— 261 — für Kinder im erſten Lebensſahreeee... 18,— ⁴) — „ vom 2.—6. %, e,, 15,— „, 2 0 e , 12,— „, Die monatlicken Pflegegelder werden für jeden Waiſenrathsbezirk in einer Pflege⸗ gelderliſte zuſammengeſtellt und dem Waiſenrath übermittelt, der ſie monatlich nachher gegen Quittung an die Pflegeeltern auszahll. Die Auszahlung des Pflegegeldes darf nur erfolgen, wenn das Kind dem Auszahler vorgeſtellt wird, und bei ſchulpflichtigen Kindern der regel⸗ mäßige Schulbeſuch beſcheinigt iſt. Die Auszahlung iſt thunlichſt in der Wohnung der Pflegeeltern vorzunehmen. Die Pflegegelderliſte mit den Quittungen iſt an die Armen⸗Direktion zurückzureichen. § 37. Neben dem Pflegegeld wird für jedes Pflegekind die nothwendige Kleidung gewährt. Die Beſchaffung iſt nach ſorgfältiger Prüfung der Nothwendigkeit unter genauer Bezeichnung der erforderlichen Stücke von der Waiſenpflegerin bei der Armen⸗Direklion zu beantragen. Kleidungsſtücke derſelben Art ſollen einem jeden Kinde in der Regel nur einmal im Jahre gewährt werden. Weitergehende Anträge ſind nur in Ausnahmefällen zu ſtellen und beſonders zu begründen. Die Lieferung der Stücke wird von der Armen⸗Direktion veranlaßt. Die Stücke werden zunächſt der Pflegeſtellen⸗Prüfungskommiſſion vorgelegt, der zugleich die Prü⸗ fung der gelieferten Kleidung übertragen iſt, und wenn dieſe ſie als ordnungsmäßig befunden hat, den Pflegeeltern ausgehändigt. Von jedem Umzug von Pflegeeltern hat der Waiſenrath der Armen⸗Direktion un⸗ verzüglich Mittheilung zu machen, damit die Ueberweiſung an den neuen Bezirk erfolgt. § 39. Stirbt ein Koſtpflegekind, ſo wird auf Grund der von dem Waiſenrath ausgeſtellten Beſcheinigung durch die Armen⸗Direktion die freie Beerdigung veranlaßt. § 40. Bevor ein Pflegekind aus der Waiſenpflege ausſcheidet, was regelmäßig mit der Voll⸗ endung des 14. Lebensjahres geſchieht, haben ſich der Waiſenrath und die Waiſenpflegerin, ſofern nicht der freiwillige Erziehungsbeirath (§ 44) eingreift, über das weitere Fortkommen des Kindes mit der Mutter oder dem Vormund in Verbindung zu ſetzen. Bei der Auswahl von Lehrſtellen iſt thunlichſt der Lehrſtellen⸗Nachweis des ſtädtiſchen Arbeitsnachweiſes zu benutzen. § 41. Die für die Pflegekinder (gleichviel ob in Anſtalts⸗ oder Koſtpflege) von unterhalts⸗ pflichtigen Angehörigen oder aus anderen Rechtsgründen eingezogenen Beiträge zu den Pflege⸗ koſten werden, ſoweit die Kinder hier ortsangehörig ſind, oder die erſatzpflichtigen Armen⸗ verbände ſich damit einverſtanden erklärt haben, bis zum Betrage von 300 ℳ für jedes Kind zinsbar angelegt und regelmäßig nach dem Ausſcheiden der Kinder aus der Waiſen⸗ pflege zu deren beſſerem Fortkommen verwendet. Ob und wieweit etwa vorhandenes Vermögen für die Kinder zu erhalten iſt, bleibt der Entſcheidung im Einzelfalle vorbehalten. 4. Aufſicht über die Haltekinder. § 42. Der Waiſenrath und die Waiſenpflegerin haben als polizeilich beauftragte „Viſitatoren“ gemäß § 9 der Oberpräfidial⸗Verordnung vom 29. Mai 1881 die Aufficht über die in ihrem Bezirk befindlichen „Haltekinder“ auszuüben. Unter Haltekindern werden ſolche Kinder unter 6 Jahren verſtanden, die von Privat⸗ perſonen in Koſt und Pflege gegeben ſind. Zur Annahme ſolcher Kinder bedarf es der polizeilichen Erlaubniß. Der Waiſenralh erhält über jedes Kind eine beſondere (rothe) Mündelkarte (§ 23) mit dem Vermerk „Haltekinder“, die Waiſenpflegerin vierteljährlich ein Verzeichniß der vor⸗ handenen Haltekinder. Für die Behandlung der Mündelkarten gilt das im § 23 Geſagte. § 43. Der Ueberwachung der Haltekinder iſt beſondere Aufmerkſamkeit zu widmen. Sie find möglichſt oft zu beſuchen: von Unzuträglichkeiten irgend welcher Art, ſchlechter Behand⸗ lung, mangelhafter Pflege, Ernährung, Lagerſtätte u. ſ. w, ungünſtigen Veränderungen der perſönlichen oder häuslichen Verhältniſſe der Pflegeeltern iſt, ſofern auf andere Weiſe Ab⸗ hilfe nicht erreicht werden kann, der Armen⸗Direktion Anzeige zu machen. Beſonderes Augenmerk iſt auf den Geſundheitszuſtand der Haltekinder zu richten. Beſteht irgend welcher Krankheitsverdacht, ſo ſind ſolche Kinder unverzüglich durch den Waiſen⸗ rath dem Stadtarzt zu überweiſen, der ſeinerſeits mit möglichſter Beſchleunigung das etwa Erforderliche zu veranlaſſen oder je nach der Lage des Falls bei der Armen⸗Direktion zu beantragen hat. ) Vom 1. Mai 1 02 ab auf 21 ℳ erhöht.