— 259 — 3. Wenn das Vermögen des Kindes dadurch gefährdet wird, daß der Vater oder die im Beſitze der elterlichen Gewalt befindliche Mutter die mit der Vermögensverwaltung oder die mit der Nutznießung verbundenen Pflichten verletzt oder in Vermögensverfall geräth (§ 1667 B. G. 3). 4. Wenn der Vater eine neue Ehe eingeht, ohne dies zuvor dem Vormundſchafts⸗ 9 6. 80 Zwecke der Auseinanderſetzung mit ſeinen Kindern erſter Ehe anzuzeigen (§ 1669 Dieſe Beſtimmungen können für die Praxis nur dadurch wirkſam gemacht werden, daß die zur Ausübung der Waiſenpflege berufenen Stellen ſich über die Verhältniſſe ihres 1 4 mraf unterrichten und gegebenenfalls ohne Verzug die Anzeige an das Ge⸗ richt erſtatten. 2. Mitwirkung bei der Fürſorgeerziehung. § 29. Der Waiſenrath hat bei Einleitung und Durchführung der Fürſorgeerziehung in Gemäßheit des Geſetzes vom 2. Juli 1900 mitzuwirken. (§ 4 Geſ. v. 2. Juli 1900. Ziffer II der Ausführungsbeſtimmungen vom 18. Dezember 1900). Die Fürſorgeerziehung kann angeordnet werden über einen Minderjährigen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat: 1. Wenn ſein geiſtiges oder leibliches Wohl dadurch gefährdet wird, daß der Vater oder die Mutter das Recht der Sorge für ſeine Perſon mißbrauchen, ihn vernachläſſigen oder ſich eines ehrloſen oder unfittlichen Verhaltens ſchuldig machen, und die Fürſorgeerziehung erforderlich iſt, um die Verwahrloſung des Minderjährigen zu verhüten, 2. wenn er in ſtrafunmündigem Alter, d. h vor Vollendung des 12. Lebensjahres, eine ſtrafbare Handlung begangen hat, und die Fürſorgeerziehung mit Rückſicht auf die Be⸗ ſchaffenheit der Handlung. die Perſönlichkeit der Eltern oder ſonſtigen Erzieher und die übrigen Lebensverhältniſſe zur Verhütung weiterer fittlicher Verwahrloſung des Minderjährigen er⸗ forderlich iſt, 3. wenn die Fürſorgeerziehung außer dieſen Fällen wegen Unzulänglichkeit der er⸗ ziehlichen Einwirkung der Eltern oder ſonſtigen Erzieher oder der Schule zur Verhütung des völligen fittlichen Verderbens des Minderjährigen nothwendig iſt. Dieſer Grund wird insbeſondere auch bei den Mädchen vorliegen, die ſich entweder der Unzucht ſchon ergeben haben, oder bei denen zu befürchten ſteht, daß es ohne das Ein⸗ treten der Fürſorgeerziehung geſchieht. Die Fürſorgeerziehung wird durch Beſchluß des Vormundſchaftsgerichts angeordnet. Die Unterbringung der Minderjährigen, für die ſie angeordnet wird, erfolgt durch den Kom⸗ munalverband der Provinz Brandenburg auf Grund eines von der Antragsbehörde zu machenden Erziehungsvorſchlags. Die Fürſorgeerziehung endet ſpäteſtens mit dem vollendeten 21. Jahre. Berechtigt und verpflichtet zur Stellung des Antrages auf Fürſorgeerziehung iſt für Charlottenburg der Vorſteher der Königlichen Polizeibehörde (der Herr Polizeipräfident) und der Gemeindevorſtand (Magiſtrat). Sie ſoll erſt dann eintreten, wenn auf keine andere Weiſe Wandel geſchaffen werden kann; ſie ſoll aber nicht erſt dann, wenn die Verwahrloſung bereits fortgeſchritten iſt, ſondern rechtzeitig, ſchon bei beginnender Verwahrloſung beantragt werden. Kommt einer der genannten Fälle zur Kenntniß des Waiſenraths, ſo hat er der Armen⸗Direktion behufs weiterer Veranlaſſung Anzeige zu machen. Er hat gleichzeitig die zur Feſtſtellung des Thatbeſtandes erforderlichen Ermittelungen anzuſtellen und das Ergebniß möglichſt eingehend mitzutheilen und ſich darüber zu äußern, ob und aus welchen Gründen er die Fürſorgeerziehung für erforderlich erachtet. Das Gleiche gilt, wenn er um Aeußerung nach irgend einer Richtung erſucht wird. 3. Beaufſichtigung der Koſtpflegekinder. § 30. Dem Waiſenrath liegt die Beaufſichtigung der von der Stadt in ſeinem Bezirk in Koftpflege untergebrachten Kinder hinfichtlich deren Pflege und Erziehung, und die Auszahlung der bewilligten Pflegegelder an die Pflegeeltern ob. § 31. Bevor ein Kind in Koſtpflege gebracht wird, wird regelmäßig, ſofern nicht die ſo⸗ fortige Unterbringung geboten iſt, oder die Verhältniſſe völlig klar liegen, der Waiſenrath des Bezirks gehört. § 32. Die auf Koſten der Stadt in Pflege zu bringenden Kinder werden regelmäßig, ſo⸗ fern nicht ihre Umerbringung in eine Anſtalt erfolgt, in Charlottenburg oder außerhalb in geprüften Pflegeſtellen untergebracht. Die Prüfung der außerhalb belegenen Pflegeſtellen wird durch Vermittelung der zu⸗