— 260 — ſtändigen Behörden bewirkt. Die Prüfung der Pflegeſtellen in Charlottenburg erfolgt zu⸗ nächſt durch Einholung einer polizeilichen Auskunft und wenn dieſe zu Bedenken keinen An⸗ laß giebt, durch eine zu dieſem Zweck aus der Zahl der Waiſenpflegerinnen gebildete ſtändige Prüfungskommiſſion. Bei der Unterbringung von Kindern wird nach folgenden Grundſätzen verfahren: 1. Kinder ſollen regelmäßig nur zu Pflegeeltern gleicher Confeſſion gegeben werden. 2. Sofern nicht im einzelnen Falle aus beſonderen Gründen eine beſtimmte Pflege⸗ ſtelle gewährt wird, iſt die Beurtheilungsnummer (1, II oder 111) maßgebend. Bei ſonſt gleichen Eigenſchaften wird eine früher gemeldete Stelle vor einer ſpäteren berückſichtigt. 3. In eine Pflegeſtelle werden grundſätzlich nicht mehr als 2 ſtädtiſche Pflegekinder gegeben. Sofern es ſich nicht um Unterbringung von Geſchwiſtern oder ähnlich liegende Fälle handelt, wird ein zweites Pflegekind in eine Stelle erſt dann gegeben, wenn andere Pflege⸗ ſtellen mit den Prüfungsnummern 1 und II nicht vorhanden ſind. 4. Vor der Uebernahme eines Kindes wird nochmals feſtgeſtellt, ob ſich noch andere Pflegekinder und wenn es der Fall, in welchem Alter, in der Pflegeſtelle befinden. Ergeben ſich irgend welche Bedenken, ſo erfolgt eine Nachprüfung durch die Prüfungskommiſſton. 5. Pflegeſtellen, deren Prüfung vor länger als 6 Monaten ſtattgefunden hat, werden vor Uebergabe eines Kindes durch die Prüfungskommiſſion nachgeprüft. Die Nachprüfung kann unterbleiben, wenn ſich in der Pflegeſtelle ein ſtädtiſches Pflegekind befindet, und Beden ken gegen die Stelle bisher nicht erhoben worden ſind. Eine Nachprüfung hat ohne Rückſicht darauf, wann die Prüfung erfolgt iſt, ſtets ſtattzufinden, wenn nach der Prüfung die Wohnung gewechſelt worden iſt. 6. Sind Kinder ſofort umerzubringen und iſt eine völlig einwandfreie Pflegeſtelle im Augenblick nicht vorhanden, ſo werden die Kinder vorübergehend der Kinderſtation im Bürgerhaus überwieſen. Steht eine geeignet erſcheinende, aber noch nicht geprüfte Pflegeſtelle zur Verfügung, ſo kann die Umterbringung daſelbſt unter dem Vorbehalt erfolgen, daß die Prüfung zu Bedenken keinen Anlaß giebt. § 33. Wird ein Kind in Kofſtpflege untergebracht, ſo haben die Pflegeeltern es ſofort der zuſtändigen Waiſenpflegerin und dem zuſtändigen Stadtarzt vorzuſtellen und deren Beſcheini⸗ gung, daß es geſchehen, der Armen⸗Direktion einzuſenden. Waiſenrath, Waiſenpflegerin und Stadtarzt erhalten demnächſt eine ſchriftliche Be⸗ nachrichtigung von der Inpflegegabe und haben die Pflegeſtelle mit tynnlichſter Beſchleunigung aufzuſuchen, damit etwa vorhandene Mißſtände möglichſt bald zur Anzeige gelangen. Waiſenrath und Waiſenpflegerin baben die ihnen zur Beaufſichtigung überwieſenen Pflegeſtellen regelmäßig zu beſuchen, die Pflege und Erziehung der Kinder ſorgfältig zu über⸗ wachen und dafür Sorge zu tragen, daß die Pflegeeltern ihre Pfliht gegen die ihnen über⸗ gebenen Kinder nach jeder Richtung gewifſenhaft erfüllen. Dem Stadtarzt liegt, nachdem er bei ſeinem erſten Beſuch die häuslichen und Woh⸗ nungsverhältniſſe einer Prüfuna unterzogen hat, die ſtändige ärztliche Ueberwachung der Pflegekinder ob. Er hat die Pflegeſtellen zu dieſem Zweck, auch wenn die Kinder nicht als krank gemeldet ſind, regelmäßig zu beſuchen oder, wo dies zweckmäßig erſcheint, ſich die Kinder in ſeiner Sprechſtunde vorſtellen zu laſſen, und das vom ärztlichen Standpunkte für geboten Erachtete zu veranlaſſen; im Falle einer Erkrankung hat er von Amtswegen die Behandlung zu übernehmen und das Erforderliche anzuordnen. Die von ihm verordneten Arzneien, Milch u. ſ. w. werden für Rechnung der Armen⸗Verwaltung koſtenfrei geliefert. Wichtige Vorkommniſſe, insbeſondere ſolche, die einen Wechſel der Pflegeſtelle geboten erſcheinen laſſen, ſind ſofort der Armen⸗Direktion anzuzeigen. § 34. Wird ein Wechſel in der Pflegeſtelle nothwendig, ſo iſt, wenn möglich, gleich eine neue Pflegeſtelle vorzuſchlagen. Geſchieht das nicht, ſo wird nach Möglichkeit eine Pflegeſtelle in demſelben Bezirk gewählt werden, in dem ſich das Kind bisher befunden hat. In dringenden Fällen iſt der Waiſenrath, bei Gefahr im Verzuge auch die Waiſen⸗ pflegerin, unmittelbar zum ſelbſtſtändigen Wechſel der Pflegeſtelle berechtigt, doch iſt der Armen⸗Direktion unverzüglich davon Anzeige zu machen. § 35. Ueber die Pflegeſtellen des Bezirks und ihre Beſchaffenheit hat der Waiſenrath zwei Mal jährlich, im Mai und November, zu berichten. Ueber jedes einzelne Pflegekind 10 die Waiſenpflegerin daneben halbjährlich durch Ausfüllung eines Fragebogens Bericht zu erſtatten. Der Stadtarzt hat gleichfalls halbjährlich vom ärztlichen Standpunkt über jedes Pflegekind zu berichten. § 36. Als Pflegegeld werden, ſofern der volle Satz bewilligt und nicht aus beſonderen Gründen nur eine Beihilfe gewährt wird, bei Pflegeſtellen in Charlottenburg, ſowie in Berlin und den unmittelbar angrenzenden Orten regelmäßig folgende Sätze monatlich gewährt: