, — 264 — 15. Bedingungen für die gemeinſame beſchränkte Ausſchreibung folgender Charlottenburger Stadtanleihen: vom Jahre 1895 Abtheilung 1II im Betrage von 3 Millionen Mark, „ 1899 III „ , 2 5 beide zu 4 % verzinslich und zwar unter Ausſchluß eines bei der letzteren Anleihe für Zwecke der Stadtgemeinde zurückzubehaltenden Betrages von 600 000 ℳ A. 1895 er Anleihe. Durch das im Deutſchen Reichs⸗ und Königlich Preußiſchen Staats⸗Anzeiger vom 4. Juli 1895 — Nr. 157 — veröffentlichte Allerhöchſte Privilegium vom 15. Juni 1895 hat die Stadtgemeinde Charlottenburg die landesherrliche Genehmiaung erhalten, auf den Inhaber lautende Stadtanleiheſcheine im Geſammtbetrage von Elf Millionen Mark in drei Abtheilungen und zwar die beiden erſten zu je vier, die letzte Abtheilung zu drei Millionen Mark auszugeben. Die erſte und zweite Abtheilung ſind bereits begeben. Zweck dieſer Aus⸗ ſchreibung iſt die Begebung der III. Abtheilung im Betrage von drei Millionen Mark. Das Anleihekapital wird ſeitens der Stadt mit 4 % in halbjährlich Terminen am 1. Oktober und 1. April jeden Jahres verzinſt. Den Anleiheſcheinen werden 20 halbjährige genl vom 1. April 1901 ab, deren erſter am 1. Oktober 1901 fällig iſt, beigegeben werden. Die Tilgung der Anleihe⸗ Abtheilung beginnt vom 1. April 1903 ab und iſt in längſtens 33 Jahren beendet. Sie geſchieht mittelſt Verlooſung oder Ankaufs der Anleihe⸗ ſcheine aus einem Tilgungsſtock, welcher mit 19 Prozent des Kapitals jährlich unter Zuwachs der erſparten Zinſen von den getilgten Anleiheſcheinen gebildet wird. Die Auslooſung ge⸗ ſchieht im Monate Dezember jeden Jahres. Vom 1. April 1911 an, alſo nach Ablauf von 10 Jahren, hat die Stadt Charlotten⸗ burg das Recht, den Tilgungsſtock zu verſtärken oder auch ſämmtliche noch im Umlaufe be⸗ findliche Anleiheſcheine auf einmal zu kündigen. B. 1899er Anleihe. Durch das im Deutſchen Reichsanzeiger und Königlich Preußiſchen Staatsanzeiger vom 12. Auguſt 1898 — Nr. 190 — veröffentlichte Allerhöchſte Privilegium vom 24. Juli 1898 hat die Stadtgemeinde Charlottenburg die landesherrliche Genehmigung erhalten, auf den Inhaber lautende Stadtanleiheſcheine im Geſammibetrage von 23 Millionen Mark in drei Abtheilungen und zwar die beiden erſten zu je acht, die letzte Abtheilung zu ſieben Millionen Mark auszugeben. Die erſte und zweite Abtheilung ſind bereits begeben. Zweck dieſer Ausſchreibung iſt die Begebung der III. Abtheilung im Betrage von 7 Millionen Mark. Das Anleihekapital wird ſeitens der Stadt mit 4 %, in halbjährlichen Terminen, am 1. Juli und 2. Januar jeden Jahres verzinſt. Den Anleiheſcheinen werden 20 halb⸗ jährige Zinsſcheine vom 2. Januar 1901 ab, deren erſter am 1. Juli 1901 fällig iſt, bei⸗ gegeben werden. Die Tilgung der Auleihe⸗Abtheilung beginnt vom 1. Juli 1903 ab und iſt in längſtens 26 Jahren beendet. Sie geſchieht mittelſt Verlooſung oder Ankaufs der Anleihe⸗ ſcheine aus einem Tilgungsſtock, welcher mit 2f % des Kapitals jährlich unter Zuwachs der erſparten Zinſen von den getilgten Anleiheſcheinen gebildet wird. Die Auslooſung geſchieht im März jeden Jahres. Vom 1. Juli 1906 an, alſo nach Ablauf von 5 Jahren, hat die Stadt Charlotten⸗ burg das Recht, den Tilgungsſtock zu verſtärken oder auch ſämmtliche noch im Umlaufe be⸗ findliche Anleiheſcheine auf einmal zu kündigen. C. Für die gemeinſame beſchränkte Ausſchreibung beider Anleihe⸗Abtheilungen gelten folgende Bedingungen. § 1. Die Stadtgemeinde Charlottenburg behält ſich das Recht vor, von der III. Abtheilung der 1899er Anleihe Stücke im Nennwerthe von 600000 ℳ für eigene Zwecke zurückzube⸗ halten und von der Begebung auszuſchließen. Die Uebernehmer ſind verpflichtet, die Zulaſſung der vollen Anleihe⸗ Abtheilungen von 3 bezw. 7 Millionen Mark, alſo ein⸗ ſchließlich der von der Stadtgemeinde zurückbehaltenen Stücke, bei der Berliner Börſe zu beantragen. §. 2. Es bleibt den Reflektanten überlaſſen, für jede Anleihe⸗Abtheilung einen beſonderen oder für beide Abtheilungen einen gemeinſamen (Durchſchnitts⸗)Uebernahme⸗Cours zu bieten. In den Angeboten ſind der Uebernahmecours und der Termin, an welchem die Abnahme der Stücke gewünſcht wird, genau zu bezeichnen.