— 257 — § 20. Erforderliche Genehmigung bei Beamten und Frauen. Staatsbeamte (mit Ausnahme von Notaren) und ſolche Perſonen, die ein beſoldetes Amt in der Kommunal⸗ oder Kirchenverwaltung bekleiden, bedürfen zur Annahme des Amtes eines Vormundes, Gegenvormundes, Pflegers oder Beiſtandes der Erlaubniß der zunächſt vorgeſetzten Behörde und ſollen ohne dieſe Erlaubniß nicht dazu beſtellt werden. (§ 1784 B. G. B. Artikel 72 des Preußiſchen Ausführungsgeſetzes zum B. G. B.). Ehefrauen ſollen in der Regel nur mit Genehmigung ihres Ehemannes zum Vor⸗ mund beſtellt werden. (§ 1783 B. G. B.). 8 241. Ablehnungsgründe. Jeder Deutſche iſt verpflichtet, eine Vormundſchaft, Gegenvormundſchaft, Pflegſchaft u. ſ. w., für die er vom Gericht ausgewählt wird, zu übernehmen, ſofern nicht ſeiner Be⸗ ſtellung einer der in den §§ 19, 20 aufgeführten Gründe entgegenſteht oder ihm einer der folgenden Ablehnungsgründe zur Seite ſteht. (§ 1785 B. G. B.). Die Uebernahme darf ablehnen (§ 1786 B. G. B.) 1. eine Frau, 2. wer das ſechzigſte Lebensjahr vollendet hat, 3. wer mehr als vier minderjährige eheliche Kinder hat; ein von einem anderen an Kindesſtatt angenommenes Kind wird nicht gerechnet, 4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert iſt, die Vormundſchaft ord⸗ nungsmäßig zu führen, 5. wer wegen Entfernung ſeines Wohnſitzes von dem Sitze des Vormundſchafts⸗ gerichts die Vormundſchaft nicht ohne beſondere Beläſtigung führen kann, 6. wer durch das Vormundſchaftsgericht zur Sicherheitsleiſtung für das ſeiner Ver⸗ wallung unterliegende Vermögen des Mündels angehalten werden ſoll, 7. wer mit einem anderen zur gemeinſchaftlichen Führung der Vormundſchaft be⸗ ſtellt werden ſoll, 8. wer mehr als eine Vormundſchaft oder Pflegſchaft führt; die Vormundſchaft oder Pflegſchaft über mehrere Geſchwiſter gilt nur als eine; die Führung von zwei Gegenvormund⸗ ſchaften ſteht der Führung einer Bormundſchaft gleich. § 22. Frauen. Perſonen weiblichen Geſchlechts können unter den gleichen Vorausſetzungen wie Männer zu Vormündern in Vorſchlag gebracht werden. Ein derartiger Vorſchlag kann ſich insbeſondere dann empfehlen, wenn die Pflicht der Vormundſchaft vorzugsweiſe in der Für⸗ ſorge für die Perſon des Kindes beſteht. Wegen des Vorſchlags verheiratheter Frauen ſiehe oben § 20. B. Aufſichtsführung über die Mündel. § 23. Mündelkarten. Für jede Vormundſchaft ſeines Bezirkes erhält der Waiſenrath von der Armen⸗ Direktion eine ausgefüllte Mündelkarte und zwar für eheliche Vormundſchaften die gelbe Karte A (Anlage 1), für uneheliche Vormundſchaften die grüne Karte B (Anlage 1I1); eine gleiche Karte verbleibt bei der Armen⸗Direktion. Die Mündel ſind behufs Feſtſtellung, ob ſie ſich wirklich auf der angegebenen Stelle befinden und gut aufgehoben ſind, ihunlichſt bald nach Empfang der Karte aufzuſuchen. Er⸗ geben ſich dabei Unrichtigkeiten oder Anſtände irgend welcher Art, ſo iſt der Armen⸗Direktion Anzeige zu machen. Der Waiſenrath hat die Karten in alphabetiſcher Reihenfolge aufzubewahren und die ihm bekannt werdenden Veränderungen darauf einzutragen. Jährlich einmal ſind alle Karten zur Prüfung auf Erfordern der Armen⸗Direktion einzureichen. Bei jedem Umzug von Mündeln in einen anderen Bezirk oder in eine andere Ge⸗ meinde iſt die Karte unter Mittheilung der neuen Wohnung der Armen⸗Direktion zu über⸗ ſenden. Verziehen von mehreren auf einer Karte vermerkten Mündeln nur einzelne in einen anderen Bezirk, ſo erfolgt für ſie die Anlegung einer neuen Karte. Die Stammkarte geht mit einem Dermert an den bisher zuſtändigen Waiſenrath zurück. Nach Beendigung einer Vormundſchaft hat der Waiſenrath die Mündelkarte gleichfalls ſofort der Armen⸗Direktion zurückzureichen.