—, 256 — § 16. Vorſchläge des Waiſenraths. Der Waiſenrath hat, bevor er dem Gericht Vorſchläge macht oder ſein Gutachten abgiebt, ſich über die Verhältniſſe genau zu unterrichten, insbeſondere durch Rückſprache mit den Angehörigen (bei unehelichen Kindern mit der Mutter) den zukünftigen Wirkungskreis des Vormundes zu erforſchen, auch feſtzuſtellen, ob berufene Perſonen vorhanden find. Iſt kein berufener Vormund vorhanden, ſo ſind in erſter Linie Verwandte oder Verſchwägerte des Mündels zu benennen. Bei Beſtellung von Vormund und Gegenvormund empfiehlt ſich die Berückſichtigung der väterlichen und mütterlichen Linie. Für mehrere 8 c. 8.. Geſchwiſter iſt in der Regel nur ein Vormund u. ſ. w. vorzuſchlagen. (§ 1775 Bei der Auswahl des Vormundes iſt auf das religiöſe Bekenntniß des Mündels Rückſicht zu nehmen. (§ 1779 Abſ. 2 B. G. B.). Abweichungen bedürfen beſonderer Begründung. Bei den Vorſchlägen iſt mit der größten Sorgfalt und unter Berückſichtigung aller im einzelnen Falle beſonders in Betracht kommenden Verhältniſſe zu verfahren. Die vorzuſchlagenden Perſonen müſſen nach ihren perſönlichen Verhältniſſen und nach ihrer Vermögenslage, ſowie nach den ſonſtigen Umſtänden zur Führung der Vormund⸗ ſchaft geeignet ſein. Bei Vormundſchaften mit Vermögensverwaltung iſt es unerläßlich, die Zuverläſſigkeit der vorzuſchlagenden Perſonen vorher durch geeignete Ermittelungen feſtzuſtellen. Als Vormund in ſolchen Fällen und als Pfleger und Gegenvormund ſind nur Per⸗ fonen vorzuſchlagen, die ſich durch beſondere Geſchäftsgewandtheit und Zuverläſſigkeit aus⸗ zeichnen. Beim Gegenvormund iſt dabei zu beachten, daß er mit dem Vormund in keiner verwandtſchaftlichen, geſchäftlichen oder dienſtlichen Beziehung ſtehen darf, die eine wirkſame Ausübung ſeiner Aufſicht hindern könnte. § 47. Vor dem Vorſchlag hat ſich der Waiſenrath regelmäßig mit den von ihm in Aus⸗ ſicht genommenen Perſonen in Verbindung zu ſetzen. Perſonen, die die Uebernahme der Vormundſchaft ablehnen können oder die zu der Uebernahme einer Genehmigung bedürfen, ſind nur dann in Vorſchlag zu bringen, wenn mit Sicherheit zu erwarten iſt, daß bie Ab⸗ lehnungsgründe nicht geltend gemacht werden, und daß die erforderliche Genehmigung er⸗ theilt werden wird. § 18. Der vorzuſchlagende Vormund u. ſ. w. braucht nicht im Bezirk des Waiſenraths, nicht einmal in Charlottenburg wohnhaft zu ſein. Doch bleibt bei Auswahl der Vormünder darauf zu achten, daß der Vormund den ihm anzuvertrauenden Mündeln möglichſt nahe wohnt, wenn nicht aus anderen erheblichen Gründen, wie z. B. Verwandtſchaft, genaue Be⸗ kanntſchaft mit den Verhältniſſen und dergl. darüber hinweggegangen werden kann. § 19. Unfähigkeit und Untauglichkeit zu dem Amt. Unfähig zum Amte des Vormundes, Gegenvormundes, Pflegers, Beiſtandes oder Mitglieds eines Familienrathes iſt, wer geſchäftsunfähig oder wegen Geiſtesſchwäche, Ver⸗ ſchwendung oder Trunkſucht entmündigt iſt. Solche Perſonen können nicht zum Vormund u. ſ. w. beſtellt werden (§ 1780 B. G. B.) und find daher niemals vorzuſchlagen. Ihre etwa erfolgende Beſtellung iſt nichtig. Untauglich für das Amt iſt: 1. wer minderjährig oder unter vorläufige Vormundſchaft geſtellt iſt, 101 2. wer zur Beſorgung ſeiner eigenen Vermögensverhältniſſe einen Pfleger er⸗ alten hat, 3. wer in Konkurs gerathen iſt, während der Dauer des Konkurſes. 4. wer der bürgerlichen Ehrenrechte für verluſtig erklärt iſt, 5. wer durch Anordnung des Vaters oder der ehelichen Mutter des Mündels von der Vormundſchaft ausgeſchloſſen iſt. (§§ 1781, 1782 vergl. auch 1898 B. G. B.). Solche Perſonen ſollen nicht zum Vormunde u. ſ. w. beſtellt werden, und find daher gleichfalls nicht vorzuſchlagen. Außerdem werden nicht in Frage kommen Perſonen, die wegen Sittlichkeits⸗ und grober Eigenthumsvergehen beſtraft ſind oder offenkundig einen unſittlichen Lebens⸗ wandel führen. Die Beſtellung untauglicher Perſonen iſt an ſich gültig. Stellt ſich aber nachträglich einer der vorſtehend angegebenen Gründe heraus oder tritt ein ſolcher ſpäter ein, ſo iſt dem Gericht Anzeige zu machen.