtellung eines Bei⸗ ſtandes nicht geſetzlich vorgeſchrieben iſt, ihm aber erwünſcht erſcheint, z. B. zur Erziehung heranwachſender Knaben, ſo hat er thunlichſt die Mutter zur Antragſtellung zu veranlaſſen, geeignetenfalls auch dem Vormundſchaftsgericht Anzeige zu machen. Schließt die überlebende Wittwe eine neue Ehe, ſo iſt ein Vormund vorzuſchlagen (§ 1697 B. G. B.). § 12. Uneheliche Kinder. Uneheliche Kinder erhalten immer einen Vormund. Berufener Vormund (§ 9) iſt der Vater der Mutter, alſo der Großvater des Kindes. Er iſt nicht, wie nach früherem Recht, kraft Geſetzes Vormund, ſondern muß vom Gericht beſonders beſtellt werden. An ſeiner Stelle einen anderen Vormund vorzuſchlagen, wird ſich im Intereſſe des Mündels insbeſondere empfehlen, 1. wenn der Vater der Mutter weit entfernt auswärts wohnt und dadurch verhindert iſt, die Erziehung des Mündels perſönlich zu leiten, 2. wenn er mit der Tochter verfeindet oder ſeit langer Zeit außer jedem Ver⸗ 3. wenn er zu alt und ſchwach erſcheint, um die Rechte des Mündels ſachgemäß zu vertreten. Vor ihm kann die Mutter des Kindes ſelbſt beſtellt werden, wenn ſie volljährig und zur Führung der Vormundſchaft geeignet iſt. (§ 1778 Abſ. 2 und § 17811 B. G. B.). Sie wird aber nur in Ausnahmefällen vorzuſchlagen ſein. lehr iſt, § 13. Volljährige. Volljährige können unter vorläufige Vormundſchaft geſtellt werden, wenn ihre Ent⸗ mündigung beantragt iſt (§ 1906 B. G. B). Sie müſſen einen Vormund erhalten, wenn ſie entmündigt ſind. (§ 1896 B. G. B.). Berufene Vormünder (§ 9) ſind dann Vater, Mutter, Großvater väterlicherſeits und Großvater mütterlicherſeits. Iſt die entmündigte Perſon verheirathet, ſo darf der andere Ehegatte vor allen berufenen Perſonen beſtellt werden. Für die vorläufige Vormundſchaft über Volljährige gelten die Vorſchriften über die Berufung zur Vormundſchaft nicht; jede geeignete Perſon kann zum Vormund vorgeſchlagen werden. (§ 1907 B. G. B.). § 14. Pfleger. 2 Einen Pfleger erhalten Perſonen, die in einzelnen Fällen einer beſonderen Fürſorge bedürfen (§§ 1909 ff. 1960 B. G. B.). Insbeſondere gehören dahin: — 1. Perſonen, die unter elterlicher Gewalt oder Vormundſchaft ſtehen, für Angelegen⸗ heiten, an deren Beſorgung der Gewalthaber (Vater, Mutter) oder der Vormund ver⸗ hindert iſt, 2. Perſonen, die nicht bevormundet find, aber in Folge körperlicher Gebrechen ihre Angelegenheiten nicht zu beſorgen vermögen, 3. Abweſende, deren Aufenthalt unbekannt iſt, für Vermögensangelegenheiten, 4. eine Leibesfrucht zur Wahrung ihrer künftigen Rechte, 20 93 ein unbekannter Erbe. (Weiteres über die Nachlaßpflegſchaft ſ. §8§ 1960 ff. § 15. Mitglieder eines Familienrathes. Ein Familienrath ſoll von dem Vormundſchaftsgericht eingeſetzt werden, wenn der Vater oder die eheliche Mutter des Mündels die Einſetzung angeordnet hat. Die Einſetzung unterbleibt, wenn die erforderliche Anzahl geeigneter Perſonen nicht vorhanden iſt. Der Familienrath beſteht aus dem Vormundſchaftsrichter als Vorſitzenden und aus mindeſtens zwei, höchſtens ſechs Mitgliedern. Zum Mitgliede ſoll nicht beſtellt werden: a) der Vormund des Mündels, b) wer mit dem Mündel weder verwandt noch verſchwägert iſt, es ſei denn, daß er von dem Vater oder der ehelichen Mutter des Mündels benannt oder von dem Familienrath anserwählt oder endlich vom Vorſitzenden zum Erſatzmitglied beſtimmt iſt. Der Familienrath hat die Rechte und Pflichten des Vormundſchaftsgerichts. Im Uebrigen wird auf die §§ 1858 ff. B. G. B. verwieſen.